Darf ich jemanden zurückschlagen wenn ich geschlagen wurde?

12 Antworten

Mal wieder kaum eine brauchbare Anwort dabei.

Hier eine kurze Zusammenfassung des geltenden Notwehrrechts.

  • Du kannst Dich gegen jeden fortdauernden Angriff gegen ein notwehrfähiges Gut (Leben, Unversehrtheit, Eigentum, Ehre) mit jedem Dir zur Verfügung stehenden Mittel wehren. Deine Handlung ist dann durch den Notwehrparagraphen im StGB gedeckt und wird nicht bestraft.
  • Du musst das mildeste Dir zur Verfügung stehende Mittel wählen. Wichtig zu beachten: das Mittel muss im Vergleich zum Angriff nicht angemessen sein. Wenn Du nichts anderes hast, darfst Du Dich mit der Waffe gegen einen Fausthieb währen. Wobei bei Notwehr mit Schusswaffen immer noch andere Regeln gelten.
  • Wenn der Angriff offensichtlich beendet oder durch Dich endgültig abgewendet ist, liegt keine Notwehr mehr vor. Schlägst Du trotzdem oder weiter, dann ist das ggf. Selbstjustiz oder Notwehrexzess.
  • Kommt bei der Notwehr jemand zu Schaden, wird es in jedem Fall eine rechtliche Beurteilung geben. Das sollte Dich aber nicht davon abhalten, Dich zu wehren. Hier kommt es immer auf die richterliche Würdigung an und es hat schon Fälle, in denen der eigentliche Täter die besseren Zeugen hatte.
  • Eine Ausnahme noch: Notwehr gegen Personen, die offensichlich nicht zurechnungsfähig sind, ist nicht statthaft. Dann musst Du ausweichen.

Also ja, der Gegenschlag ist durch Notwehr gedeckt, weil Du ja nicht weißt, ob Dein Gegenüber noch weitere Schläge anbringen will. Wenn Du Pech hast, landet es trotzdem vor Gericht - mit allen Risiken.

Meine persönliche Meinung: Weiche dem Konflikt aus. Mache einen weiten Bogen um Streithähne und Betrunkene.

Annetheke25 
Fragesteller
 07.08.2019, 19:30

Sehr gut beantwortet. Danke

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Grinzz  07.08.2019, 21:15

Na, einen Anspruch auf Vollständigkeit kannst du aber auch nicht erheben ;-)

So ist das Fortdauern des Angriffs nur eine von drei Möglichkeiten um die Gegenwärtigkeit zu begründen. Daneben gibt es noch das "gerade stattfinden" und das "unmittelbar Bevorstehen".

Bei der Wahl des mildesten Mittels fehlt der (sich vom Notstand angrenzende) Relativismus; es ist das Nach Kampflage relativ mildeste Mittel zu wählen. Dessen "Angemessenheit" heißt in der Notwehrprüfung "Gebotenheit". Diese stellt das Korrektiv des Notwehrrechtes dar. Ein allzu krasses Missverhältnis würde also nicht mehr von der Gebotenheit gedeckt sein.

Und vom subjektiven Element eines jeden Rechtfertigungsgrundes schreibst du ebenfalls nichts...

Nicht, dass ich eine solche Antwort hier erwarten würde. Aber es ist schon irgendwie bezeichnend anderen Inkorrektheit wegen Unvollständigkeit vorzuwerfen, aber selbst ebenfalls unvollständig zu antworten.

Insgesamt finde ich deine Antwort gut. Und als Antwort für die Frage auch völlig ausreichend. Man will ja niemanden langweilen oder überfordern. Aber deine Kommentare zu den anderen Antworten hätten nicht sein müssen ;-)

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Cwmystwyth  07.08.2019, 22:18
@Grinzz

Ich danke Dir für Deine guten Ergänzungen. Die Aussage zum Missverhältnis sehe ich nicht ganz so - aber auch Juristen legen sehr unterschiedlich aus. Ich verweise dazu auf den bekannten Kirschbaumfall. Und die Kommentare mochte ich mir nicht verkneifen. Die meisten Antworten sind eher weltanschaulich als durch Sachverstand getrieben. Das finde ich eher unpassend.

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Grinzz  07.08.2019, 23:36
@Cwmystwyth
Die meisten Antworten sind eher weltanschaulich als durch Sachverstand getrieben. 

Da widerspreche ich nicht. Allerdings gebe ich bedenken, dass auch die Frage so allgemein und unkonkret gestellt wurde, dass hier kaum eine superfundierte Antwort erwartet wurde. Zumindest wirkt es auf mich so, als wäre die Frage gestellt worden ohne sich zuvor intensiv mit der Notwehr auseinander zu setzen.

Zudem: Ich freue mich immer schon, wenn eine Antwort irgendwie vertretbar und korrekt ist. Es kommt nämlich so oft so viel Murks dabei raus. Da sollte man sich die richtig Antwortenden warm halten - zum Wohle aller :-D Auf dieser Plattform wird wohl niemand einen Anspruch auf Vollständigkeit an die Antwortenden stellen ;-)

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Cwmystwyth  08.08.2019, 18:06
@Grinzz

Dem kann ich nur bedingungslos zustimmen. Bis demnächst mal!

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Joah, darfst du.
Ein Gegenschlag ist absolut akzeptabel, sofern nicht absolut absehbar ist, dass der Angriff beendet ist. Übertreibs halt nicht.

~Nodeti

So pauschal: nein.

Wenn der "Angriff" bereits beendet ist, handelt es sich beispielsweise nicht um Notwehr.

ILoveNewZeeland  07.08.2019, 18:11

Woher willst du aber wissen, dass er beendet ist?

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Cwmystwyth  07.08.2019, 19:05

Die Antwort ist inkorrekt weil unvollständig

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RobertLiebling  07.08.2019, 21:04
@Cwmystwyth

Die Antwort erhebt gar nicht den Anspruch, vollständig zu sein. Dazu ist schon die Frage viel zu unkonkret.

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Notwehr darfst du wenn du angegriffen wirst geltend machen. Allerdings heißt Notwehr nicht, dass du den Angreifer zu Kartoffelbrei verarbeiten darfst. Notwehr gilt nur solange bis er entweder Bewusstlos auf dem Boden liegt oder abhaut.