Darf Händler pauschale Kosten ansetzen bei Gewährleistungsanspruch?
Hallo Ihr Lieben,
ich habe mir vor knapp zwei Jahren Kopfhöher bei Amazon bestellt. Versender ist Beyerdynamic.
Jetzt musste ich vor Kurzem leider feststellen, dass meine KH auf einmal einen schlechten Ton abgeben und auch kein Bass mehr wahrzunehmen ist. Es gibt keinen mir direkt zurückzuführenden Grund (bzw. Vorfall), der für einen solch auftretenden Defekt gesorgt haben könnte. Lediglich ein Verschleiß durch alleiniges Hören wäre in dem Fall plausibel. Und das will ich mal stark bezweifeln. Immerhin sind die KH schon in der höheren Preisklasse anzufinden. Zudem sind sie qualitativ hochwertig (subjektive Meinung).
Da der Kauf über Amazon abgewickelt wurde, habe ich den Händler auch über das Portal kontaktiert. Dieser verwies allerdings in seiner Antwort auf den eigenen Shop. Dort im Footer befindet sich eine Verlinkung zur Erstellung eines Reklamationsantrags. Hier beschreibt der Händler pauschal Anfallende Kosten (pro Stunde) für gewisse Produktgruppen. Ein Kostenvoranschlag wird dem Kunden vorab jedoch übermittelt.
Dies hat mich stark irritiert. Zumal ich von meiner Gewährleistung gebrauch mache und gerne eine Beseitigung des Mangels oder einen Austausch der Mangelhaften Ware wünsche. Die Beweislastumkehr von 6 Monaten oder mittlerweile glaube ich sogar einem Jahr ist vorüber. Naja unabhängig davon, darf mir der Händler doch keine Kosten aufdrücken, wenn ich Gewährleistungsrechte geltend mache, oder? Also sofern tatsächlich ein Gewährleistungsfall vorliegt. Des Weiteren ist es doch auch gar nicht gestattet bei Amazon auf den externen Shop zu verweisen, oder? Naja ich habe gefordert, dass jegliche Prozesse über das Amazon-Portal (also dem Shop, wo der Kauf stattfand) zu führen und einzuleiten, damit auch dort alles Dokumentiert ist. Leider umgeht der Anbieter irgendwie meine Anfrage. Jetzt wollte ich mich mal hier über die Situation absichern und den Status Quo ermitteln.
2 Antworten
Die Kosten sind unzulässig und die AGB wären wahrscheinlich sowieso nicht wirksam inkludiert.
Dein Vetragspartner ist aber meines Verständnisses nach sowieso Amazon, entsprechend muss du dich an die Wenden.
Wenn dein Vertragspartner nicht reagiert, wende dich nachweisbar per Post an diesen (Einschreiben mit Rückschein oder Formelle Zustellung durch Gerichtsvollzieher).
Schwierige Frage. Am Besten erstellst du dazu eine neue Frage.
Es gibt ja durchaus Plattformen, auf denen nur vermittelt wird. Aber Amazon verkauf viel selbst und das müsste schon sehr deutlich gemacht werden, wenn Amazon nicht der Vertragspartner wäre. Zumal du wahrscheinlich auch an Amazon gezahl hast, oder?
ich habe mir vor knapp zwei Jahren Kopfhöher bei Amazon bestellt. Versender ist Beyerdynamic.
Jetzt musste ich vor Kurzem leider feststellen, dass meine KH auf einmal einen schlechten Ton abgeben und auch kein Bass mehr wahrzunehmen ist.
Also haben die Dinger fast 2 Jahre lang funktioniert.
Die Beweislastumkehr von 6 Monaten oder mittlerweile glaube ich sogar einem Jahr ist vorüber.
Ein Jahr ist korrekt.
Naja unabhängig davon, darf mir der Händler doch keine Kosten aufdrücken, wenn ich Gewährleistungsrechte geltend mache, oder?
Du hättest nur dann Gewährleistungsrechte, wenn Du nachweisen kannst, dass der Fehler schon von Anbeginn vorlag; die Beweislastumkehr ist nämlich rum.
Das ist hier nicht der Fall, also kann der Anspruch abgeleht oder zu deren Bedingungen gewährt werden.
"Du hättest nur dann Gewährleistungsrechte, wenn Du nachweisen kannst, dass der Fehler schon von Anbeginn vorlag; die Beweislastumkehr ist nämlich rum."
Etwas derartiges dachte ich mir schon, aber es ist in wie so vielen Fällen schlichtweg nicht machbar. Um einen solchen Mangel vorab den Garaus zu machen, müsste man ja schon die Geräte öffnen. Und gerade im Bereich Technik ist dies doch oft mit einem Garantieverfall verknüpft. Zudem ist dieser Mangel sicherlich erst durch die Nutzung entstanden und somit nicht von Anbeginn vorhanden gewesen. Je nachdem, ob der Mangel vor dem ersten Jahr oder danach auftritt, zieht doch immer entweder der Händler oder der Konsument den Kürzeren.
Zudem ist dieser Mangel sicherlich erst durch die Nutzung entstanden und somit nicht von Anbeginn vorhanden gewesen.
Richtig, das ist Verschleiß und deshalb gibt es hier keine Gewährleistung mehr.
Je nachdem, ob der Mangel vor dem ersten Jahr oder danach auftritt, zieht doch immer entweder der Händler oder der Konsument den Kürzeren.
Wieder richtig, genau deswegen gibt es die Jahresregelung mit der Beweislastumkehr, da kein Händler auf immer und ewig für Verschleiß haften muss.
Danke für die Antworten!
Nur aus Interesse jetzt: Kannst Du mir zufällig sagen, wenn mein Kauf zu einem Zeitpunkt stattfand, wo noch die Beweislastumkehr mit 6 Monaten geregelt war, und angenommen die Änderung auf 12 Monate nach 7 Monaten meines Kaufs stattgefunden hätte, wäre meinen Zeitraum für die Beweislastumkehr weiterhin erschöpft oder wäre sie aufgeladen um weitere 5 Monate?
"Dein Vetragspartner ist aber meines Verständnisses nach sowieso Amazon, entsprechend muss du dich an die Wenden."
Die Frage stellte ich mir auch. In m meinem Fall wurde die Ware von Beyerdynamic bei Amazon gelistet und versendet. Ist bei einem Marktplatz dennoch stets Amazon der Vertragspartner?