Darf ein Polizist "zurückschlagen"?
Zunächst, es ist nur theoretisch. Kein echter Bezug, ich suche nur nach Antworten und evtl. sogar Gesetzen, da wir in einer Gruppe uneinig sind was geht und was nicht.
Nehmen wir an, ein Polizist ist in einer Situation IM DIENST, bei der er durch eine Person angegriffen wird (versuch eines Faustschlages in Richtung Kopf). Welche Mittel darf er anwenden. Ich bin der Meinung, dass er nicht zurückschlagen darf (Richtung Gesicht) sondern um die Verhältnismäßigkeit zu wahren nur in Richtung Brust um dann den Verursacher ggfl. über eine Haltetechnik zu fixieren.
Mein Gegenüber (Gesprächspartner und friedlich) meint, er dürfe dann zurückschlagen wie es ein Privatmann wohl bei einer Prügelei tun würde.
Nun konnten wir keinen Konsens finden und ich habe mir gedacht, wir fragen mal die Gemeinde, was die Bestimmungen der Polizei so sagen.
Wo steht beschrieben, welche Verhältnismäßigkeit anzuwenden ist. Was ich schon gelesen hatte aber leider nicht fundiert untermauert, dass Verletzungen grundsätzlich zu vermeiden sind.
Kann jemand mit Paragraphen, Richtlinien oder sonst was helfen?
6 Antworten
Hey, polizeizwang richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht außer du stolperst über die Bundespolizei. In BaWü richtet sich das nach § 63 ff PolG. Insbesondere nach § 66 I für den normalen schlag auf die Fresse. Der Tatbestand sollte vorliegen. In der Situation von dir vorgeschlagen sehe ich keine Ermessensüberschreitung. Er muss sich im Rahmen der Erforderlichkeit nicht auf unsichere Maßnahmen verweisen lassen. Im übrigen halte ich sie bei einem Angriff auch für angemessen.
Im übrigen ist ein Rückgriff auf § 32, 34, 35 StGB der ganz h.M. nicht möglich. § 63 I ist insoweit relativ eindeutig u.a.
Des weiteren ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit nirgendwo im einfachen recht ausdrücklich gefasst, sondern ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem damit zusammenhängenden Verfassungsrecht. Das bedeutet Praktisch, dass es frei um Raum schwebt und man mal eine kleine Übung an der Uni Öffechte gemacht haben sollte, um damit umgehen zu können.
kannst mir ja das Sternchen geben für die beste Antwort hihi
Wenn es sich tatsächlich um Notwehr handelt, hat jeder das gleiche Recht. Es gilt zwar die Regel des milderen Mittels, aber auch die der Verfügbarkeit.
Und Verhältnismäßigkeit spielt in der Notwehr keine Rolle. Sie wird hier oft missverstanden. Sie stellt die gefährdeten Güter ins Verhältnis. Nicht das Mittel.
Gruß S.
Zurückschlagen bei einem gegenwärtigen Angriff ist Notwehr und muss nicht verhältnismäßig sein. Wurscht, wohin der Schlag zielt.
Jemand, der mir versucht ins Gesicht zu schlagen wird definitiv Zwang spüren. Dieser Zwang hängt von der Situation ab. Einfache Schläge ins Gesicht und nachfolgende Druck-/Zugtechniken können genauso legitim sein wie der Einsatz von Pfefferspray.
Natürlich darf man Mitttel zur Selbstverteidigung anwenden wenn eigenes Leib und Leben in Gefahr ist, dazu wird in der Regel Hauptsächlich Knüppel und Pfefferspray verwendet, oder eben die blanke Hand wenn nichts davon in Griffweite ist.
Na ja, ich habe Kampfsport gemacht und wurde im Verband seinerzeit auf die Verhältnismäßigkeit meines handelns hingewiesen. Daher habe ich den fiktiven Fall ja beschrieben, Fausschlag Richtung Gesicht, hier sehe ich keine Lebensgefahr und es geht nicht um die Abwehr und Fixierung sondern konkret um ein Zurückschlagen und die Sach- Gesetzeslage.
Schön das du es so siehst, dein Gegenüber tut das halt im Zweifel nicht und hat dann das Recht zurückzuknüppeln oder dich anderweitig außer Gefecht zu setzen, auch wenn die meisten erstmal nicht dazu greifen wenn sie nicht müssen, das recht hätten sie aber dennoch.
Quark, weil Knüppel = Waffe. Vor einem Waffeneinsatz kommt erst körperliche Gewalt zum Einsatz.
Ok, kannst es ja mal bei der nächsen Demo probieren wenn du einen Polizisten körperlich angreifst xD
Der Knüppel ist im POLG als Waffe gelistet und ein Einsatz nach einem Faustschlag steht außer Verhältnis! Das Pfefferspray ist allerdings als Zwangsmittel zugelassen.
Danke, das war so was was ich suchte und auch der Hinweis auf die Uni für Öffi ist gut. Aber ich war nun immer nur beim StGB das PolG, kannte ich noch nicht (bin ja auch kein Jurist und es geht nur um den Versuch der Klärung (bei Wein und Käse). Danke für eine gute Antwort auf die Frage!