Bügelkopfhörer zurückgeben?trotz kaputter OVP?
Ich habe meinem Bruder Bluetooth Bügelkopfhörer von JBL gekauft.
Allerdings passen Sie ihm nicht so sehr da er noch etwas jünger ist und das Produkt etwas groß ist.
Ich habe sie im Markt bei Saturn gestern gekauft. Er hat sie nur einmal mit seinem Handy verbunden und höchstens 3min genutzt. Der Rest, bestehend aus Ladekabel und Papier, ist noch in der OVP unbenutzt drinnen.
Jetzt die Frage.
Leider hat er die Verpackung nicht so geöffnet wie man es machen sollte. Hab da ihm kurz aus dem Blick verloren.
Es ist ja alles noch alles im Neuzustand. Nimmt Saturn das Produkt trotzdem zurück oder wollen die auch aktzeptable Verpackungen?
Die Verpackung ist auch nur oben bei der Öffnung etwas aufgerissen. Sonst ist auch die OVP top.
6 Antworten
rechtlich gesehen muss der Händler die Ware nach dem Kauf nicht zurücknehmen.
Ob er es dennoch macht liegt allein in seiner Entscheidung.
Rechtlich hast du die Möglichkeit vom Kauf zurückzutreten und musst höchstens einen Schadensausgleich für die Verpackung übernehmen. (Vermutlich werden die kullant genug sein und nichts verlangen.) Du hast ebenfalls das Recht die Ware auszuprobieren (selbst vor dem Kauf!) - gilt natürlich nicht für Kosmetika, Lebensmittel und nach dem Öffnen nicht wieder verkaufbare Ware (wie zb Software, die registriert werden muss). Auch die Angabe in den AGBs "Umtausch nur in Originalverpackung" ist rechtlich unwirksam.
Anm: Ich gehe davon aus, dass der zu große Bügel einen Mangel darstellt, der vor dem Kauf nicht offensichtlich war.
deswegen auch die Anmerkung, dass ich einen zu großen Bügel als Mangel bezeichnen würde - dann greift nämlich das Rückgaberecht. (Ich persönlich würde davon ausgehen, dass ein Kopfhörer so gebaut ist, dass er auf jede Kopfform passen sollte, daher zu großer Bügel = Mangel.) Das muss natürlich dann ein Richter entscheiden, ob es so ist, aber ich würde es so auslegen.
Abgesehen davon sind die bei großen Warenhäusern wie Saturn idR aber schon so kullant, dass du ohne angabe von Gründen 14 Tage zurückgeben kannst. (Das ist natürlich kein Recht, sondern einfach nur nett von denen.)
In dem Fall war der Kopf zu klein das es sich offenbar um ein Kind handelt was kein Produktmangel ist,und Saturn und MediaMarkt geben ganz klar an das sie nur unbenutzte Ware zurücknehmen,das er genutzt würde belegt dann ja der Rückgabegrund
Da Media Markt jedoch auch ausdrücklich darauf hinweist, dass nur ungebrauchte Produkte zurückgenommen werden, können sich hier Probleme ergeben, sobald die Ware einmal entsiegelt worden ist. Schließlich kann dann davon ausgegangen werden, dass die CD, die DVD oder das Konsolenspiel auch benutzt wurde – obwohl man dem Datenträger selbst nur schwer ansehen kann, ob er bereits in Gebrauch war oder nicht.
https://www.bezahlen.net/ratgeber/umtauschen-bei-media-markt/
(was in den AGBs drinsteht ist rechtlich völlig egal. Und bei CDs etc gelten sowieso andere Regel, wie auch bei Kosmetik etc: kein Umtausch oder Rückgaberecht, weil das Produkt so nciht weiterverkauft werden kann.)
Letztendlich läufts darauf hinaus, ob der zu große Bügel einen Mangel darstellt oder nicht. Meiner Ansicht nach schon, weil ein Kopfhörer so gebaut werden sollte, dass er auch einem Kind oder einem Dickschädel passen sollte. Man könnte auch argumentieren, dass es sonst auf der Verpackung stehen sollte, für welche Kopfgröße er geeignet ist - ebenso wie bei Kleidung zB. Aber das ist nur meine Auffassung und da müsste wie gesagt ein Richter drüber entscheiden, nicht wir.
...selbst wenn das ein Sachmangel wäre (was es natürlich nicht ist) hättest Du aber immernoch kein Widerrufsrecht. (Bestenfalls einen Anspruch auf Behebung des Sachmangels.)
"was es natürlich nicht ist" - Du hast das nicht zu entscheiden, was Mangel ist und was nicht -_-. Zudem wird ein Saturn wohl kaum so einen Mangel beheben können.
So ein Unfug. Natürlich kann ich nicht entscheiden ob das ein Sachmangel war. Ein handelsüblicher Kopfhörer, der dem zu kleinen Nutzer nicht passt, sollte eher kein Sachmangel sein.
Aber was hat das mit dem nicht vorhandendem Widerrufsrecht zu tun?
Gibts dazu schon irgendwelche richterlichen Entscheide?
(es hat damit zu tun, dass der Händler so einen Mangel vermutlich nicht beheben können wird und du dann das recht auf rücktritt vom kaufvertrag hast - meines wissens nach.)
Grundsätzlich besteht für im Laden gekaufte (technisch einwandfreie) Ware kein Anspruch auf Rückgabe/Rücknahme. Wenn würde dies ausschließlich aus Kulanz erfolgen - und dabei besteht dann kein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises - also müsst Ihr Euch im Falle X mit einem Gutschein begnügen.
Die Rücknahme dieses Artikel würde für Saturn bedeuten - Vernichtung / Entsorgung - denn der Artikel ist nicht mehr verkäuflich.
Eher nicht.
Die Kopfhörer sind ja nicht defekt und nur darum geht es!
Geschäfte müssen Ware, die nicht gefallen oder nicht passen zurück nehmen.
Zudem sind Kopfhörer meistens eh vom Umtausch ausgeschlossen.
Und dass dazu die OVP noch beschädigt ist, macht es noch unwahrscheinlicher.
Sollte klar sein, dass da ein Wort fehlt.
Aber wie kommt man dazu eine 40 Tage alte Frage zu kommentieren.
Hast du nichts besseres zu tun?
Das Recht besteht nur bei Onlinekäufen,bei in einem Geschäft gekauften Artikeln besteht grundsätzlich kein Rückgaberecht bei Nichtgefalen
Die Auffassung ist weit verbreitet, wonach man gekaufte Ware aus dem Ladengeschäft grundlos – unter Berufung auf ein Umtausch- bzw. Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen zurückgeben könne.
Auch dies ist ein Rechtsirrtum !
Von Gesetzes wegen gibt es grundsätzlich kein generelles Rückgaberecht. Nach dem geltenden Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda", was übersetzt bedeutet Verträge sind einzuhalten gilt das Motto "Gekauft ist gekauft!". Etwas anderes gilt regelmäßig nur für Kaufverträge, die von einem Verbraucher über das Internet oder über das Telefon, sog. Fernabsatzverträge geschlossen werden. Wenn also ein Verbraucher (Privatperson) von einem Unternehmer (Gewerbetreibenden) über das Internet Ware kauft (sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB), dann steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Daher kann der Verbraucher in diesen Fällen die Ware grundlos innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeben. Es gibt allerdings hiervon Ausnahmen, die in § 312b Absatz 3 BGB geregelt sind. Auch bei sog. Haustürgeschäften (vgl. § 312 BGB) besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht.
In der Praxis kommt es auch vor, dass Geschäfte ihren Kunden freiwillig ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen anbieten. In derartigen Fällen sind die Unternehmer auch an das von ihnen angebotene Rückgaberecht gebunden und verpflichtet die Ware zurücknehmen, sofern sie freilich ungebraucht geblieben ist.
https://www.anwaelte-dr-himmelsbach.de/News/Schluss_mit_den_Rechtsirrtuemern_Teil_8_Fuer_gekaufte_Ware_besteht_ein_generelles_Umtausch-_Rueckgaberecht