Besteht die Möglichkeit während der Ausbildung bei der Bundespolizei auch Fachabitur zu machen?

2 Antworten

Himmel - nee, das wird nichts. Mit der Rechtschreibung schaffst du den Eignungstest gar nicht. Eine Bewertung .... aha

Du kannst nicht nebenbei ein FHR machen. Du kannst dich - solltest du es in die Ausbildung schaffen und sie auch bewältigen - DANACH für einen internen Aufstieg bewerben. Das klappt aber nicht immer und dauert auf jeden Fall länger als die 2 Jahre FOS, die man "draussen" machen müsste, um sich gleich eine Laufbahngruppe höher (= Gehobener Dienst) bewerben zu können.

Normale Polizei macht mich auch regelmäßig gaga - was BITTE  ist eine normale Polizei?

Gruß S.


AssassineConnor  23.11.2015, 23:11

Landespolizei xD rechtlich gesehen ist die Bundespolizei eine Spezialpolizei ;)

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Sirius66  24.11.2015, 20:28
@AssassineConnor

Ha - echt? Wow - was ist dann SEK, MEK, MoKo, SoKo?

Spezial-Super-Mega-Cool-Irreunnormal-Polizei?

Es gibt nur EINE Polizei. Die beim Bund oder Land. Einziger Unterschied ist der Dienstherr. Fertig.

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Hallo Sisaar,

wenn Dir Dein Lehrer gesagt hat, dass das möglich ist durch Belegung zusätzlicher Fächer bei der Bundespolizei das Fachabi nachzumachen, hat er Dir Unsinn erzählt.

Erstens bietet die Bundespolizei diese Möglichkeit gar nicht an, denn die Ausbildung läuft einzig und alleine mit dem Ziel der Nachwuchsgewinnung und nicht darauf, den Anwärter für andere Dinge zu Qualifizieren.

Zweitens ist der Unterrichtsplan so straff gestrickt, dass Du am Tag 8 Stunden Unterricht hast. Wann willst Du denn noch die zusätzlichen Fächer belegen? 

Selbst nebenbei an einer Abendschule / Fernschule / etc. wird es Dir nicht möglich sein das Fachabi nachzuholen, weil Dir schlichtweg die Zeit dafür fehlt. Du hast ja nicht nur 8 Stunden Vollzeitunterricht in der Ausbildung, sondern zum Unterricht kommen noch zahlreiche Stunden Vorbereitung / Nachbereitung / Lernen und Vertiefen von den Unterrichtsinhalten. Wer meint, er braucht neben den 8 Stunden  Vollzeitunterricht nichts zu tun, wird die Ausbildung definitiv nicht erfolgreich abschließen.

Hier, ich führe Dir mal an, was die Ausbildungsverordnung an Inhalten vorschreibt

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ap-mdbgsv/gesamt.pdf


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der
Bundespolizei (AP-mDBPolV)

§ 5 Grundausbildung

(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

(2) Die Grundausbildung umfasst

1. die Wissensvermittlung in den Fächern

  a) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

  b) Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/
Verkehrsrecht,

 c) öffentliches Dienstrecht,

 d) Führungslehre/Psychologie,

 e) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

 f) Kriminalistik,

 g) Deutsch und

 h) Englisch,

2. die praktische Ausbildung in den Fächern

 a) Einsatzausbildung,

 b) Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung),

 c) Polizeitechnik und
 
 d) erste Hilfe,

3. die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten,

4. ein Verhaltenstraining,

5. Fragen der Berufsethik,

6. eine Projektwoche und

7. ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.

(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in
Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.

§ 6 Leistungsanforderungen

(1) Während der Grundausbildung sind in den Fächern

1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

3. öffentliches Dienstrecht,

4. Führungslehre/Psychologie,

5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

6. Kriminalistik,

7. Deutsch,

8. Englisch,

9. Polizeitechnik,

10. Dienstsport,

11. Einsatzausbildung und

12. Zwangsmitteleinsatz Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Leistungsnachweise sind

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form sowie

3. praktische Überprüfungen.

§ 7 Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung

(1) Ziel der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung ist es, die während der Grundausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen sowie die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.

(2) Die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung umfasst die Ausbildungsbereiche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie Praktika in den Einsatzfeldern der Bundespolizei. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.

(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) ist jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer, in allen anderen Unterrichtsfächern jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach
Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen. Die Aufsichtsarbeiten
fließen mit 50 vom Hundert in die jeweils entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildende Fachnote ein. Die weiteren 50
vom Hundert ergeben sich aus den Leistungstests. Aus den einzelnen Fachnoten ist entsprechend § 17 Abs. 1
Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.

§ 8 Laufbahnlehrgang

(1) Der Laufbahnlehrgang dient der Vertiefung und Erweiterung der in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung. Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst die Fächer

1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

3. öffentliches Dienstrecht,

4. Führungslehre/Psychologie,

5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

6. Kriminalistik,

7. Englisch,

8. Zwangsmitteleinsatz und

9. Dienstsport.


Schöne Grüße

TheGrow