Berufskraftfaherausbildung ohne Fahrerkarte?

2 Antworten

Du hast im 3ten Jahr immer noch kein LKW Führerschein? Ist ja übel….
Bei mir in der Firma wird ohne Fahrerkarte nicht gefahren, wahrscheinlich Angst wegen Strafen. Hier in Deutschland musst du dich um alles selbst kümmern, und noch viel Zeit für Verspätungen der Ämter einplanen. Hab letzte Woche CE bestanden und man sagte mir der Führerschein bzw. Fahrerkarte sind schon fertig. Als ich da war war überhaupt nichts fertig und jetzt muss ich 1-3 Wochen warten…

Nein, er verscheißert dich nicht. Die Fahrerkarte hat mit der Berufskraftfahrerqualifikation nämlich erst einmal gar nichts zu tun. Die benötigst du erst, wenn du mit dem LKW längere Strecken fährst, und zwar so lang, dass du verpflichtet bist, Pausen einzuhalten. Mit der Karte werden diese digital gespeichert.


Lsbi2023  21.07.2023, 19:22

Da du ja einen Autoführerschein haben musst, kannst du schon lange die Fahrerkarte beantragen, dass geht sobald man den B-Schein hat. Die 22 Stunden Praxis werden eigentlich in der Regel über die Fahrschule mitabgewickelt. Eine Fahrerkarte brauchst du in jedem Fall wenn du über 7,5 Tonnen fährst! Dass einzigste Wasser man machen kann, was eine grau Zone ist, die Bestätigung mitnehmen dass man die Fahrerkarte beantragt hat, und wenn man fährt, vom EG Ausdrucke machen, dieser Zeichnet ja immer auf, egal ob mit oder ohne Karte. Ist aber eine Grauzone.

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Knochi1972  21.07.2023, 20:24
@Lsbi2023
Eine Fahrerkarte brauchst du in jedem Fall wenn du über 7,5 Tonnen fährst!

Wie kommst du denn darauf?

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Knochi1972  22.07.2023, 00:56
@Lsbi2023

Auch das deckt sich nicht mit meinem Kenntnisstand. Wenn man keine langen Fahrten macht, sondern z.B. nur innerhalb einer Stadt, dann ist die Fahrerkarte meistens nicht erforderlich.

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Lsbi2023  22.07.2023, 12:02
@Knochi1972

Das wäre mir neu, ich weiß dass du keine brauchst z.b. bei grünen Nummerschildern, und Handwerkerregelung zwischen 3,5 -7,5 Tonnen. Gewerblich quasi immer, bis auf genannte Dinge. Privat wieder ne andere Schiene.

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Lsbi2023  22.07.2023, 12:06
@Lsbi2023

Ich glaub Werksverkehr zählt auch darunter, bzw. wenn man nur im Privaten Gelände fährt. Privat Gelände zählt aber erst, wenn alles eingezäunt ist, und Dritte nicht reinkommen. Sobald n Tor auf geht, ist es wieder öffentlich....

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Knochi1972  22.07.2023, 17:01
@Lsbi2023

Ich hätte mir eigentlich eine juristische Quelle vorgestellt. Was andere sich zusammenreimen, ist für mich keine Rechtsgrundlage. Der Artikel ist mit Fehlern geradezu gespickt. Die von dir genannte Verordnung enthält nur die Vorschriften, die das Einbauen und die Nutzung der technischen Einrichtungen regeln.

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Lsbi2023  23.07.2023, 04:28
@Knochi1972

Wann muss ein Fahrtenschreiber eingebaut und genutzt werden ?

Nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen grundsätzlich Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt, mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und auch in der Fahrpersonalverordnung (§ 18 FPersV) geregelt.

Fahrtenschreiber zeichnen die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeit, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten auf.

Außerdem wird bei analogen Fahrtenschreibern das Öffnen des Gehäuses aufgezeichnet, indem sich das Schaublatt befindet. Deutsche Kraftfahrzeughalter/innen müssen den Fahrtenschreiber mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren prüfen lassen (§ 57 b StVZO). Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, sind mit einem digitalen Fahrtenschreiber und nicht mehr mit einem analogen Fahrtenschreiber auszustatten (Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wurden die technischen Spezifikationen für die Fahrtenschreiber der zweiten Generation - der sogenannten „intelligenten“ Fahrtenschreiber - festgelegt, die seit dem 15. Juni 2019 in Neufahrzeuge eingebaut werden müssen.

https://www.balm.bund.de/DE/Themen/RechtsentwicklungRechtsvorschriften/Rechtsvorschriften/Fahrpersonalrecht/fahrpersonalrecht_node.html

Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Artikel 3

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwen det werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die i) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder ii) zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt; b) c) d) e) f) g) h) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h; Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer an gemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht un terliegt; Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Not fällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden; Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke; spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahr ten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind; Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden; ha) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhän ger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahr zeug führt; i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung ver wendet werden.

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Lsbi2023  23.07.2023, 04:30
@Lsbi2023

Artikel 13 (1) Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen: a) Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen; b) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden; c) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in ei nem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least; d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbie tern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnen marktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ( 1 ) zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden. ( 1 ) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von ► M2 100 km ◄ vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; e) f) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln oder vom Rest des Hoheits gebiets isolierten Binnengebieten mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km 2 verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheits gebiets nicht durch eine Brücke, eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind und auch nicht an einen anderen Mitgliedstaat angrenzen; Fahrzeuge, die im Umkreis von ► M2 100 km ◄ vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb benutzt werden und deren zulässige Höchst masse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht über steigt; g) Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähi gungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die ge werbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden; h) Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistun gen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden; i) j) Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerb lichen Personenbeförderung verwendet werden; Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schausteller gewerbes transportieren; k) speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen; l) Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und/oder zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden; m) Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte; n) Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern ver wendet werden;

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Lsbi2023  23.07.2023, 04:31
@Lsbi2023

o) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisen bahnterminals benutzt werden; p) Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu ► M2 100 km ◄ für die Beförderung lebender Tiere von den land wirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden; q) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Bau maschinen für ein Bauunternehmen, die in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, vorausgesetzt dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; r) (2) Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie nach Absatz 1 gewähren, und die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon. (3) Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird und ein angemessener Schutz der Fahrer sicher gestellt ist, kann ein Mitgliedstaat mit Genehmigung der Kommission in seinem Hoheitsgebiet in geringem Umfang Ausnahmen von dieser Verordnung für Fahrzeuge, die in zuvor festgelegten Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 5 Personen pro Quadratkilometer eingesetzt werden, in folgenden Fällen zulassen: — Bei inländischen Personenlinienverkehrsdiensten, sofern ihr Fahrplan von den Behörden bestätigt wurde (in diesem Fall dürfen nur Aus nahmen in Bezug auf Fahrtunterbrechungen zugelassen werden) und — im inländischen Werkverkehr oder gewerblich durchgeführten Gü terkraftverkehr, soweit sich diese Tätigkeiten nicht auf den Binnen markt auswirken und für den Erhalt bestimmter Wirtschaftszweige in dem betroffenen Gebiet notwendig sind und die Ausnahmebestim mungen dieser Verordnung einen Umkreis von höchstens 100 km vorschreiben. Eine Beförderung im Straßenverkehr nach dieser Ausnahme kann eine Fahrt zu einem Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von 5 Personen pro Quadratmeter oder mehr nur einschließen, wenn damit eine Fahrt be endet oder begonnen wird. Solche Maßnahmen müssen ihrer Art und ihrem Umfang nach verhältnismäßig sein. 

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Knochi1972  23.07.2023, 13:23
@Lsbi2023

Ich bin seit fast 23 Jahren bei der Fahrerlaubnisbehörde tätig. Wenn ich jemanden nicht anrufe, dann definitiv die Fahrschulen.

Dein erster Link trifft es schon eher. Ich glaube, so wie es da steht, ist es richtig.

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Lsbi2023  23.07.2023, 17:42
@Knochi1972

Das was in den Veordnungen drin steht, ist richtig!

Das erklärt einiges, die Leute in der Fahrerlaubnisbehörde wissen in der Regel am wenigsten.... vorallem die älteren Kandidaten.... deswegen lieber bei den jungen Kollegen nachfragen oder Fahrschule bzw. Verkehrswacht, die haben wenigstens immer ein Auge auf Gesetzesänderungen.

Musste vor kurzem auch erst wieder deine Kollegin auf der Behörde zurecht stutzen, weil se 0 Ahnung hatte, und dass war nicht dass erste mal!

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Knochi1972  23.07.2023, 19:57
@Lsbi2023

Ja, solche Leute, die alles besser wissen, mögen wir ganz besonders. 😉😁

Mit mir hättest du das nicht gemacht.

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