Ba-Wü: Kann man nach der Einschulung wieder zurück in den Kindergarten?
Kann ein Kind, das in Baden-Württemberg 2019 eingeschult wurde, wieder zurück in den Kindergarten, falls sich herausstellt, dass es mit der Einschulung noch zu früh war? Falls ja, was sind die Fristen und Voraussetzungen?
4 Antworten
§ 74 Schulgesetz Baden-Württemberg – Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung
(1)…
(2) Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Pflicht zur Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Zurueckstellung+vom+Schulbesuch+beantragen-495-leistung-0
Eine "Rückversetzung" ist in einigen Einzelfällen möglich:
mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes.
Das Kind würde dann aber (m.W. - ich kann es nicht ganz genau sagen) in eine Grundschulförderklasse wechseln.
Zudem gilt in Baden-Württemberg, dass ein Kind in der 1. Klasse nicht sitzenbleiben kann/darf, siehe entsprechende Verordnung:
Wenn sich das Kind (zu) schwer tut, dann wäre auch eine Einschulung in eine andere Schulart (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum) denkbar - aber das geht nicht von jetzt auf nachher.
Einen ANTRAG beim Schulamt stellen, so schnell wie möglich.
Kenne es nur so,dass das Kind am Ende der ersten Klasse um ein halbes oder ganzes Jahr zurückgestuft wird.