August Maßnahme, wie sieht es aus mit dem Geld/Leistungen Jobcenter, wird angerechnet usw...?

3 Antworten

Deine Vergütung wird nur auf deinen EIGENEN Anspruch angerechnet. Mit einem gemeinsamen Kind bildet ihr ja eine Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist ja bereits berücksichtigt, dass ihr beide nur je 90 % des Regelsatzes erhaltet.

Dabei hast du dann auch noch einen Freibetrag von 100 € plus 20 % des Mehrverdienstes.

LaraAdler 
Fragesteller
 14.05.2021, 15:22

Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird doch aber immer auf alle angerechnet, also das war bei uns bis jetzt immer so. Wenn ich mehr bekommen habe dann hatte mein Freund weniger oder anders herum

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Eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bildet Ihr normalerweise immer, solange Ihr zusammen in einem Haushalt lebt, weil Ihr ein gemeinsames Kind habt, also auch dann, wenn Du angenommen mit Deinem anrechenbarem Einkommen deinen eigenen Bedarf decken könntest und keinen Leistungsanspruch mehr vom Jobcenter haben würdest.

Solltest Du also vom Gesetz her dann keinen Anspruch mehr haben, dann dürfte von deinem anrechenbarem Einkommen erst dann etwas auf den Rest der BG - angerechnet werden, wenn Du mit Deinem anrechenbarem Einkommen Deinen eigenen Bedarf decken kannst und dann noch ein übersteigender Betrag übrig wäre, dieser würde dann entsprechend auf Kind und Partner verteilt.

Durch das Kind sollte dein Bedarf derzeit bei min. 401 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt liegen, die stünden auch min. dem Partner zu und dann kämen min. noch jeweils 1/3 als KDU - Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung = Warmmiete dazu.

Wenn die KDU - also bei 569 € liegt und voll anerkannt und gezahlt wird, dann würde der KDU - Kopfanteil bei jeweils ca. 190 € liegen, dann käme bei Dir min. noch der Regelbedarf von derzeit 401 € dazu, dann würde Dein Bedarf bei min. um die 590 € liegen und die müsstest Du dann erst einmal mit Deinem anrechenbarem Einkommen decken können, bevor dann ggf. ein übersteigender nicht mehr benötigter Betrag auf den Rest der BG - angerechnet werden dürfte.

Du sprichst hier von einer Maßnahme im Reha Bereich, dann müsste man erst einmal klären ob es sich dann tatsächlich um eine Ausbildungsvergütung handelt, oder um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, also dann keine Ausbildungsvergütung, sondern Übergangsgeld von z.B. der Rentenversicherung.

Würde das nämlich der Fall sein, dann gelten nicht die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll , die schon von @ DerHans angesprochen wurden, dann würde es sich um sonstiges Einkommen handeln und das würde im Regelfall dann bis auf 30 € Versicherungspauschale auf den Bedarf als anrechenbares Einkommen angerechnet.

Wenn es aber tatsächlich eine Ausbildungsvergütung wäre, dann würden vom Bruttoeinkommen zunächst 100 € Grundfreibetrag berücksichtigt werden müssen, ab 100 € - 1000 € Brutto kämen 20 % und von 1000 € - 1500 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu, ohne Kind wären es nur weitere 10 % Freibetrag von 1000 € - 1200 € Brutto.

Angenommen Du würdest min. auf 1500 € Brutto kommen, dann könntest Du min. erst einmal diese max. 330 € Freibetrag vom Nettoeinkommen abziehen, was dann bleibt wäre dann das voraussichtliche anrechenbare Einkommen und davon ginge dann erst einmal Dein eigener Bedarf ab.

Erst wenn dann noch ein Überschuss vorhanden wäre, würde dieser mindernd auf den Rest des Bedarfs der BG - angerechnet.

TeamStoffcouch  15.05.2021, 22:01

Wenn das eine Maßnahme (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) ist und eine Behinderung vorliegt müsste man doch einen Mehrbedarf von 35% geltend machen können oder nicht?

Dann hat man auf jeden Fall mehr als 30€ Versicherungspauschale

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isomatte  16.05.2021, 04:36
@TeamStoffcouch

Das kommt darauf an wer und nach was für einem Paragraf gefördert würde !

Wenn das ganze über die RV - läuft und man von da dann Übergangsgeld bekäme, dann ist dieses wie sonstiges Einkommen zu behandeln.

Nur wenn da kein Anspruch bestehen würde und das ganze dann z.B. übers Jobcenter laufen würde, dann kämen diese 35 % Mehrbedarf des maßgebenden Regelbedarfs vom Lebensunterhalt in Betracht.

Da hier aber von einer Ausbildungsvergütung gesprochen wird, wird es wohl dann zusätzlich zu den üblichen Freibeträgen nicht noch diesen Mehrbedarf von 35 % geben.

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TeamStoffcouch  16.05.2021, 05:02
@isomatte

Ich gehe mal davon aus das Ausbildungsgeld nach § 65 Abs. 5 SGB IX gemeint ist. Das bekommt man wenn kein Übergangsgeld zusteht.

Mir wäre das neu das man in einer Reha BvB eine Ausbildungsvergütung bekommt.

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isomatte  16.05.2021, 05:05
@TeamStoffcouch

Das muss Sie dann ja selber wissen, wird ja wohl einen Vertrag bekommen haben bzw. noch bekommen und dann sollte Sie auch wissen was Sie bekommt.

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Das Ausbildungsgeld wird nach meinem Kenntnisstand auf Eure Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Wieviel genau, kann ich nicht trotz Experten-Status' nicht sagen. Nach meinen Recherchen jedoch gelten für die Anrechnung die gleichen Freibeträge wie für Erwerbseinkommen.