Ich wohne mit meiner Mutter in einer bedarfsgemeinschaft?

4 Antworten

Dann bekommst Du aber keine Leistungen mehr vom Arbeitsamt ( Agentur für Arbeit ) wenn Du in der Woche 15 oder mehr Stunden arbeitest !

Bei dem Bruttoeinkommen stünden dir max. 300 € an Freibetrag nach § 11 b SGB - ll zu, die dann theoretisch vom Netto abgezogen und das voraussichtliche anrechenbare Erwerbseinkommen ergeben würde.

Mit Steuerklasse 1 solltest Du dann etwas über 1000 € Netto aufs Konto bekommen, hättest dann also voraussichtlich um die 700 € anrechenbares Einkommen.

Wenn Du min. 18 aber unter 25 bist, dann stünden dir derzeit min. 357 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu und dazu dann min. noch dein KDU - Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung = Warmmiete, ohne deinen Kopfanteil vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Zieht man also diese min. 357 € Regelbedarf von den um die 700 € ab, dann blieben voraussichtlich um die 343 € für deinen KDU - Kopfanteil übrig.

Würdest Du mit deiner Mutter alleine leben und die angemessene KDU - unter ca. 680 € liegen, dann solltest Du aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Mutter raus sein, ab 25 würdest Du das dann automatisch sein und bei Bedarf einen eigenen Antrag beim Jobcenter stellen müssen.

Kannst Du also als unter 25 jähriges Kind deinen Bedarf bei deiner Mutter decken, dann bis Du aus der BG - der Mutter raus und müsstest dann nur einen KDU - Kopfanteil und Anteil für Haushaltsstrom usw. selber an deine Mutter zahlen, mit ihr ein angemessenes Kostgeld vereinbaren, oder dich dann selber verpflegen und versorgen.

Auf den Bedarf deiner Mutter darf nichts von deinem Einkommen angerechnet werden.

Durch die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäfitung bist Du aus dem Arbeitslosengeld (1) - Bezug raus. Eventuell auch aus der Bedarfsgemeinschaft - das läßt sich so genau an dieser Stelle nicht sagen.

Falls Du durch Dein Einkommen auch der Bedarfsgemeinschaft entfällst, mußt Du natürlich Deinen Mietanteil selbst zahlen.

Falls nicht, bekommt Deine Mutter weniger Geld vom Jobcenter, da Dein ALG 2 entsprechend gekürzt wird. Wieviel von dem gekürzten Geld Du von Deinem Einkommen Deiner Mutter gibst, müßt Ihr beiden unter Euch regeln.

Du wirst Deinen Anteil an der Miete selbst tragen müssen, was bei Deinem Einkommen kein Problem sein dürfte. Würdest Du noch Kindergeld bekommen, wären das dann bei Deiner Mutter anzurechnen. Wenn Dein Einkommen aber keine Ausbildungsvergütun ist, fällt das Kindergeld weg.

isomatte  11.08.2021, 08:41

Nicht zwingend !

Auch wenn ein Kind unter 25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium vorübergehend Teil - bzw. Vollzeit arbeiten würde, könnte weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Zumindest dann, wenn das Kind der Familienkasse nachweisen kann, dass es schon einen Azubivertrag zum nächst möglichen Beginn hat.

Das Einkommen spielt beim Kindergeld schon seit 2012 keine Rolle mehr, da man da die Einkommensgrenze abgeschafft hat.

Unter Umständen wäre das auch mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium möglich, wenn man angenommen schon eine neue Ausbildung zum nächst möglichen Beginn nachweisen könnte.

Nur müsste man da bei der wöchentlichen Arbeitszeit aufpassen, denn dann dürfte man in der Wartezeit oder dann neben einer weiteren Ausbildung nebenbei in einem Nebenjob nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeiten, sonst wäre das dann Kindergeldschädlich.

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Wenn du Geld verdienst musst du dies als Einkommen beim Amt zwingend angeben.

Ansonsten könntet ihr euch der Erschleichung von Sozialleistungen schuldig machen.

Da ihr eine Bedarfsgemeinschaft seit werden all eure Einkünfte sowie eventuelles Vermögen in die Berechnung einbezogen.

So errechnet sich letztendlich euer Anspruch. Verdienst du also jetzt Geld wird die Summe welche ihr vom Amt bekommt niedriger ausfallen.

Nur die Miete anteilig zu zahlen reicht also nicht eben weil ihr eine Bedarfsgemeinschaft seit.

isomatte  11.08.2021, 08:31

Ob sie derzeit eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden kann man nicht wissen, selbst wenn das Kind noch unter 25 ist, denn laut seiner Angaben bezieht er Leistungen vom Arbeitsam, ich nehme an das damit das ALG - 1 von der Agentur für Arbeit gemeint ist.

Kann das Kind, auch wenn es noch unter 25 ist, seinen eigenen Bedarf aus seinem anrechenbarem Einkommen decken, dann wäre das Kind aus der BG - der Eltern bzw. Mutter raus und müsste dann entsprechend seinen Anteil der Warmmiete, Haushalsstrom usw. selber an die Mutter zahlen.

Dann müssten sie sich auf ein angemessenes Kostgeld einigen, oder das Kind müsste sich dann selber verpflegen und versorgen.

Einkommen des Kindes darf nur auf seinen eigenen Bedarf angerechnet werden und nicht auf Mutter bzw. Eltern und Geschwister, weil ein Kind nach dem SGB - ll nicht zum Unterhalt verpflichtet is.

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JMJreboot  11.08.2021, 12:06
@isomatte

Klar kann man das wissen weil es explizit da steht.

"ich wohne mit meiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft"

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isomatte  11.08.2021, 14:49
@JMJreboot

Kann man eben nicht !

Wenn ein Kind entweder min. 25 ist oder seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann, dann ist es aus der BG - raus und ab 25 dann eh.

Da kann der Fragesteller schreiben was er will, dann kann ein Kind max.eine Haushaltsgemeinschaft und keine BG - mehr mit den Eltern bilden.

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