Ab wann gilt man als OHG, wenn man eine schriftliche Bitte in Form als Brief an das Amtsgericht schickt?

3 Antworten

Eine OHG ist eine aus mindestens zwei personen bestehende Gesellschaft.

Wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig wäre, dann entsteht die OHG mit Aufnahme der Geschäfte. Die eintragung ins HR hat dann nur deklaratorische Wirkung (anzeigende Wirkung).

Wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter geschäftsbetrieb nicht notwendig wäre, handelt es sich um ein sogenanntes Kleingewerbe, das gesellschaftsrechtlich eine BGB gesellschaft darstellt, und nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss. Es kann aber freiwillig eingetragen werden. Die eintragung hat dann konstitutive Wirkung, rechtsbegündende Wirkung. und aus der BGB (GBR) wird eine OHG.

Eine OHG ist eine im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft.

D.h., es müssen mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sein und die Gesellschaft ist im Handelsregister eingetragen.

Sie entsteht erst mit der Eintragung.

Eine OHG entsteht, wenn mindestens zwei Personen als Gesellschafter ein Handelsgewerbe betreiben, spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister. Was du mit „Bitte“ meinst, ist unklar.