125-er Motorrad zum TÜV jedoch noch nicht zugelassen?

6 Antworten

Achtung !

Da hier gerade die Fahrt mit dem ungestempelten Kennzeichen zur HU als legal angepriesen wird, bitte dabei die Feinheit beachten, dass dieses Kennzeichen dem Fahrzeug bereits zugeteilt sein muß.

Man kann nicht einfach das reservierte Wunschkennzeichen nehmen, da es nur ein Wunsch ist, es aber nicht vorab zugeteilt wurde, ebenso kann man nict einfahc das vorherige Kennzeichen nehmen, wenn man es bei der Abmeldung nicht für dieses Fahrzeug reserviert hat.

Der alte Passus aus der StVZO (der leider immer noch in den Hirnen der Versicherungsagenten herumgeistert) ist bei der Umstellung auf die FZV leider um einen Halbsatz ergänzt worden.

Siehe §10(4) der FZV

 (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind

Diesen Halbsatz gab es früher nicht, das das alte Kennzeichen immer für 18 Monate dem alten Fahrzeug weiterhin zugeteilt war, das ist seit 01.01.2007 nicht mehr so, da ist das Kennzeichen am nächsten Werktag nach Abmeldung frei oder neu vergeben, wenn es nicht reserviert wurde (Reservierung geht max 1 Jahr)

Hat die Zulassungsstelle also vorab kein Kennzeichen zugeteilt oder es wurde bei Abmelden nicht reserviert, dann begeht man, wenn man ein Kennzeichen montiert, das dem Fahrzeug nicht zugeteilt ist eine Straftat.

Das nennt sich dann Kennzeichenmißbrauch

§ 22 StVG (1)

Wer in rechtswidriger Absicht

1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zu der Gegenfrage, wie so man eine 125er, die zulassungfrei ist, zulassen muß:

Es stimmt, man muß ein Leichtkraftrad gem §3 Abs 2 Punkt 1 c der FZV nicht zulassen (darum kosten ein LKRAD auch keine Steuern), jedoch verlangt der §4 Abs 2 Punkt 2 der FZV dass diese Fahrzeuge trotzdem ein eigenes amtliches Kennzeichen führen müssen und das geht nur, wenn es von einer Zulassungsstelle zugeteilt wird.

Man bekommt (wenn nicht ausdrücklich gewünscht) für ein LKRAD auch keine Zulassungsbescheinigung sondern nur einen Nachweis der Kennzeichenzuteilung (1. Seite einer Zulassungsbescheinigung) an die Betriebserlaubnis geheftet..

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Zu Grundfrage:

Wenn das alte Kennzeichen bei Abmeldung reserviert wurde und diese Frist nicht abgelaufen ist, dann kann man damit zur HU und Zur Zulassung fahren, ansonsten bleibt das Kurzzeitkennzeichen oder der Anhänger.

Du kannst jedes Fahrzeug  auch ohne Zulassung  zum TÜV fahren, wenn es in dem oder einem direkt angrenzend Zulassungsbezirk ein Kennzeichen zugeteilt bekommen hat, aber nur auf direktem Weg zum TÜV oder zur Zulassung, also ned spazieren fahren.

Eine rote Nummer wird dir keine Werkstatt überlassen, da die Bestimmungen dafür massiv verschärft wurden und der Gewerbetreibende der eines bekommen hat es eigentlich nicht aus den Augen lassen darf. Aber als Aternative dazu wurde ja das Kurzzeitkennzeichen eingeführt. Das bekommst du bei der Zulassungstelle und kannst damit 5 Tage lang alle ervorderlichen Fahrten im Rahmen der Zulassung machen. auch eine Überführungsfahrt durch nen fremden Zulassungsbezirk.

Was mich an deinem speziellen Fall aber wundert: 125er sind doch überhaupt ned zulassungpflichtig.  Wieso willst du die überhaupt zulassen ?

Lass dir bei der Zulassung eine Nummer zuteilen und fahr mit der Nummer dann zum  TÜV. Plakette drauf, fertig.

Eine rote Nummer wird dir im Regelfall niemand leihen, ist aber auch völlig unnötig. Fahrzeug versichern, mit der EVB ein ungestempeltes Kennzeichen für "Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren" zuteilen lassen, damit darfst du auf direkt Weg zum TÜV, zur Zulassungsstelle und zurück.

Einige Antworten irritieren mich doch sehr.

Fahrten im Zulassungsbezirk zur Werkstatt, zum TÜV-Abnahme, zur Zulassungstelle und ggf. wieder zurück sind doch bei einem ausgehändigten/zugeteilten Kennzeichejn durch die eVBN Deiner Versicherung abgesichert.

Effigies  29.02.2016, 16:32

Mich irritiert noch mehr daß alle auf die Zulassung eingehen, wo 125er doch gar nicht zulassungspflichtig sind.

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TransalpTom  29.02.2016, 21:10
@Effigies

Es stimmt, man muß ein Leichtkraftrad gem §3 Abs 2 Punkt 1 c der FZV nicht zulassen (darum kosten ein LKRAD auch keine Steuern), jedoch verlangt der §4 Abs 2 Punkt 2 der FZV dass diese Fahrzeuge trotzdem ein eigenes amtliches Kennzeichen führen müssen und das geht nur, wenn es von einer Zulassungsstelle zugeteilt wird.

Darum bekommt man (wenn nicht ausdrücklich gewünscht) für ein LKRAD auch keine Zulassungsbescheinigung sondern nur einen Nachweis der Kennzeichenzuteilung (1. Seite einer Zulassungsbescheinigung) an die Betriebserlaubnis geheftet..

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Du kannst es mit dem Anhänger zum TÜV bringen. Das Fahrzeug muss zur TÜV- Abnahme nicht zugelassen sein.