Kind(13) gibt Herren mit 37 Jahren handjob?

8 Antworten

Wie sagt man so schön? unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Sicher, wenn ein Kind entsprechend aussieht und sich so verhält, wird das Strafmaß beeinflusst, ist aber eher unwahrscheinlich.

Aber dem Herrn ist auch genug Vernunft zuzumuten, zu wissen, dass junge Menschen heutzutage leicht älter aussehen können, als sie sind und dass er doch zumindest nachforscht, z.B. nach dem Ausweis fragt. Jemandem, der 18 ist, sollte es ja leicht fallen, den mal eben vorzuzeigen.

Es wird jedenfalls nicht nicht-strafbar, nur weil ers nicht wusste. Das Kind bleibt weiterhin ein Kind.

Aber davon ab sieht sieht niemand mit 13 aus, als wäre er 18 und kann sich auch noch überzeugend so geben. Der Mann muss schon ziemlich feste glauben wollen, dass das so ist, damit ers nicht merkt.



Libertinaer  20.07.2017, 03:02

Wie sagt man so schön? unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Falsch. Hier liegt ein Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB vor.

Es wird jedenfalls nicht nicht-strafbar, nur weil ers nicht wusste. Das Kind bleibt weiterhin ein Kind.

Ja, Kind bleibt Kind, aber es kann nicht bestraft werden.

Aber davon ab sieht sieht niemand mit 13 aus, als wäre er 18 und kann sich auch noch überzeugend so geben. Der Mann muss schon ziemlich feste glauben wollen, dass das so ist, damit ers nicht merkt.

Muss er ja auch nicht. Er kann über "Die Jugend" schmunzeln, und das Kind dann für 14+ halten.

DAS ist dann auch nicht unwahrscheinlich, denn ..

Sicher, wenn ein Kind entsprechend aussieht und sich so verhält

... kannst Du den Unterschied zw. 13- und 14-Jährigen erkennen? Neinß eben.

Um wg. Fahrlässigkeit dennoch bestraft zu werden, müsste das Kind schon präpubertär aussehen.

dass er doch zumindest nachforscht, z.B. nach dem Ausweis fragt.

Nein. Sex basiert auf Vertrauen, Kontrolle steht dem entgegen.

Selbst wenn man mit dem Kind verwandt ist, ist das keine Beleg, das Alter zu kennen, oder ggf. Pflicht, nach einem Ausweis zu fragen.

Ist übrigens auch nicht so, dass es solche Fälle noch nie gegeben hätte. Das wurde alles bereits bis zum BGH durchexerziert ...

... von penetranten Staatsanwälten wie penetranten Verteidigern. ^^

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Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ob ers wusste oder nicht er wird trotzdem dran gekriegt wenn er sich vorher nicht 100% überzeugt


Libertinaer  20.07.2017, 20:35
@Libertinaer

Nachtrag: Oh, und man muss sich nicht "überzeugen".

Laut BGH beruht Sex auf Vertrauen, und Kontrolle liefe dem zuwider.

Wenn es aber offensichtlich ist (kindliche, präpubertäre Erscheinung), dann liegt Fahrlässigkeit vor und § 16 StGB greift nicht mehr.

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im Glauben der 13 Jährige wäre 18 was muss der Mann bei einer Anzeige erwarten ?

Gar nichts. Wäre gemäß § 16 StGB ein Tatbestandsirrtum, der eine Bestrafung ausschließt.

Es sei denn, er hätte fahrlässig gehandelt.

Das wäre der Fall, wenn das (rechtliche) Kind (= U14) auch wie ein (biologisches) Kind ausgesehen hätte ( = vorpubertär), und der Staatsanwalt das auch beweisen könnte.

Da aber 13-Jährige üblicherweise nicht mehr als 9-Jährige durchgehen ...

PS: Das Grenzalter für Sex liegt für alle Ü14 bei 14. Er muss also nicht glauben, vor ihm stünde ein Ü18. Es reicht zu glauben, es wäre ein Ü14. 37 & 14 ist in Deutschland (wie auch Österreich) vollkommen legal.


2AlexH2  03.10.2018, 14:13

Ja so kann mans auch verdrehen und versuchen das Gesetz auszuhebeln.

Finde es immer wider erstaunlich wie du Sextätern Tipps gibt, dem Gesetz zu entgehen.

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2AlexH2  03.10.2018, 14:21
@2AlexH2

Es ist übrigens in der Schweiz und mit Schweizerinnen strafbar und vielen anderen Ländern,.

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Libertinaer  03.10.2018, 14:23
@2AlexH2

? Ich "verdrehe" das Gesetz nicht, ich nenne es! 8-)

Wenn Du es nicht so mit Gesetzen und deren Beachtung hast, ist enzig dein Problem! :-o

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2AlexH2  03.10.2018, 14:26
@Libertinaer

Das Kind ist 13, daran gibt es nichts zu rütteln. Man erkundigt sich, wie alt das gegenber ist, sich rauszureden, man wusste es nicht ist schlichtwegs lächerlich und wird kaum vor dem Richter Bestand haben.

Aber es ist wohl die einzige Verteidigungsmöglichkeit für so offensichtliche Fälle.

Und wider machst du alles für den Täter, waehrend dir das Opfer völlig egal ist.

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Libertinaer  03.10.2018, 15:08
@2AlexH2
Es ist übrigens in der Schweiz und mit Schweizerinnen strafbar und vielen anderen Ländern,

Wow, Du kennst schon deutsches Recht nicht, aber das der Schweiz und vieler anderer Länder? Respekt! ^^

Schade, dass Du deine Antworten nur da gibst, wo du dich NICHT auskennst, oder deine weltweite Expertise gar nicht gefragt ist. ^^

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Libertinaer  03.10.2018, 15:40
@2AlexH2
Das Kind ist 13, daran gibt es nichts zu rütteln.

Hat auch niemand. 8-)

Man erkundigt sich, wie alt das gegenber ist, sich rauszureden, man wusste es nicht

? Nicht gelesen, oder nicht verstanden?

Zitat: "sagt er wäre 18 Jahre jung , und so aussieht"

wird kaum vor dem Richter Bestand haben.

Ein Richter wird sich schwerlich übers Gesetz hinwegsetzen können. Und sollte er es doch tun: Spätestens der BGH wird daran erinnern, dass Gesetze zu beachten sind.

So etwas kommt vor, dass jemand über sein Alter lügt. So etwas landete auch schon vor Gericht. So etwas endete auch schon mit Freispruch. Das ist Sinn und Zweck des Gesetzes.

Musst du aber nicht verstehen.

waehrend dir das Opfer völlig egal ist.

Ähm, das Opfer hat gelogen. Und damit ist das laut BGH auch durch.

Ist nur dein Problem, Gesetze und Rechtsprechung nicht zu akzeptieren!

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Tja, man kann ja auch etwas nicht wissen wollen....^^ Es wird darauf ankommen, ob dieses "Nicht-Wissen" vorwerfbar ist (wovon im Regelfall auszugehen ist) oder der Täter aus gutem Glauben gehandelt hat. Wäre dies der Fall, könnte er nicht bestraft werden, da sexueller Missbrauch von Kindern wenigstens bedingten Vorsatz erfordert.

Konnte man ihm zumuten, das Alter des Kindes zu erfragen und ggf. auch zu überprüfen, kann er auch bestraft werden. Dann erwartet ihn in jedem Fall eine Freiheitsstrafe, die im geschilderten Fall wohl zwischen 2 und 3 Jahren liegen dürfte, wenn der Täter nicht vorbestraft ist.

https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html


Libertinaer  20.07.2017, 03:20

Es wird darauf ankommen, ob dieses "Nicht-Wissen" vorwerfbar ist (wovon im Regelfall auszugehen ist)

Der Staatsanwalt müsste belegen, dass die/der 13-Jährige definitiv nicht für 14 gehalten werden konnte. Das klappt - zumindest gemäß einem Fall eines AFAIR 57-Jährigen mit dem 12-jährigen Nachbarsjungen - schon nicht mehr, obwohl Fotos von der Tat existierten.

Strafbare Fährlässigkeit ist aber definitiv bei präpubertärem Aussehen gegeben.

Konnte man ihm zumuten, das Alter des Kindes zu erfragen und ggf. auch zu überprüfen, kann er auch bestraft werden. 

Nein, Sex basiert auf Vertrauen, Kontrolle steht dem prinzipiell entgegen. Hat der BGh mal entschieden.

Dann erwartet ihn in jedem Fall eine Freiheitsstrafe, die im geschilderten Fall wohl zwischen 2 und 3 Jahren liegen dürfte, wenn der Täter nicht vorbestraft ist.

Da es sich um einen minderschweren Fall handelt, wären (Einvernehmlichkeit vorausgesetzt) 6 Monate Gefängnis wahrscheinlicher. Und bei Erstätern ja auch üblicherweise ausgesetzt zur Bewährung.

Aber eben nur, wenn der Tatbestandsirrtum wg. Fahrlässigkeit nicht greift.

https://dejure.org/gesetze/StGB/16.html

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skyfly71  20.07.2017, 08:11
@Libertinaer

Da werden ganz schön viele Dinge durcheinander gewürfelt, die man nicht durcheinanderwürfeln kann... Es gibt keinen fahrlässigen sexuellen Missbrauch und ein  "Handjob" ist auch mitnichten ein minderschwerer Fall. Auch nicht bei "Einvernehmlichkeit" (ich kriege das kotzen, wenn jemand so was schreibt, weil es dumm und unwissend ist) Deshalb wäre hier die Mindeststrafe definitiv nicht zu erwarten.

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Libertinaer  20.07.2017, 19:12
@skyfly71

(ich kriege das kotzen, wenn jemand so was schreibt, weil es dumm und unwissend ist)

LOL

Ich nannte einen realen Fall als Beispiel, der es bis zum BGH schaffte. Schaffst Du es nicht, den zu finden? Muss ich dir "Dummerchen" das Aktenzeichen raussuchen? Gar Händchen halten? ^^

Es gibt keinen fahrlässigen sexuellen Missbrauch

Was hast Du am § 16 StGB nicht verstanden?

Tatbestandsirrtum verhindert Bestrafung, Fahrlässigjeit hebt das wieder auf. Das ist keine Frage des § 176, sondern des § 16.

Dass es "fahrlässigen sexuellen Missbrauch" gäbe, hat niemand behauptet. Im Gegenteil! Gäbe es ihn, würde gemäß § 15 StGB § 16 StGB nicht greifen: https://dejure.org/gesetze/StGB/15.html

und ein  "Handjob" ist auch mitnichten ein minderschwerer Fall.

Ähm, Du verlinkst ja selbst auf den § 176 StGB. DER betrifft minderschwere Fälle. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern wird im § 176a StGB behandelt: https://dejure.org/gesetze/StGB/176a.html

Und bei einem "Handjob" geht es gerade NICHT um ein "Eindringen in den Körper". Oder weißt Du nicht, was ein "Handjob" ist. ^^

Und BTW: Wenn Du ein paar Fälle kennen würdest, dann wüsstest Du, dass selbst beim § 176a StGB bei Einvernehmlichkeit und geständigem Ersttäter üblicherweise die Mindeststrafe verhängt wird, ausgesetzt zur Bewährung. Zumindest bei 12/13-Jährigen.

Fazit: Wow, bei soviel Inkompetenz anderen Dummheit und Unwissen vorzuwerfen, ist schon eine Leistung für sich! ^^ 

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skyfly71  20.07.2017, 19:35
@Libertinaer

Wenn Du wüßtest...

Dass auch Gerichte merkwürdige Auffassungen vertreten, will ich nicht in Abrede stellen - das erlebe ich fast tagtäglich. Das macht es aber nicht richtiger. Es mag sein, dass ein Kind ohne Zwang einen Missbrauch mit macht - die Verantwortung für den Missbrauch hat aber der Erwachsene, niemals das Kind. Dummerweise ist genau DAS nämlich eine beliebte Rechtfertigung bei Missbrauchern. "Einvernehmlich" ist deshalb ein Begriff, der im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Kindern GAR keinen Platz hat.

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Libertinaer  20.07.2017, 20:23
@skyfly71

Ich weiß!

ICH kann Urteile finden und lesen und verstehen!

Und ansonsten schaue ich im "Handbuch Sexualstrafrecht" nach.

Davon abgesehen: NIEMAND hat hier einem Kind "Verantwortung" aufgebürdet. Niemand hat etwas "gerechtfertigt". Und ganz bestimmt hat niemand behauptet, eine vermeintliche Verantwortung und/oder Rechtfertigung würde vor Strafe bewahren.

Aber dass über den konkreten Tatbestand hinaus beim Strafmaß das Verhalten von Täter wie Opfer eine Rolle spielt, ist ja nun eine Binsenweisheit.

Und wenn Du meinst, das "Einvernehmlichkeit" hier keinen Platz habe, dann hast du noch weniger Ahnung von Rechtsprechung als bisher schon vermutet.

Das Recht kennt nicht ohne Grund neben der "rechtsverbindlichen" auch die "faktische Zustimmung". Erstere ist ausschlaggebend für die Strafbarkeit (denn Kinder können nicht rechtsverbindlich zustimmen), letzteres ggf. für das Strafmaß (weil es ein Unterschied ist, ob das Kind die Handlung selber wollte, oder der Täter den Willen des Kindes brechen musste).

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