Was passiert wenn ein Kind einen Erwachsenen vergewaltigt?

8 Antworten

Ich weiss nicht, wer den alten Kram hier nach oben gesprült hat, aber es gilt weiterhin, das Kinder unter 24 nicht strafmündig sind und daher Strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Zivilrechtlich können sie ab 7 Schadenserstzpflichtig sein (z.B. bei einer Vergewaltigung Schmerzensgeld zahlen) und auch die Unterbrinung in einer Psychiatrie ist möglich.


LouPing  19.10.2019, 12:55
das Kinder unter 24 nicht strafmündig sind..

Bitte was?

Das deutsche Strafgesetzbuch schreibt für die Strafmündigkeit das vollendete 14. Lebensjahr vor ( § 19 StGB).
Jugendliche (also Personen ab Vollendung des 14. – also mindestens 14 Jahre alt – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – also bis zum Alter von 17 Jahren,  § 1 Abs. 2  Jugendgerichtsgesetz – JGG) sind gemäß  § 3 JGG individuell strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der  Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Unbeschadet dessen können jedoch  zivilrechtliche  Ansprüche gegen das Kind geltend gemacht werden, da die  Deliktsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als die Strafmündigkeit.

(W.)

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Bergfex49  19.10.2019, 13:17

Hallo, dass Du 14 gemeint hast, dürfte ja wohl jedem klar geworden sein; kann einfach mal passieren

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LouPing  19.10.2019, 13:55
@Bergfex49

Dem ist leider nicht so. Es gibt noch immer Leute (vor allem viele Kids) die tatsächlich glauben bis 25 seien die Eltern für sämtliche Dinge zuständig- u.a. auch mit der Haftung bei Straftaten.

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Das Kind weiß durchaus, was es da tut.

Kinder sind ab 7 deliktfähig, sind für ihre Taten verantwortlich und können rechtlich belangt werden. Nur eben nicht straf- sondern "nur" zivilrechtlich.

D.h. die Frau müsste einen Zivilprozess anstrengen, und den Jungen auf Schmerzensgeld und ggf. Schadensersatz verklagen.

Ein Richter wird dann als erstes feststellen, ob der Junge die Einsicht haben konnte, etwas verbotenes zu tun. Das wird in so einem Fall normalerweise zutreffen.

Somit steht einer Verurteilung nichts im Wege.

Darüberhinaus werden ggf. Erziehungsauflagen ausgesprochen werden. Die schärfste Sanktion ist auch im Zivilrecht der Freiheitsentzug.

In jedem Bundesland gibt es ein geschlossenes Erziehungsheim für sexuell übergriffige Kinder (normalerweise sind da natürlich andere Kinder die Opfer). Somit können sie in einigermaßen räumlicher Nähe zu ihren Bezugspersonen (zwecks Besuch) therapiert werden.

Ein Beispiel habe ich hier aufgeführt: https://www.gutefrage.net/frage/sex-von-kindern-u14---gesetzesgrundlage#comment-95554009

Wenn ein 10jähriger nicht versteht was er da tut, dann ist er (geistes)krank und muss folglich stationär in der Psychiatrie behandelt werden.


testwiegehtdas  20.02.2018, 14:36

Sehe ich auch so. Vielleicht versteht er den Sex Aspekt nicht, aber dass man niemanden zu etwas zwingen darf, besonders mit Gewalt, verstehen schon Kleinkinder.

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Hallo,

Das Kind ist zwar nicht strafmündig, aber deliktsfähig und kommt somit wegen Verstoß gegen § 177 StGB vor das Familiengericht.

(Alles unter der Bedingung, dass die Beweislage eindeutig ist.)

Liebe Grüße


sebastianla  20.02.2018, 13:51

Blödsinn. Das ist eine Strafnorm (deswegen steht der § ja auch im StGB) und somit bei strafunmündigen Personen nicht anzuwenden.

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BrightSunrise  20.02.2018, 14:32
@sebastianla

Demnach dürften unter 14-jährige Personen gegen jeden Paragraphen im Strafgesetzbuch verstoßen, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen - das ist zum Glück nicht der Fall.

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Libertinaer  20.02.2018, 16:06
@sebastianla
Blödsinn.

Keineswegs!

Das ist eine Strafnorm (deswegen steht der § ja auch im StGB)

Da greifen deine "Überlegungen" ein wenig zu kurz! ;-)

und somit bei strafunmündigen Personen nicht anzuwenden.

Das wiederum ist korrekt.

ABER: Gesetze haben einen Grund. Sie sollen ein Rechtsgut schützen. Wo das Gesetz steht, spielt da erstmal keine Rolle.

Und auch wenn eine strafunmündige Person nicht bestraft werden kann, so kann sie doch gegen den Schutzzweck eines Gesetzes verstoßen (auch eines Strafgesetzes), und als Täter dann zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Bei Kindern wäre dies dann durch das Familiengericht.

Merke: Kinder können zwar keine Straftäter werden, aber durchaus Täter (ab 7, und sofern nicht als Täter ausgeschlossen).

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PatrickLassan  20.02.2018, 13:58
Das Kind ist zwar nicht strafmündig, aber deliktsfähig

Deliktsfähigkeit ist ein Begriff aus dem Privatrecht.

kommt somit wegen Verstoß gegen § 177 StGB vor das Familiengericht.

Zwei Fehler in einem Satz. § 177 StGB greift nicht wg. § 19 StGB, und Familiengerichte sich nicht für Strafverfahren zuständig,

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Gehoergaeng 
Fragesteller
 20.02.2018, 14:06
@PatrickLassan

Was sind denn jetzt die Folgen, mit denen das Kind zu rechnen hat? Sagen wir mal es ist einsichtig und zeigt reue.

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BrightSunrise  20.02.2018, 14:22
@PatrickLassan
Deliktsfähigkeit ist ein Begriff aus dem Privatrecht.

Ja und?

Familiengerichte sich nicht für Strafverfahren zuständig

Zumindest nicht, wenn es sich beim Täter um eine strafmündige Person handelt. Hier geht es aber um ein Kind, also um eine strafunmündige Person, und hier ist, soweit ich weiß, das Familiengericht zuständig.

Ich füge jetzt hier einfach mal einen Text vom User Libertinaer ein, er kann das wesentlich besser erklären als ich, von ihm und seinen Quellen habe ich auch den Großteil meines Wissens diesbezüglich:

"Kinder können aber bei fast allen anderen Paragraphen des StGB durchaus Täter werden, nur eben, weil strafunmündig, keine Straftäter.

[...]

Kinder sind ab 7 bedingt deliktfähig (und damit ggf. verantwortlich für ihr Taten). Vor 7 sind sie das hingegen auf keinen Fall (s. § 828 BGB).

[...]

Aber auch Kinder können ggf. z.B. zu Schadensersatz verurteilt oder in eine geschlossene Erziehungsanstalt eingewiesen werden (s. § 1631b BGB: "Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann."). Das Zivilrecht ist (fast) immer eine Möglichkeit, gegen einen Täter rechtlich vorzugehen. Sowohl falls es bereits einen erfolgreichen Strafprozess gab, wie auch bei einem strafrechtlichen Freispruch (berühmtestes Beispiel: O.J. Simpson - war zwar in den USA, ähnliches könnte hierzulande aber auch geschehen, bzw. wird es demnächst wohl sogar), oder falls es gar keinen Strafprozess gab oder geben konnte (z.B. wg. Strafunmündigkeit)."

https://www.gutefrage.net/frage/sex-von-kindern-u14---gesetzesgrundlage#comment-94962249

Möglicherweise habe ich ja auch etwas falsch verstanden.

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BrightSunrise  20.02.2018, 14:27
@PatrickLassan

Hier noch ein Kommentar von Libertinaer:

"Ja, Kinder sind strafunmündig. Das bedeutet aber nicht, dass ihre Taten nicht vor Gericht landen, sofern diese Taten illegal sind! Solche Delikte sind halt keine Straftaten, die vor Strafgerichten nach Strafrecht verhandelt werden, sondern Taten, die vor Familiengerichten nach Zivilrecht verhandelt werden. Das gilt für Mord genauso wie für eine Vergewaltigung. Und auch das Zivilrecht sieht übrigens als schlimmste Reaktion eine freiheitsentziehende Unterbringung von Kindern vor, wenn diese sich selbst und/oder andere gefährden, und das sonst nicht zu stoppen ist (auf Wunsch kann ich dir den entsprechenden Paragraphen im BGB raussuchen)."

https://www.gutefrage.net/frage/sex-von-kindern-u14---gesetzesgrundlage#comment-94962249

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Libertinaer  20.02.2018, 16:12
@PatrickLassan
Deliktsfähigkeit ist ein Begriff aus dem Privatrecht.

Spielt keine Rolle.

Zwei Fehler in einem Satz. § 177 StGB greift nicht

Der Paragraph "greift nicht" gilt nur im Sinne des Wortlauts was eine Bestrafung angeht. Dennoch kann ein Kind gegen den Schutzzweck des Paragraphen verstoßen.

Der Schutzzweck gilt straf- und zivilrechtlich.

Jedenfalls was das StGB sowie die Nebenstrafrechte angeht.

Nur beim Zivilrecht gilt der Schutzzweck ausschließlivh zivilrechtlich.

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Ich habe nie in meinem Leben Sport gemacht oder Muskeln trainiert, und muss sagen, dass ich kräftemäßig schon bei sportlichen Sechs-bzw. Siebenjährigen durchaus mal an meine Grenzen gekommen bin. - Auch wenn sich das unglaublich anhört - sooo ungewöhnlich ist es wohl nicht.