Leider ist die Aussage der Krankenkasse richtig. Fahrkosten gibt es wirklich nur in ein paar Ausnahmefällen die in den Krankentransportrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses geregelt sind:
Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig bei
a)
Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V),
b)
Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
c)
Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Operation erfolgender Vor- oder Nachbehandlung.
Weitere Ausnahmefälle gemäß § 8 Absatz 2 KrTRL wären:
Fahrten zur
a) Dialysebehandlung
b) onkologische Strahlentherapie
c) parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie
und die letzten Voraussetzungen bei Fahrten zur ambulanten Behandlung (was dich betrifft)
Fahrten zur ambulanten Behandlung können
genehmigt werden, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“
oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt.
2.
Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten
zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität
betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
Leider haben die Krankenkassen hier auch keinen Spielraum da sie der staatlichen Aufsicht nach § 87 (1) SGB IV unterliegen. Ich hoffe ich konnte dir ein bisschen Klarheit verschaffen und wünsche die alles Gute für die Zukunft.