Es kommt darauf an, worauf du Wert legst. Ist es Kundennähe und ein Ansprechpartner vor Ort, ist die AOK sicherlich die beste Wahl. 

Bei der IKK hat sich folgende Problematik entwickelt. Dadurch das lange Zeit keine Azubis ausgebildet worden sind, mangelt es an Arbeitskräften, deshalb hat die IKK viele unqualifizierte Mitarbeiter und es kommt sehr oft zu falschen Aussagen und die Beratungsqualität ist sehr schlecht.

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Ich arbeite in einer großen Geschäftsstelle die über 100.000 Versicherte und Mitglieder betreut. Den Montag solltest du komplett meiden genauso den Donnerstag. Empfehlen kann ich den Mittwoch, entweder morgens (bloß nicht zur Mittagszeit) dann ab 15 Uhr bis 16 Uhr maximal, danach wird es meistens noch mal voll.

Ich weiß nicht was für ein Anliegen du hast aber vieles kann man schon online klären bzw. anfordern da der digitale Fortschritt auch vor den Krankenkassen kein halt macht.

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Bitte beachte dass ein Wechsel zurück in die Solidargemeinschaft (sprich GKV) verwährt bleibt, solange du die Selbständigkeit ausübst. Nur in wenigen Fallkonstellationen kannst du zurück. Hast du das 55. Lebensjahr jedoch vollendet ist die Rückkehr in die GKV nicht mehr möglich.

Die PKV mag zwar im ersten Moment durchaus attraktive und verlockende Versicherungspakete anbieten, jedoch wird die Versicherung im Alter unbezahlbar. Wir haben viele Menschen die das 55. Lebensjahr vollendet haben und versuchen zurück in die gesetzliche Krankenkasse zu kommen und den Schritt in die PKV bereuen.

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Ein Rechtsanspruch nach § 10 SGB V  (Familienversicherung) besteht auch für den Lebenspartner.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie.. usw.. (Vgl. § 10 (1) SGB V).

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Die Familienversicherung ist für dich weiterhin möglich. Der Bezug von Bafög ist hier unerheblich und zählt nicht zu den Einnahme zum Lebensunterhalt. Sollte sich an deiner jetzigen Einkommenssituation nichts ändern, bist du weiterhin bis zur Vollendung deines 23. Lebensjahres Familienversichert. 

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Unabhängig davon, ob du einen Anspruch auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V hast, dürfte die Geburtsurkunde nicht erforderlich sein da du bereits Familienversichert gewesen bist. Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass diese bereits vorliegt. 

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Ein Härtefall im Rahmen des § 55 SGB V (Zahnersatz) liegt dann vor, wenn deine monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt unter dem folgenden Betrag liegen:

1.162,00 EUR (alleinstehend, bei mehreren im Haushalt lebenden Personen erhöht sich dieser Betrag)

2. du Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhälst oder

3.die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen nicht deine Ersparnisse, jedoch Einnahmen aus Kapitalvermögen sprich Zinsen. Des Weiteren zählen als Einnahmen zum Lebensunterhalt auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Lebenspartners.

Alle Einnahmen die zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen kannst du ganz leicht bei Google finden unter "Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 04.12.2013 in der Fassung vom 19./20.03.2015 zu Ein-

nahmen zum Lebensunterhalt".

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Die Krankenkassen können sich an bestimmten Präventionskursen beteiligen. Allerdings müssen diese Kurse die Vorgaben des § 20 SGB V erfüllen. Diese sogenannten zertifizierten Kurse kannst du meistens auf der Internetseite deiner Krankenkasse einsehen. Durchaus gibt es auch gute Onlinekurse, die AOKn bieten diverse Onlinekurse an. Voraussetzung ist, dass du regelmäßig teilnimmst. Regelmäßig bedeutet, an mindestens 80 % der angebotenen Kurseinheiten teilnehmen. Der Zuschuss seitens der Krankenkasse ist in ihrer jeweiligen Satzung geregelt und fällt somit von Kasse zu Kasse unterschiedlich aus.

Es gibt noch eine andere Möglichkeit der Ernährungsberatung nach § 43 SGB V. Diese Ernährungsberatung wird im Rahmen einer individuellen Therapie durchgeführt, sprich keine Gruppen sondern nur du allein. Dies kommt dann in Frage, wenn du aufgrund einer Erkrankung an Übergewicht leidest.

Ich wünsche dir viel Erfolg dabei :)

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Leider ist die Aussage der Krankenkasse richtig. Fahrkosten gibt es wirklich nur in ein paar Ausnahmefällen die in den Krankentransportrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses geregelt sind:

Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig bei

a)
Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V),
b)
Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
c)
Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Operation erfolgender Vor- oder Nachbehandlung.

Weitere Ausnahmefälle gemäß § 8 Absatz 2 KrTRL wären:

Fahrten zur

a) Dialysebehandlung

b) onkologische Strahlentherapie

c) parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie

und die letzten Voraussetzungen bei Fahrten zur ambulanten Behandlung (was dich  betrifft)

Fahrten zur ambulanten Behandlung können 

genehmigt werden, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“

oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt. 

2.

Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten
zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität
betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. 

Leider haben die Krankenkassen hier auch keinen Spielraum da sie der staatlichen Aufsicht nach § 87 (1) SGB IV unterliegen. Ich hoffe ich konnte dir ein bisschen Klarheit verschaffen und wünsche die alles Gute für die Zukunft.

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