Wie schon mehrfach beantwortet:

Bei einer Entziehung/ Versagung tritt nach 10 Jahren eine Verwertungsfrist ein; bei Mitteilung damalig an das KBA (Flensburg) erst nach 15 Jahren. Ebenso, wenn noch nie eine FE erlangt wurde. Wenn in diesem Zeitraum keine Aktivitäten bzg einer Neuerteilung erfolgt sind und keine weiteren Delikte hinzugekommen sind, kann das im Idealfall heissen, dass ein neuer Antrag zu stellen ist (Verw.Gebühr) und nach Prüfung der Unterlagen i.d.R. 4 Wo später dem Antrag ohne eine damalig zu fordernde und heute nicht mehr geforderte MPU eine Wiedererteilung erfolgt.

Ab dem 01.10.2008 ist auch keine erneute FS-Prüfung theoretisch wie praktisch mehr erforderlich, da diese Regelung (24MonFrist) ersatzlos gestrichen wurde. Wohl hat sich länderweit durchgesetzt, dass nach 10 Jahren "Fahrabstinenz" die theor. wie prakt. Fahrprüfung verlangt werden kann.

Die Änderung der FE-Richtlinie ab 19.01.2009 verhindert explizit die Nutzung einer im Ausland erworbenen FE, solange hier in der BRD die Anordnung zu einer MPU besteht.

Ihre Frage beantwortet sich dahingehend: "Eine MPU wird nicht verlangt; wohl aber eine theor. + prakt. Fahrprüfung, weil der Entzug länger als 10 Jahre zurück liegt. Reden Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in der FEB."

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Zwischen 1.3 + 1.59 Prom. liegt die MPUanordnung im Ermessen der FEB; wahrscheinlich sind hier keine eignungszweifel + MPU-Anordnung zu erwarten

Wohl aber schreiben Sie, dass Sie bereits 13 Punkte von der Rennleitung erhalten haben. Wenn Sie die 7 Punkte für das Alk-Delikt zuzählen, sind Sie weit über 18 Punkten + die Anordnung (doppelte Fragestellung Alk/ Verkehrszuwiderhandlung = MPU Kosten € 590,00) sind zu erwarten.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Sachbearbeiter der FEB + holen sich den Rat eines Profis (niedergel. Verk.-Psych.) am Wohnort in einem -meist kostenlosen- Erst- oder Infogespräch ein.

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Wie schon mehrfach beantwortet:

Bei einer Entziehung/ Versagung tritt nach 10 Jahren eine Verwertungsfrist ein; bei Mitteilung damalig an das KBA (Flensburg) erst nach 15 Jahren. Ebenso, wenn noch nie eine FE erlangt wurde. Wenn in diesem Zeitraum keine Aktivitäten bzg einer Neuerteilung erfolgt sind und keine weiteren Delikte hinzugekommen sind, kann das im Idealfall heissen, dass ein neuer Antrag zu stellen ist (Verw.Gebühr) und nach Prüfung der Unterlagen i.d.R. 4 Wo später dem Antrag ohne eine damalig zu fordernde und heute nicht mehr geforderte MPU eine Wiedererteilung erfolgt.

Ab dem 01.10.2008 ist auch keine erneute FS-Prüfung theoretisch wie praktisch mehr erforderlich, da diese Regelung (24MonFrist) ersatzlos gestrichen wurde. Wohl hat sich länderweit durchgesetzt, dass nach 10 Jahren "Fahrabstinenz" die theor. wie prakt. Fahrprüfung verlangt werden kann.

Die Änderung der FE-Richtlinie ab 19.01.2009 verhindert explizit die Nutzung einer im Ausland erworbenen FE, solange hier in der BRD die Anordnung zu einer MPU besteht.

Ihre Frage beantwortet sich dahingehend: "Sie sollten Ihren Antrag bei der FEB stellen, haben keine MPU zu erwarten + müssen lediglich die theor. + prakt. Fahrprüfung neu ablegen (keine Pflicht-, Nacht- oder BAB-Fahrstunden erforderlich, nur die Prüfung)."

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Die FEB ist durch das polFZ + KBA-Auszug davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie Drogen konsumieren/ konsumiert haben. Unabhängig davon, ob sie im StV diese Erkenntnis erlangt hat oder nicht, muss sie Eignungszweifel ausprechen, die Sie durch ein unauffälliges UK (Urinkontrolle) zunächst widerlegen können.

Damit verbleibt Ihre zukünftige FE erst mal bei der FEB, bis Sie in einer anzuordnenden Begutachtung (MPU) den GA davon überzeugen konnten, dass Sie zukünftig nie wieder Drogen konsumieren und keine Suchtverlagerung auf Alkohol betrieben/ betreiben. Danach können Sie die theor. + prakt. Fahrprüfung ablegen.

Zu fordernde Abstinenz:

Mindestzeitraum bei Probier- und Gelegenheitskonsum: 3 Monate

Mindestzeitraum bei un-/ regelmässigem Konsum: mindestens 6 Monate,

bei diagnostozierter Abhängigkeit: Therapie stationär oder ambulant, abgeschlossen 6 Mon vor der Begutachtung und der zweifelsfreie Nachweis mindestens 12monatiger Drogen- und Alkoholabstinenz nach Beendigung der Therapie.

Ich rate dazu, sich im Vorfeld zu informieren (niederg. Verkehrspsychologe am Wohnort). Wissen ist Macht. Nix wissen macht in diesem Fall dann eine negative Prognose.

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Strafrelevant ist die Sache spätestens nach 15 Jahren verjährt, wenn die Tilgungshemmung nicht aufgrund neuer Delikte greift.

In der Begutachtung fragt der GA, ob schon mal eine Auffälligkeit und/ oder MPU in der Vergangenheit war. Nun können Sie lügen und dies bestreiten oder ehrlich sein + darüber berichten. Ganz offensichtlich wird der GA über den in der FE-HA sich befindlichen Schriftwechsel über die Vergangenheit informiert sein.

Ich rate zu Ehrlichkeit + Offenheit. Dies wird Ihnen nicht zum Nachteil gereichen.

Ggfs. fragen Sie den niedergelassenen Profi (Verk.-Psych.) an Ihrem Wohnort oder/ und nehmen vorher Einsicht in Ihre FE-HA bei der FEB (VerBehörde.)

Gruss aus dem sonnigen HH

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Sagt der Arzt: "Ziehen Sie mal die Vorhaut zurück."

Fragt der Proband: " Wie oft?"

Nein, Scherz beiseite: Der Mediziner überwacht die Urinabgabe durch Sichtkontrolle, um Manipulationen zu vermeiden. Dies ist ihm so vorgeschrieben.

Mein Rat: Nicht zu viel trinken, damit die Probe nicht verwässert + der Kreatinin (<=20) nicht unterschritten wird.

Gruss aus dem sonnigen HH

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Die FEB -auch die in Bayern- ist davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie Drogen konsumieren/ konsumiert haben. Unabhängig davon, ob sie im StV diese Erkenntnis erlangt hat oder nicht, muss sie Eignungszweifel ausprechen, die Sie durch ein unauffälliges UK (Urinkontrolle) zunächst widerlegen können.

Damit verbleibt Ihre zukünftige FE erst mal bei der FEB, bis Sie in einer anzuordnenden Begutachtung (MPU) den GA davon überzeugen konnten, dass Sie zukünftig nie wieder Drogen konsumieren und keine Suchtverlagerung auf Alkohol betrieben/ betreiben. Danach können Sie die theor. + prakt. Fahrprüfung ablegen.

Zu fordernde Abstinenz:

Mindestzeitraum bei Probier- und Gelegenheitskonsum: 3 Monate

Mindestzeitraum bei un-/ regelmässigem Konsum: mindestens 6 Monate,

bei diagnostozierter Abhängigkeit: Therapie stationär oder ambulant, abgeschlossen 6 Mon vor der Begutachtung und der zweifelsfreie Nachweis mindestens 12monatiger Drogen- und Alkoholabstinenz nach Beendigung der Therapie.

Ich rate dazu, sich im Vorfeld zu informieren. Wissen ist Macht. Nix wissen macht in diesem Fall dann eine negative Prognose.

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Sie werden grob medizinisch oberflächlich auf Folgeerkrankungen von Rauschmittelmissbrauch und Erkrankungen untersucht; lediglich der Oberkörper muss zum Abhorchen freigemacht werden.

Diabetis + Bluthochdruck wird hier ebenfalls überprüft. Die Leber wird auf Verfettung/ Verdickung abgetatstet.

Finger/ Finger + Finger/ Nase-Versuch; Seiltänzergang überprüft.

Bei Alkoholdelikten wird Urin unter Sichtkontrolle entnommen, um den EtG (Abbauprodukt v. Ethanol/ Alkohol) zu bestimmen; ggfs. Serumblut zur Bestimmung GGT, GOT + GPT; bei Bedarf Haaranalyse max. 3 cm zur Bestimmung EtG.

Bei Drogendelikt/en Urinkontrolle auf alle gängigen Drogen sowie Überprüfung der Leberwerte auf evtl. Suchtverlagerung. Haaranalyse ggfs. zur Bestimmung zurück liegendem Drogenkonsum (1 cm 0 1 Mon)

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Wie schon mehrfach beantwortet:

Bei einer Entziehung/ Versagung tritt nach 10 Jahren eine Verwertungsfrist ein; bei Mitteilung damalig an das KBA (Flensburg) erst nach 15 Jahren. Ebenso, wenn noch nie eine FE erlangt wurde. Wenn in diesem Zeitraum keine Aktivitäten bzg einer Neuerteilung erfolgt sind und keine weiteren Delikte hinzugekommen sind, kann das im Idealfall heissen, dass ein neuer Antrag zu stellen ist (Verw.Gebühr) und nach Prüfung der Unterlagen i.d.R. 4 Wo später dem Antrag ohne eine damalig zu fordernde und heute nicht mehr geforderte MPU eine Wiedererteilung erfolgt.

Ab dem 01.10.2008 ist auch keine erneute FS-Prüfung theoretisch wie praktisch mehr erforderlich, da diese Regelung (24MonFrist) ersatzlos gestrichen wurde. Wohl hat sich länderweit durchgesetzt, dass nach 10 Jahren "Fahrabstinenz" die theor. wie prakt. Fahrprüfung verlangt werden kann.

Die Änderung der FE-Richtlinie ab 19.01.2009 verhindert explizit die Nutzung einer im Ausland erworbenen FE, solange hier in der BRD die Anordnung zu einer MPU besteht.

Ihre Frage beantwortet sich dahingehend: "Zwar sind die Straftaten strafrelevant nicht mehr verwertbar; jedoch steht die Tatsache nachvollziehbar für 15 Jahre im KBA + wird -rechtlich korrekt- von der FEB zu Eignungszweifeln verwertet."

Die MPU kostet Sie lediglich 570,00 €. Abstinenznachweise sind auch nicht sehr teuer. Kluge Entscheidung, den Profi (Verk.-Psych.) um Rat zu fragen. Ob Sie 1 oder 5 oder 10 oder 500 Stdn seine Hilfe buchen, entscheiden Sie ganz alleine. Das Erstgespr. (30-45 Min) ist i.d.R. immer kostenlos. Seinen individuellen fachmännischen Rat kann kein Buch und kein Autodidakten-Forum ersetzen!

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Alkoholdelikt im StV mit mehr als 1,59 Prom. lösen Eignungszweifel aus, die eine MPU-Anordnung rechtfertigen. Bei Antragstellung 10 Wo vor Ablauf der Sperrfrist wird von der FEB anhand KBA-Auszug + polFZ geprüft, ob Eignungszweifel vorliegen.

In Ihrem Falle sind die gegeben. Somit müssen Sie zwingend damit rechnen, dass Sie vor der Zulassung zur Fahrprüfung eine MPU -Fragestellung: Alkohol (Kosten 420.00 €)- absolvieren müssen. Strafrelevant ist die Sache durch; da haben Sie nix mehr zu befürchten.

Antrag bei der FEB kostet ca. 100.00 - 150.00 €.

Ca. 4 Wo nach Antragstellung kommt die Aufforderung zur MPU.

Kosten i.d.F. bei Fragestellung Alk. knapp 420.00 €.

Dauer ca. 1/2 Tag.

Erstellung u Übersendg an den Probanden binnen 14 Tagen ist obligatorisch.

Quote durchschnittl.: 35 % glatt positiv; 25 % mit Kursempfehlung (aber nur bis 1,6 Prom.); der Rest glatt negativ und das hauptsächlich, weil die meisten Pobanden unvorbereitet in die MPU gehen, sich ungenügend (natürlich kostenlos) informieren und Sch......... erzählen.

Also: Sich den Rat eines Profis (Verk.-Psych.) in einem -meist kostenlosen- Erst- oder Infogespräch einholen und sich gründlich vorbereiten. Allein aus Büchern oder gutgemeinten Ratschlägen anderer sich zu informieren kann ich aus Erfahrung nur vor warnen.

Gruss v.d. stürmischen + nassen Insel Fehmarn.

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Mit Erreichen von 18 Punkten wird Ihnen die FE entzogen und sie können diese frühestens nach 6 Mon nach vorheriger bestandener MPU (Fragestellung Verkehr/ € 360.00) neu erhalten.

Vorteil: Ihr Punktekonto wird mit Entzug gelöscht; bei Neuerteilung wird ein neues mit 0 Punkten eröffnet.

Unabhängig davon werden Sie Ihre FE 1 Monat nicht nutzen dürfen; im Gegensatz zum Entzug einer FE ist dies ein Fahrverbot. Die FE bleibt erhalten + wird Ihnen nach Verbüssung wieder ausgehändigt. Sollten Sie vor Entzug Ihrer FE nicht diesen Monat Fahrverbot erledigt haben, wird Ihnen dieser Monat bei Erhalt der neuen FE anzurechnen sein; heisst: Sie tilgen die Strafe dann mit der neuen FE.

Gruss aus dem nassen HH

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Wie schon mehrfach beantwortet:

Bei einer Entziehung/ Versagung tritt nach 10 Jahren eine Verwertungsfrist ein; bei Mitteilung damalig an das KBA (Flensburg) erst nach 15 Jahren. Ebenso, wenn noch nie eine FE erlangt wurde. Wenn in diesem Zeitraum keine Aktivitäten bzg einer Neuerteilung erfolgt sind und keine weiteren Delikte hinzugekommen sind, kann das im Idealfall heissen, dass ein neuer Antrag zu stellen ist (Verw.Gebühr) und nach Prüfung der Unterlagen i.d.R. 4 Wo später dem Antrag ohne eine damalig zu fordernde und heute nicht mehr geforderte MPU eine Wiedererteilung erfolgt.

Ab dem 01.10.2008 ist auch keine erneute FS-Prüfung theoretisch wie praktisch mehr erforderlich, da diese Regelung (24MonFrist) ersatzlos gestrichen wurde. Die Änderung der FE-Richtlinie ab 19.01.2009 verhindert explizit die Nutzung einer im Ausland erworbenen FE, solange hier in der BRD die Anordnung zu einer MPU besteht.

Ihre Frage beantwortet sich dahingehend: "Ihr Mann kann noch 10 Jahre warten, wenn er sich still verhält. Es ist unerheblich, ob er eine FE hatte oder nicht."

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Wie schon mehrfach beantwortet:

Bei einer Entziehung/ Versagung tritt nach 10 Jahren eine Verwertungsfrist ein; bei Mitteilung damalig an das KBA (Flensburg) erst nach 15 Jahren. Ebenso, wenn noch nie eine FE erlangt wurde. Wenn in diesem Zeitraum keine Aktivitäten bzg einer Neuerteilung erfolgt sind und keine weiteren Delikte hinzugekommen sind, kann das im Idealfall heissen, dass ein neuer Antrag zu stellen ist (Verw.Gebühr) und nach Prüfung der Unterlagen i.d.R. 4 Wo später dem Antrag ohne eine damalig zu fordernde und heute nicht mehr geforderte MPU eine Wiedererteilung erfolgt.

Ab dem 01.10.2008 ist auch keine erneute FS-Prüfung theoretisch wie praktisch mehr erforderlich, da diese Regelung (24MonFrist) ersatzlos gestrichen wurde. Wohl hat sich länderweit durchgesetzt, dass nach 10 Jahren "Fahrabstinenz" die theor. wie prakt. Fahrprüfung verlangt werden kann.

Die Änderung der FE-Richtlinie ab 19.01.2009 verhindert explizit die Nutzung einer im Ausland erworbenen FE, solange hier in der BRD die Anordnung zu einer MPU besteht.

Ihre Frage beantwortet sich dahingehend: "Ihre englische Driver-Licenc ist uneingeschränkt überall gültig. Hier in der BRD jedoch nicht; sollten Sie diese trotzdem nutzen, begehen Sie die Straftat Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis."

Die MPU kostet Sie lediglich 420,00 €. Abstinenznachweise sind auch nicht sehr teuer. Kluge Entscheidung, den Profi (Verk.-Psych.) um Rat zu fragen. Ob Sie 1 oder 5 oder 10 oder 500 Stdn seine Hilfe buchen, entscheiden Sie ganz alleine. Das Erstgespr. (30-45 Min) ist i.d.R. immer kostenlos. Seinen individuellen fachmännischen Rat kann kein Buch und kein Autodidakten-Forum ersetzen!

Die Meinung einiger "Fachleute", vor allem, wenn Sie in jeder Antwort hemmungslos Werbung für gewisse eigene Interessen machen, teile ich nicht.

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Bei einer Entziehung/ Versagung tritt nach 10 Jahren eine Verwertungsfrist ein; bei Mitteilung damalig an das KBA (Flensburg) erst nach 15 Jahren. Ebenso, wenn noch nie eine FE erlangt wurde. Wenn in diesem Zeitraum keine Aktivitäten bzg einer Neuerteilung erfolgt sind und keine weiteren Delikte hinzugekommen sind, kann das im Idealfall heissen, dass ein neuer Antrag zu stellen ist (Verw.Gebühr) und nach Prüfung der Unterlagen i.d.R. 4 Wo später dem Antrag ohne eine damalig zu fordernde und heute nicht mehr geforderte MPU eine Wiedererteilung erfolgt.

Ab dem 01.10.2008 ist auch keine erneute FS-Prüfung theoretisch wie praktisch mehr erforderlich, da diese Regelung (24MonFrist) ersatzlos gestrichen wurde. Wohl hat sich länderweit durchgesetzt, dass nach 10 Jahren ohne Fahrerlaubnis eine theor. wie prakt. Fahrprüfung gefordert wird.:

Die Änderung der FE-Richtlinie ab 19.01.2009 verhindert explizit die Nutzung einer im Ausland erworbenen FE, solange hier in der BRD die Anordnung zu einer MPU besteht.

Ihre Frage beantwortet sich dahingehend: "Sie stellen am Meldeort in der FEB Ihren Antrag auf Neuerteilung einer FE. Ist eine MPU aufgrund vorangegangener Eignungszweifel gefordert, wird sie auch diesmalig zu fordern sein. MPU können Sie überall machen; Sie haben die freie BfF-Wahl."

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Warum posten Sie doppelt?

Sie haben einen Antrag auf Neuerteilung einer FE bei der FEB gestellt. Diese hat Sie aufgefordert, eine theor. + prakt. Fahrprüfung abzulegen.

Durch diese sind Sie mehrfach gefallen; somit wird durch eine MPU Ihre Eignung festgestellt werden + bei positiver Prognose werden Sie unmittelbar wieder zu Prüfungen zugelassen.

Wenn Sie aufgeben wollen, ziehen Sie Ihren ANtrag auf die FE bei der FEB zurück + nix geschieht.

Sie können jederzeit einen neuen Antrag auf FE stellen + müssen dann die MPU bestehen, bevor Sie wiederum zur Prüfg. zugelassen werden. Es gibt keine Sperrfrist i.d.F..

**Suchen Sie sich einen Dipl.-Psyvh. am Wohnort, der mit Ihnen der Frage nach "Prüfungsängsten" mal durchgeht und Ihnen ggfs. hilft. ** Gruss v.d.sonnigen Insel Fehmarn

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Sie haben einen Antrag auf Neuerteilung einer FE bei der FEB gestellt.

Diese hat Sie aufgefordert, eine theor. + prakt. Fahrprüfung abzulegen.

Durch diese sind Sie mehrfach gefallen; somit wird durch eine MPU Ihre Eignung festgestellt werden + bei positiver Prognose werden Sie unmittelbar wieder zu Prüfungen zugelassen.

Wenn Sie aufgeben wollen, ziehen Sie Ihren ANtrag auf die FE bei der FEB zurück + nix geschieht.

Sie können jederzeit einen neuen Antrag auf FE stellen + müssen dann die MPU bestehen, bevor Sie wiederum zur Prüfg. zugelassen werden. Es gibt keine Sperrfrist i.d.F..

Suchen Sie sich einen Dipl.-Psyvh. am Wohnort, der mit Ihnen der Frage nach "Prüfungsängsten" mal durchgeht und Ihnen ggfs. hilft.

Gruss v.d.sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Wie schon mehrfach beantwortet:

Bei einer Entziehung/ Versagung tritt nach 10 Jahren eine Verwertungsfrist ein; bei Mitteilung damalig an das KBA (Flensburg) erst nach 15 Jahren. Ebenso, wenn noch nie eine FE erlangt wurde. Wenn in diesem Zeitraum keine Aktivitäten bzg einer Neuerteilung erfolgt sind und keine weiteren Delikte hinzugekommen sind, kann das im Idealfall heissen, dass ein neuer Antrag zu stellen ist (Verw.Gebühr) und nach Prüfung der Unterlagen i.d.R. 4 Wo später dem Antrag ohne eine damalig zu fordernde und heute nicht mehr geforderte MPU eine Wiedererteilung erfolgt.

Ab dem 01.10.2008 ist auch keine erneute FS-Prüfung theoretisch wie praktisch mehr erforderlich, da diese Regelung (24MonFrist) ersatzlos gestrichen wurde. Die Änderung der FE-Richtlinie ab 19.01.2009 verhindert explizit die Nutzung einer im Ausland erworbenen FE, solange hier in der BRD die Anordnung zu einer MPU besteht.

Ihre Frage beantwortet sich dahingehend: "Sie sollten noch 3 Jahre warten, wenn Sie sich still verhalten. Aber eine MPU wgn. 1,2 Prom. ist doch nach so langer Zeit kein Problem. Die FS-Prüfung theor. + prakt. wird nach 10 Jahren jedoch verlangt werden."

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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Der Konsum harter Drogen rechtfertigt Eignungszweifel der FEB; egal ob im StV oder anderweitig.

Der Nachweis einer Drogenabstinenz von weichen Drogen (THC) von mindestens 6 Monaten ist Standart; bei harten Drogen (Koks, Speed, Heroin, Pepp, Amphi u.a.) werden mindestens 12 Mon verlangt.

Nachzuweisen über die Haare (6 cm 0 6 Mon) oder über UKs (Urinkontrollen) bei gleichzeitigem Nachweis, dass keine Suchtverlagerung auf Alkohol stattgefunden hat. Also unauffällige Leberwerte (LWP).

Ihre Frage beantwortet sich wie folgt: " Bei Antragstellung einer FE wird die FEB (FE-Behörde) nach Einholung des KBA-Auszuges aus Flensburg sowie des pol. Führungszeugnisses die Vorfälle erkennen und eine MPU anordnen.".

Suchen Sie Rat + Infos beim Profi (Verk.-Psych.) am Wohnort, der Ihnen im Rahmen eines -meist kostenlosen- Erst- oder Infogespr. den Weg zur FE aufzeigen kann.

Gruss aus dem sonnigen HH

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Zunächst mal die Frage: "Warum 12monatig? Sind Sie Alkoholiker?"

Bei Kenntnis der Problematik (?,? Prom., Ersttäter?) reicht ggfs. ein 3-Mo-Kontrollcheck; längstenfalls ein 6-Mo-KC vollkommen aus, sofern sich aus der Exploration nicht deutlich andere, schwerwiegendere Konsummuster ergeben.

EtG-Nachweis:

Halbwertzeit im Blut 2 - 5 Tg;

Halbwertzeit im Urin 2 - 10 Tg:

im Haar 1 Mon. pro cm (0,8 - 1,3 cm durchschn. Haarwuchsgeschwindigkeit.)

Aufpassen: im Urin sollte der Kreatinin nicht unter 20 liegen, sonst verwässert und Manipulationsverdacht.

Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn

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Aufgrund einer Dringlichkeit (flaches Land mit schlechter Verkehrsanbindung, kein Begleiter immer zur Hand u.a.) müssen Ihre Eltern den Antrag stellen + sauber begründen.

Nach einer MPU, die Ihre charakterliche Eignung ermittelt, wird die FEB bei positiver Prognose die "Befreiung v. Mindestalter" aussprechen + Ihnen die FE erweitern auf Teilnahme am StV ohne Begleitperson.

Fragen Sie den Sachbearbeiter Ihrer FEB.

Gruss aus dem sonnigen HH

Falls Ihnen die Antworten weitergeholfen haben und/ oder gefallen haben, wirft ein "Danke Schön", eine Reaktion oder gar eine "Hilfreichste Antwort" immer einen guten Eindruck auf den Frager.

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