Wie schon mehrfach beantwortet:
Bei einer Entziehung/ Versagung tritt nach 10 Jahren eine Verwertungsfrist ein; bei Mitteilung damalig an das KBA (Flensburg) erst nach 15 Jahren. Ebenso, wenn noch nie eine FE erlangt wurde. Wenn in diesem Zeitraum keine Aktivitäten bzg einer Neuerteilung erfolgt sind und keine weiteren Delikte hinzugekommen sind, kann das im Idealfall heissen, dass ein neuer Antrag zu stellen ist (Verw.Gebühr) und nach Prüfung der Unterlagen i.d.R. 4 Wo später dem Antrag ohne eine damalig zu fordernde und heute nicht mehr geforderte MPU eine Wiedererteilung erfolgt.
Ab dem 01.10.2008 ist auch keine erneute FS-Prüfung theoretisch wie praktisch mehr erforderlich, da diese Regelung (24MonFrist) ersatzlos gestrichen wurde. Wohl hat sich länderweit durchgesetzt, dass nach 10 Jahren "Fahrabstinenz" die theor. wie prakt. Fahrprüfung verlangt werden kann.
Die Änderung der FE-Richtlinie ab 19.01.2009 verhindert explizit die Nutzung einer im Ausland erworbenen FE, solange hier in der BRD die Anordnung zu einer MPU besteht.
Ihre Frage beantwortet sich dahingehend: "Eine MPU wird nicht verlangt; wohl aber eine theor. + prakt. Fahrprüfung, weil der Entzug länger als 10 Jahre zurück liegt. Reden Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in der FEB."
Gruss v.d. sonnigen Insel Fehmarn
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