Könnte sein, dass es inzwischen unterschiedliche Regelungen in den unterschiedliche Landesbeamtenversorgungsgesetzen oder dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz gibt. Wahrscheinlich ist es avber überall das gleiche: Die Ehe muss mindestens ein Jahr alt sein. Dann gibt es das reguläre Witwengeld, das sind 55 % des Ruhegehaltes des verstorbenen Beamten oder Mindestwitwengeld (55 % des Mindestruhegehaltes - das sind 65 % der Endstufe von A4 zuzüglich 30,68 EUR).

Ist die der Beamte innerhalb des ersten Ehejahres verstorben, kann die Witwe einen Unterhaltsbeitrag erhalten (wie oben beschrieben).

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Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz, Art. 33, hier aus dem Öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist wörtlich gemeint. Das heißt, wird der Beamte dienstunfähig, ist zunächst alles daran zu setzen, dass er/sie wieder dienstfähig wird, um sich erneut mit Hingabe seinem Beruf zu widmen. Das Beamtenstatusgesetz setzt in § 26 eine erste Hürde, wonach die Dienstunfähigkeit bereits nach sechs Monaten dauerhafter Erkrankung erkennbar wird. Dann wäre der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Die Länder können diese Frist per eigener Gesetzgebung überschreiten (jedoch nicht unterschreiten). Die Fortzahlung der vollen Gehälter ergibt sich demnach aus dem Tatbestand, dass der Beamte - auch wenn er krank ist - noch als aktiver Beamter anzusehen ist, bis ihm seine Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird. Ist er in den Ruhestand versetzt, bleibt er dennoch Beamter bis an sein Lebensende. Sein Ruhegehalt berechnet sich nach den Grundsätzen des jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Krankengeld wird demgegenüber nur (Tarif-) Beschäftigten gezahlt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Werden sie dort ausgesteuert und bleiben sie arbeitsunfähig, müssen sie EU-Rente beantragen.

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Na mein lieber Rasterfahnder,

dann weißt du ja jetzt ganz genau Bescheid! Ich an deiner Stelle hätte jetzt eher "Bahnhof" verstanden. So viel Information bei so wenig Input! Niemand hat dir die Frage gestellt, bei welcher Polizei du anheuern willst. Bei der Bundespolizei, bei einer Länderpolizei? Die gesetzliche Grundlage deiner Anfrage findest du nämlich im Beamtenversorgungsgesetz. Vor dem 31.08.2006 galt das für alle Beamten in Deutschland. Seit der letzten Föderalismusreform gelten in allen Ländern und im Bund unterschiedliche Regelungen. Das Gesetz für den Bund findest du z.B. im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz, die Fassung für das Land Berlin ist auf der Seite des Landsesverwaltungsamtes Berlin unter "Versorgung" verborgen. Trotz aller Unterschiedlichkeiten gilt für dich überall: Deine Rente ist dir nach fünf Beitragsjahren sicher und du erhältst von der Deutschen Rentenversicherung eine Auskunft über die derzeitige Rentenhöhe. Allerdings kannst du die Rente erst mit dem 67.Lebensjahr beantragen. Als Polizeivollzugsbeamter unterliegst du allerdings in den meisten Bundesländern einer vorgezogenen Altersgrenze, die im Schnitt bei 62 Lebensjahren liegt. Vom Zeitpunkt deiner ersten Ernennung zum Beamten auf Widerruf (zum Ausbildungsbeginn) zählt jedes Beamtenjahr bis zum Zeitpunkt deiner Pensionierung (z.B. 62.Lebensjahr) 1,79375%. Erreichst du 40 Dienstjahre sind das 71,75% deiner ruehegehaltsfähigen Dienstbezüge des letzten Beförderungsamtes. Dabei muss die letzte Beförderung mindestens zwei Jahre zurückliegen, sonst ist es das Amt, das du vor der Beförderung innehattest. Zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zählt das Grundgehalt der letzten Erfahrungsstufe, die man erreicht hatte, die Stellenzulage (bei mittlerem oder gehobenen Dienst) und ggf. die Verheiratetenzulage. Dies zusammengerechnet und mit dem erreichten Prozentsatz versehen ergibt das Bruttoruhegehalt. Da du die Rente erst mit 67 beantragen kannst, gibt es eine "goldene Brücke": Den § 14a Beamtenversorgungsgesetz (der ist meines Wissens noch überall gültig). Wenn du also mit 62 Jahren in den Ruhestand gehst, werden deine in der Beamtenzeit erreichten Prozente mit den Rentenanprüchen so lange aufgestockt, bis du deine Rente beantragen kannst. Für jedes Rentenjahr sind das noch einmal 0,95667% auf die Dienstzeitprozente (1,79375% pro Jahr seit Beginn der Ausbildung), allerdings nur bis maximal 66,97%. Wenn der Zeitpunkt errecht wurde, an dem du die Rente beantragen kannst (oder musst), fällt die Aufstockung weg und du erhältst das Ruhegehalt ohne Aufstockung und deine Rente. Noch etwas: Pensionsberechtigt bist du erst, wenn du nach erfolgreicher Ausbildung und der nachfolgenden Probezeit (meist drei weitere Jahre) zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurdest. Schaffst du die Ausbildung oder die nachfolgende Probezeit nicht, muss dich der Bund oder das Land, in dem du Beamter auf Widerruf oder Probe warst, für diese Zeit in der Deutschen Rentenversicherung nachversichern. Dann musst du dir wieder einen rentenversicherungspflichtigen Job suchen, in dem du deine Rentenanwartschaften "fütterst". Zum Abschluss: Gewerkschaften, wie die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) oder der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) aber auch die größte Polizeigewerkschaft, die Gewerkschaft der Polizei (GdP) werden dir solche detaillierten Auskünfte erst dann erteilen, wenn du dort Mitglied geworden bist. Sie sind alle darauf angewiesen, dass möglichst viele Kollegen gewerkschaftlich organisiert sind, damit sie deren Ansprüche mit einer hohen Stärke untermauern können. Die Forderungen der Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem Dienstherrn (Bund oder Land) durchzusetzen, werden immer schwieriger allerdings auch immer notwendiger. Die Gewerkschaften sind aber gerade für Polizeibeamte auch an anderer Stelle sehr wichtig und notwendig: Fehler, die vorkommen können, wirken sich für Polizeibeamte sehr häufig so gravierend aus, dass sie persönlich zu Haftung für diese Fehler herangezogen werden. Große Fehler sind dann teuer und existenzbedrohend. Meist gehen diese Maßnahmen einher mit der Einleitung von Disziplinarverfahren. Ist man in einer Gewerkschaft, steht man dann nicht allein und ist meist gut beraten und abgesichert. Als Funktionär meiner Gewerkschaft empfehle ich dir natürlich die GdP!

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Für Berlin gilt das Laufbahngesetz Berlin, hier § 16: Für die Laufbahngruppe 1 (A7) gilt vor der Beförderung eine dreimonatige Probezeit. Diese Beginnt mit dem Zeitpunkt der Auswahl eines Bewerbers für ein Beförderungsamt. Bewerben kann sich der Kollege auf alle Fälle. Da seine Ernennung zum BaL allerdings erst im April erfolgen wird, kann es passieren, dass seine Dienststelle erst einmal abwarten will, ob diese Ernennung tatsächlich vorgenommen wird oder ein Hindernis besteht (z.B. wegen gesundheitlicher Nichteignung). Ich würde mich an seiner Stelle aber trotzdem bewerben, insbesondere, wenn in der Ausschreibung nichts davon steht, dass man BaL sein muss, um sich bewerben zu können. Das Laufbahngesetz legt fest, dass zwischen der letzten Beförderung und der darauffolgenden ein Jahr liegen muss. Ich empfehle darüber hinaus, mal beim Personalrat oder einer Gewerkschaft nachzufragen und sich dort beraten zu lassen. Auch der Hauptpersonalrat hilft in Berlin manchmal gerne weiter...

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Die letzte Antwort war eine erneute Frage: "Wer oder was bestimmt, in welcher Gruppe ich starte?" Zunächst ist die Frage, in welcher Laufbahn man eingestellt wird (früher hieß das mal in ganz Deutschland "einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst". Seit 2006 machen alle Bundesländer ihre eigenen Laufbahnordnungen mit abweichenden Bezeichnungen. Am Ende läuft es darauf hinaus, dass der einfache Dienst bei A2 beginnt, der mittlere Dienst bei A5, der gehobene Dienst bei A9 und der höhere Dienst bei A13. Den einfachen Dienst gibt es kaum noch irgendwo (Einstellungsvoraussetzung ist der Hauptschulabschluss). Für den mittleren dienst braucht man den mittleren Schulabschluss, für den gehobenen Dienst das Abitur, für den höheren Dienst meist Bachelor, meist Master-Abschluss einer Hochschule oder Universität. Du beginnst immer im Eingangsamt und kannst danach bis zum Endamt deiner Laufbahn befördert werden. Für den Laufbahnwechsel benötigst du meist eine Zusatzqualifikation und musst dann eine Laufbahnprüfung absolvieren. Wann und ob du befördert wirst, hängst von deiner dienstlichen Beurteilungslage und und einer vorhandenen Stelle ab, auf die du dich bewerben musst. Häufig konkurrierst du mit anderen Bewerbern um das Beförderungsamt. In Flächenländern musst du oft den Standort, manchmal sogar die Wohnung wechseln, um ein Beförderungsamt zu erhalten. In machen Berufszweigen beginnt die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf (z.B. bei der Polizei, Feuerwehr, Finanzamt, Justizvollzug). Dann bekommst du während der Ausbildung Anwärterbezüge (die stehen noch gar nicht auf der Tabelle). Wenn du die Ausbildung erfolgreich absolviert hast und die Laufbahnprüfung für deine Laufbahn bestanden hast, kannst du in die erste Besoldungsgruppe deiner Laufbahn einsteigen. Bestehst du die Prüfung endgültig nicht, wirst du entlassen. In den Erfahrungsstufen steigst du - wie oben erwähnt - zunächst alle zwei Jahre, dann alle drei und zuletzt alle vier Jahre bis zur letzten Stufe. Wirst du befördert, behältst du meist deine Erfahrungsstufe. Aber das kann in einzelnen Bundesländern auch unterschiedlich gehandhabt werden.

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Wenn dir deine Urkunde zur Beamtin auf Lebenszeit bereits ausgehändigt wurde, bist du zunächst in einer sicheren Situation. Eine rückwirkende Aberkennung wegen arglistiger Täuschung ist nach über sechs Monaten eher fraglich aber auch nicht unmöglich. Der Dienstherr hätte Sorge tragen müssen, vor der Ernennung zur BaL noch einmal eine gesundheitliche Überprüfung anzuordnen oder dich zumindest zu befragen, ob sich seit der ärztlichen Untersuchung etwas an deinem gesundheitlichen Zustand geändert hat. Das hat er offenbar unterlassen. Also konntest du auch keine unwahre Aussage machen, was m.E. eine arglistige Täuschung dargestellt hätte. Weiterhin wäre interessant, ob deine Erkrankung dich derzeit in deiner Diensttätigkeit einschränkt. Das wäre u.U. der Anlass zu einer amtsärztlichen Untersuchung, in der du verpflichtet bist, deine behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Dann käme heraus, dass deine Krankheit bereits während der Probezeit bestand. Wenn du es genau wissen willst, solltest du einen einschlägigen Rechtsanwalt konsultieren, d.h., einen, der sich genau in der aktuellen Rechtsprechung auskennt und der dir sagen kann, wie du dich verhalten musst, damit du dir nicht "selbst einen Strick drehst".

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...das waren ja bisher alles hilfreiche Antworten, die dir bestimmt weiter geholfen haben ;-) Okay, ich versuche es einmal anders herum und nehme deine Anfrage ernst! Seit 2006 haben wir in Deutschland leider keine einheitlichen Verfahrensweisen mehr in der Beamtenversorgung. Jedes Land und der Bund macht "sein Ding". Aber manche Verfahren sind irgendwie immer noch ähnlich. Fakt ist, dass das Beamtenstatusgesetz - und das gilt für alle Beamten in Deutschland - festlegt, dass alle Beamten, die länger als sechs Monate ihrem Dienst aus gesundheitlichen Gründen fern bleibe, als dienstunfähig anzusehen sind (§§ 25-27 BeamtStG). Die Dienstherrn können eine weitere Frist in ihren Landesbeamtengesetzen festlegen (u.U. weitere sechs Monate). In dieser Zeit bist du wahrscheinlich bereits vertrauensärztlich untersucht worden. Der Vertrauensarzt befindet abschließend über deine weitere Dienstfähigkeit. Deine Personalabteilung entscheidet nach Abschluss dieser Untersuchung darüber, ob du in den Ruhestand versetzt werden musst. Anhand deiner Krankheitsmerkmale kann dies zunächst erst mal für einen begrenzten Zeitraum erfolgen (z.B. für zwei Jahre). Der Personalrat muss hier u.U. (je nach Personalvertretungsgesetz) zustimmen. Zunächst wird die Personalstelle dir die Versetzung in den Ruhestand ankündigen, danach hast du eine Widerspruchsfrist (in der du mit deinem Personalrat oder einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen kannst). Wenn du den nächsten Brief zugestellt (mit Bestätigung) bekommst, in dem die Versetzung in den Ruhestand zum Monatsende angekündigt wird, erhältst zum zum nächsten Monatsanfang dein Ruhegehalt. Dies bemisst sich nach deinem letzten Beförderungsamt (das du mindestens zwei Jahre innegehabt haben musstest) und deiner Dienstzeit - beginnend mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf). Angerechnet werden können u.U. auch Zeiten im Angestelltenverhältnis vor der Verbeamtung, Studien- und Ausbildungszeiten und weitere förderliche Zeiten (das ist an dieser Stelle zu umfangreich zu erklären und hängt vom Einzelfall ab). Wenn du frühpensioniert wirst, wird dir eine Zurechnungszeit angerechnet. Sie wir auf die Dienstzeit addiert und beträgt 2/3 der Zeit zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und dem Erreichen des 60.Lebensjahres (diese Zeit bekommst du sozusagen geschenkt). Diese Zeiten werden mit 1,79375 multipliziert und du erhältst den prozentualen Anteil deiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt, allgemeine Stellenzulage, Verheiratetenzuschlag), das ist dann dein Bruttoruhegehalt. Leider kommt jetzt noch die "Strafe": Für jedes Jahr, dass du vor Erreichen deiner regulären Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurdest, werden dir 3,6% vom Ruhegehalt abgezogen, jedoch nicht mehr als 10,8%. Auf dieses verminderte Bruttoruhegehalt bekommst du dann noch den Familienzuschlag für deine Kinder (soweit vorhanden). Dann wird das Ganze versteuert. Bist du bereits im Ruhestand, kannst du entweder selbst deine Reaktivierung beantragen oder man lädt dich seitens des Dienstherrn erneut zur ärztlichen Untersuchung ein. Dazuverdienen kannst du auch, du musst es jedoch bei deiner Versorgungsstelle beantragen. Hier sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, die unterschiedlich geregelt sind (Meist § 53 der Beamtenversorgungsgesetze). Früher waren es mal 325 EUR bei Beamten, die vorzeitig pensioniert wurden. Studium dürfte kein Problem sein. Du bist im Ruhestand ein "freier Mensch". Bezüglich Resturlaub und Überstunden würde ich nach der Ruhesetzung einen Antrag auf Auszahlung stellen und den Bescheid abwarten. Danach: Fristgemäßen Widerspruch einlegen, rechtshilfefähigen Bescheid einfordern und - wenn der eintrifft - spätestens zum Anwalt, wenn du klagen möchtest, weil es sich lohnt. Erfolgverprechend ist dies jedoch nur, wenn du nachweisen konntest, dass du vor deiner Erkrankung keine Gelegenheit mehr hattest, die Überstunden abzubummeln oder den Urlaub abzugelten. Beihilfe: Auch die Beihilferegelungen sind meist in den Landesbeamtengesetzen oder dem Bundesbeamtengesetz, sowie den Beihilfeverordnungen geregelt. Ich meine aber, es ist noch überall üblich, dass Beamte im Ruhestand einen Anspruch auf 70% Beihilfe haben. Erkundige dich bei deiner Krankenversicherung. Zum Aufenthalt im Ausland habe ich keine genauen Erkenntnisse, was zu beachten ist. Ich weiß aber, dass viele Pensionäre im Ausland leben und dass dies unproblematisch ist. Du findest bestimmt weitere Informationen hierüber, u.U. auch bei der Stelle, die dich als Pensionär verwaltet.

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Als Anwärterin befinden Sie sich in einem Ausbildungsverhältnis. Insofern gehe ich einmal davon aus, dass Sie noch keine produktive Tätigkeit im engeren Sinne geleistet haben, weil Sie es ja noch lernen müssen. Ob bei Abbruch einer Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf Teile der Anwärterbezüge zurückgezahlt werden müssen (die Ausbildung kostet den Dienstherrn schließlich auch Geld), ist davon abhängig, unter welchen Voraussetzungen Sie eingestellt wurden. Häufig werden die Anwärterinnen bei der Einstellung schriftlich darauf hingewiesen, damit Sie entscheiden können, ob sie das Risiko der Rückzahlung eingehen wollen. Wenn hier nichts schriftliches vorliegt, das man Ihnen gegen Unterschrift zur Kenntnis gegeben hat, würde ich mit der Rückforderung mal einen Fachanwalt aufsuchen. Ich könnte mir vorstellen, dass kleine Kommunen hier nicht sauber arbeiten und darauf vertrauen, dass die Forderung anstandslos beglichen wird.

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Naja, nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen! Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die schärfste Maßnahme der Disziplinargesetze. Fakt ist aber auch, dass das Nichtbefolgen einer dienstlichen Weisung gegen die Beamtenpflichten verstößt und disziplinare Maßnahmen nach sich ziehen kann. Insofern kann die nachdrückliche Nichtbefolgung letztlich auch zu einer Entlassung führen, die allerdings nur durch die Disziplinarkammer eines Verwaltungsgerichts entschieden werden kann und Berufungsverfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht ermöglichen könnte. Im Verlauf solcher Verfahren würde der Beamte gezwungen sein, zu seiner Situation auszusagen. Hier stellt sich doch die Frage: Was ist denn der Sinn einer solchen ärztlichen Untersuchung? Die mögliche Feststellung einer gesundheitlichen Einschränkung seiner Dienstfähigkeit hätte im Höchstfall seine Versetzung in den Ruhestand zur Folge. In diesem fall bekäme er Ruhegehalt. Im Fall der Entlassung bekäme er Hartz IV.

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Das hängt vom aufnehmenden Bundesland ab: Wenn sie sogenannte Mangelfächer lehrt, die dringend benötigt werden, wird ihr der neue Dienstherr eine Ausgleichszulage anbieten. Wenn jedoch das dringende Interesse am Wechsel des Dienstherrn eher bei ihr besteht, wird sie sich mit der A 13 begnügen müssen oder der Wechsel kommt nicht zustande.

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Auf jeden Fall sollte dein Arzt dir die Reisefähigkeit schriftlich attestieren. Arbeitnehmer sollten dieses Attest der Krankenkasse vorlegen, Beamte sollten ihn, für den Fall, dass im Urlaub "etwas passiert", parat haben. Einen Erholungsurlaub kannst du nicht beantragen, weil du ja krank geschrieben bist. Erst, wenn du wieder gesund bist, kannst du auch wieder Erholungsurlaub nehmen, zunächst aus dem Urlaubsanspruch, der am weitesten zurückliegt. Nach neuester Rechtsprechung (EuGH) kann hierbei ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen rückwirkend nicht verfallen, sofern das Urlaubsjahr in die Krankheitsphase fällt und der Urlaub nicht genommen werden konnte. Im Fall von Arbeitnehmern kann dieser Urlaubsanspruch bei vorzeitiger Verrentung oder Kündigung sogar ausgezahlt werden. Bei Beamten ist dieser Anspruch auf Auszahlung bei vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit derzeit noch umstritten.

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Wenn ein Polizeibeamter sich psychisch oder physisch nicht mehr Lage sieht, sein Amt auszuüben, wird er zunächst einen Arzt aufsuchen, der ihn dann "aus dem Verkehr zieht", wenn sich eine gesundheitliche Einschränkung seiner Polizeidiensttauglichkeit erweist. Sofern die Krankschreibung über einen längeren Zeitraum anhält, wird dem Beamten u.U. ein sogenanntes Eingliederungsgespräch gem. § 84 Abs.2 SGB IX von seiner Dienststelle angeboten - ein Angebot, dass er freiwillig annehmen oder auch ablehnen kann, nchst ohne weitere Konsequenz. Als nächste Stufe ist eine Vorstellung beim Polizeiarzt/Amtsarzt zu erwarten, die nicht abgelehnt werden kann. Dort wird dann - meist über einen längeren Untersuchungszeitraum festgestellt, ob die Polizeidienstfähigkeit wieder hergestellt werden kann oder nicht. Sofern ess ich bei einem Beaten auf Probe handelt, ist dieser zu entlassen. Beim Beten auf Lebenszeit ist nur eine Umschulung in den allgemeinen Verwaltungsdienst oder die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand möglich. Letzteres ist für den Dienstherrn häufig die einfachere Maßnahme, weil meist keine geeigneten Stellen im allgemeinen Verwaltungsdienst zur Verfügung stehen und es häufig unwägbar ist, ob der betreffende Beamte die Umschulungsmaßnahme erfolgreich besteht.

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Wenn der Zusammenhang zum Schadensereignis - auch über einen längeren Zeitraum - mit einem fachärztlichen Gutachten hergestellt werden kann, ist die Dienststelle zunächst verpflichtet, den Dienstunfall formal aufzunehmen. Über die Anerkennung des Dienstunfalls hat jedenfalls nicht die Dienststelle zu entscheiden, sondern nach vorangegangener Prüfung die Dienstbehörde. Über diese Entscheidung muss sie dem Beamten einen rechtshilfefähigen Bescheid übersenden, gegen den der Beamte notfalls klagen kann. Einen solchen Dienstunfall einzuklagen, dürfte das eigentliche Hindernis sein. Dem Verwaltungsgericht müsste dann plausibel gemacht werden, wo der direkte Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der posttraumatischen Störung besteht und ob nicht etwa noch andere Einflüsse eine Rolle spielen könnten, die mit dem beschriebenen Einsatz in keinem Zusammenhang stehen. Die hierfür benötigten ärztlichen Gutachten dürften recht teuer werden. Eine gute Rechtsschutzversicherung oder eine starke Gewerkschaft sind hierfür absolut unerlässlich.

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Natürlich werden Beamte oft wie Leibeigene behandelt. Insbesondere, wenn sie alles akzeptieren, was ihnen vorgesetzt wird. Ich würde zunächst mit Fristsetzung schriftlich um einen Eingangsbescheid bitten. Die Frist würde ich mit vierzehn Tagen bewusst kurz halten. Gleichzeitig würde ich Kontakt mit dem Personalrat aufnehmen, damit dieser die Möglichkeit erhält, den Fall zu prüfen. Hoffentlich hat er nicht bereits im Rahmen seiner Beteiligung der Versetzung bereits zugestimmt. Dennoch könnte er sich kümmern, weshalb Ihre Beschwerde nicht bearbeitet wurde. Wird die Dienststelle erneut nicht tätig, empfehle ich eine Rechtsberatung bei einem fachkundigen Anwalt.

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Die Frage war wohl eher in die Richtung gestellt, ob eine solche Mahnwache gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung eines Beamten verstoßen würde und ob er mit einem Disziplinarverfahren rechnen müsse. Natürlich ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine Angelegenheit, über die der Dienststellenleiter entscheidet. So etwas kann passieren, wenn er über die Aktion über die Medien Kenntnis erhält, z.B. wenn "sein" Beamter dort abgebildet wurde. In den letzten Jahrzehnten ist jedoch die Rechtsprechung hinsichtlich der politischen Mäßigungspflicht im Rahmen der Wohlverhaltensklauseln für Beamte klar dahin tendiert, dass ihnen wie jedem Bürger das Recht zur politischen Meinungsäußerung nicht abgesprochen werden kann, wenn sie sich an die demokratischen Spielregeln halten. Das setzt z.B. voraus, dass eine Demonstration oder eine Mahnwache sich an den Vorgaben des Versammlungsrechts orientiert und angemeldet wurde und dass sie allgemein friedlichen Charakter hat. Bei Aufrufen zu Gewalthandlungen während der Aktion würde ich mich als Beamter sehr schnell zurückziehen, weil eine dann folgende polizeiliche Maßnahme gegen mich zwangsläufig eine disziplinare Vorermittlung zur Folge hätte, wenn ich wegen einer Straftat angezeigt werde. Bei einer Mahnwache gegen die ungerechtfertigte Ehrenbesoldung des Bürgers Wulf dürfte dies allerdings eher nicht zu erwarten sein. Als Beamter und Bürger wünsche ich der Aktion guten Erfolg!

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Ich habe mal gegoogelt: Seit Einführung der bayerischen Dienstrechtsreform zum 1.1.2011 gehören Feuerwehrleute der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik an. Wenn du an dem "Gesamtkunstwerk" interessiert bist und gute Nerven hast, schau mal hier nach: http://www.prm.tum.de/Prhd/aktuelles/2010/personalversammlung/Dienstrecht_Vortrag.pdf Wenn das Gesetz keine Übergangsvorschriften enthält, sitzt du zwar auf der richtigen Stelle, musst aber die im neuen Gesetz enthaltenen Bedingungen erfüllen, um endlich befördert zu werden. Der Vorrang des Gesetzgebers lässt sich hier nicht aushebeln. Allerdings: Auch zu der Zeit (bis 1996), in der alle Beamten in Deutschland gleich behandelt wurden und es ein einheitliches Dienstrecht gab, galt der Grundsatz: Niemand kann den Dienstherrn zu einer Beförderung zwingen.

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Ergänzung "psychische Erkrankung": Natürlich dürfte klar sein, dass die psychische Erkrankung , die als unmittelbar Folge eines dienstlichen Ereignisses nachweisbar ist, als Dienstunfall anzuerkennen wäre. Ich denke da z.B. an das bekannte "Post-shooting-Trauma". Um den Nachweis führen zu können, empfiehlt es sich daher, möglichst unmittelbar zum zeitlichen Auslöseereignis einen Dienstunfall aufnehmen zu lassen - egal, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Beschwerden auftreten oder aufgetreten sind. Denkbar ist z.B. auch eine schwere körperliche Auseinandersetzung mit eintretenden Todesängsten, ein gegenwärtiger Angriff mit Waffengewalt ohne eingetretene körperliche Verletzung oder sonstige seelische Belastungen mit besonders drastischen Hintergrund (Leichenfunde, Verstümmelungen etc.). Die Aufnahme des DU kann von der Dienststelle nicht abgelehnt werden. Die Nichtanerkennung des DU findet ihren Ausdruck in einem rechtshilfefähigen Bescheid, gegen den Klage geführt werden kann. Psychische Erkrankungen der genannten Art treten sehr häufig lange nach dem Auslöseereignis auf. Manchmal dauert es Jahre. Die Zusammenhänge können dann ausschließlich von medizinisch geschultem Personal hergestellt werden. Die Dienstunfallversorgung muss in diesen Fällen oft gerichtlich eingeklagt werden. In vielen Fällen ist die Klage erfolgreich, wenn sie im Vorfeld gut vorbereitet wurde und die Dokumentation klar nachvollziehbar ist.

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§ 37 Beamtenversorgungsgesetz - Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend. (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. (4) weggefallen

Anmerkung zum Auszug aus dem Gesetz:

Wichtig ist, dass der anerkannte Dienstunfall sich unter den angegebenen Umständen ereignet hatte (Stichwort: Einsatz unter Lebensgefahr oder Unfall infolge eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs) und die Folge daraus zu einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit führt. Hier ist nicht die Berufsunfähigkeit gemeint! Die im Text zitierten Paragrafen beziehen sich jeweils auf das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG). Inzwischen haben die Länder jeweils eigene Beamtenversorgungsgesetze verabschiedet, die m.E. bezüglich des qualifizierten Dienstunfalls gleichlautend sein dürften. Ich empfehle dennoch, hier noch einmal nachzuschlagen (Google).

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Was soll denn das herumgeeiere...? Die Frage bezieht sich offenbar auf ein Mikrowellengerät mit Grill- und Heißlufteinrichtung. Wenn die Mikrowelle als Mikrowelle betrieben wird, besteht die Gefahr der Strahlung, die jedoch durch das Gerät abgeschirmt werden sollte. Trotzdem: Zur Sicherheit 1 Meter Abstand halten und Nase weg vom Sichtfenster! Das gleiche gilt für den Betrieb als Kombi-Mikrowelle (Mikro und Grill gleichzeitig als Automatikprogramm). Wenn Grill oder Heißluft alleine laufen ohne das die Mikrowelle zugeschaltet wird, wird die Hitze durch den Grillstab oder einen Heizer erzeugt. Die Mikrowelle bleibt dabei ausgeschaltet. In einem solchen Fall könnte man theoretisch auch Goldrandgeschirr im Ofen verwenden ohne das es blitzt.

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Einer vorzeitigen Pensionierung vorangestellt ist ein amtsärztliches Untersuchungsverfahren. Hier ist zu prüfen, ob und in welchem Zeitraum die Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung ersichtlich ist, bzw für welche Tätigkeiten im Organisationsbereich des Dienstherrn (z.B. Bund, Land, Kommune) noch Eignung bestünde. Bei Letzterem ist zu beachten, dass die Beamten zur Durchführung von notwendigen Fortbildungs/ Umschulungsmaßnahmen verpflichtet sind. Sind sie nur noch gesundheitich geeignet, geringerwertige Aufgaben zu übernehmen, kann ihnen eine Ausgleichszulage gewährt werden. Dies ist mittlerweile in den Ländern und im Bund unterschiedlich geregelt. Findet sich im Rahmen einer Abfrage bei den unterschiedlichen Dienststellen durch den Dienstherrn jedoch keine geeignete Tätigkeit und kann die gesundheitliche Eignung nicht wiederhergestellt werden, wird die Versetzung in den Ruhestand unvermeidlich. Der Personalrat ist bei diesem Verfahren zu beteiligen und hier meist im Wege der Mitbestimmung. Das heißt, der Personalrat kann im Einzelfall prüfen, ob ein Eingliederungsverfahren angeboten wurde und ob die Dienststelle/Behörde ernsthaft geprüft hatte, ob eine Verwendung in anderen Aufgabenbereichen möglich gewesen wäre. Wie lange dieses Verfahren dauert, ist sehr unterschiedlich. Manchmal dauert es Jahre, weil die amtsärztlichen Untersuchungen zeitlich weit auseinanderliegen oder ggf. noch privatärztliche Gutachten erstellt werden müssen. Erst, wenn der Amtsarzt die Ruhesetzung der Dienststelle/Behörde schriftlich empfielt, läuft das Inruhesetzungsverfahren an. Dies ist dem Beamten dann schriftlich mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt würde ich den Gang zum Personalrat/Schwerbehindertenvertreter/Frauenvertretung empfehlen. Dies allerdings nur dann, wenn deren Intervention erfolgversprechend sein könnten und nicht, wenn man "den Kopf schon unter dem Arm trägt". Die Berechnung des Ruhegehaltes ist recht kompliziert und generell nicht mehr auf alle Länder und den Bund anwendbar. Die ab Vollendung des 17.Lebensjahres vollbrachten Dienstjahre von der Ernennung zum Beamten bis zum Eintritt in den Ruhestand werden mit dem Faktor 1,79375 multipliziert. Dazu wird eine Zurechnungszeit (§ 13 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes) addiert: Die Differenz zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und dem Erreichen des 60. Lebensjahres wird zu 2/3 hinzugerechnet und ebenfalls mit 1,79375 multipliziert. Hieraus ergibt sich der prozentuale Anteil des Bruttoruhegehaltes an den bisherigen Dienstbezügen. Wer vor Erreichen seiner Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, muss einen Abschlag von 3,6% pro Jahr, höchsten 10,8% vom errechneten Bruttoruhegehalt hinnehmen. Erst nach diesem Abschlag wird das so verminderte Bruttoruhegehalt noch mit möglichen Familienzuschlägen für Kinder (nicht jedoch Verheiratetenzuschlag!) aufgestockt und dann versteuert. Das Kindergeld wird unversteuert gezahlt. Der Verheiratetenzuschlag ist mit der allgemeinen Stellenzulage Bestandteil der Dienstbezüge für die prozentuale Errechnung des Bruttoruhegehaltes (s.o.). Davon ausgehend, dass sich alle Länder den Beihilfevorschriften des Bundes inhaltlich angeschlossen haben, steigt der Beihilfesatz des Ruhestandsbeamten mit Eintreten in den Ruhestand auf 70%.

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