Antwort
Die Landesbauordung wurde hier richtigerweise genannt, hierzu gab es 2010 eine Novellierung.
In BAWÜ dürfen Garagn bis 30 m² 9m Länge und im Mittel 3 m hoch direkt und ohne Baugenehmigung auf die Grenze gesetzt werden.
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Der Nachbar muss auch das Betreten seines Grundstückes zum errichten zulassen, jedoch muss er dies anmelden aber verwehren kann man es ihm nicht
vollbio