Antwort
„Das Strafgesetzbuch [StGB] stellt den Hitlergruß in all seinen Varianten zweifach unter Strafe. Zunächst macht sich gemäß § 86a Absatz 1 und 2 StGB strafbar, wer unter anderem nationalsozialistische Kennzeichen wie Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen verwendet. Eine solche Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Daneben macht sich der Verwender des Hitlergrußes häufig auch gemäß § 130 StGB wegen Volksverhetzung strafbar. Diese Tat wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
-Quelle: juraforum.de
Kannst ihn natürlich anzeigen, aber ist die Frage ob du Erfolg hast, wenn es keinen Beweis gibt.