Antwort
Nein, das verstößt gegen das Jugendschutzgesetz!
Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. Kino) nur aufhalten, wenn die Vorführung bis 22.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufen freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.
Quelle: Jugendschutz aktiv