Antwort
Wenn der Gatte der Kindesmutter das Kind als ehelich anerkennt - also bei aufrechter Ehe keinen Einspruch seiner Vaterschaft unmittelbar nach der Kindesgeburt erhebt - wird auch entsprechend der eheliche Name an das Kind weitergegeben.
Das ist soweit ich weiß gesetzlich entsprechend geregelt. Wird eine Singlefrau Mutter, erhält das Kind standardmäßig ebenfalls den Nachnamen der Mutter und nicht seines biologischen Vaters.
Ob es da viel Freiraum für subjektive (Un-)Zufriedenheit gibt darf objektiv bezweifelt werden.
Ob sich daran juristisch etwas ändern ließe? Das weiß ich nicht.