Unter ganz bestimmten Umständen ist es durchaus zulässig , für den monatlichen Mietzins inclusive Neben- / und Heizkosten eine Pauschalmiete zu Vereinbaren .

Das ist m.W. aber nur möglich , wenn der Vermieter selbst mit in der Immobilie wohnt und es neben ihm im Haus nur eine fremdvermietete Wohnung gibt . ( soweit mal grob )

Ansonsten ist "Fernwärme" wie jeder andere Energieträger für zentralisierte Warmwasser- / und Heizkreiswassererzeugung zu sehen . Da muß dann gemäß Heizkostenverordnung mindestens im 50 / 50 ( oder 75 / 25 ) - Prinzip verbraucherbezogen jährlich abgerechnet werden .

Eine Vorverbrauchspauschale für Warmwasser und Heizung darf der Vermieter aus vorherigen Erfahrungswerten natürlich durchaus grundlegend in seiner ( Kurz- ) Offerte angeben .

Abgerechnet wird dann im ( jeweils zulässigen ) Splitting am Ende des Berücksichtigungszeitraums über den gesamten Energieeinheitenverbrauch der Immobilie .

Fernwärme wird da dann je nach Gebäudesituation mindestens über einen zentralen Einheitenzähler vom Energieanbieter mit dem Vermieter abgerechnet , wenn es in Nachfolge keine individuelle Heizkostenerfassung in den jeweiligen Wohnungen für Warmwasserdurchlauf ( Nutzwasser ) und Heizkörperröhrchen ( Vergleichserfassung ) gibt .

Fernwärme wird daher in der Grundlage nicht sonderlich anders berechnet wie Öl und Gas für eine zentrale Heizungsanlage ; also rein über den Gesamt - Energieträgerbedarf laut Hauptzähler in der Erfassung der Immobilienzuleitung .

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