Einen Einspruch kannst du erst nach einem erfolglosen Widerspruch einlegen, denn dieser ermöglicht dir den Weg vor das Verwaltungsgericht. Oftmals hilft ein Widerspruch bereits,daher die Regelung, um Gerichte zu entlasten.

Du kannst innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe der Prüfungsnote Widerspruch gegen diese einlegen, da keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte.

Davor empfiehlt es sich Einsicht in die Prüfungsakte bei deiner Schule zu beantragen und das Prüfungsprotokoll durchzuschauen, gegebenenfalls sogar eine Kopie des Protokolls zu erbeten.
Das ist wiederum abhängig vom Bundesland, manche haben Sperrfristen bezüglich der Einsicht.

Am Ende steht und fällt der Widerspruch allerdings mit dem Prüfungsprotokoll, da dieser die Vorgänge innerhalb der Prüfung dokumentiert und auch die Basis zur Notenfindung darstellt.

Wenn das Prüfungsprotokoll nicht gerade offensichtlich mit Fehler behaftet ist, ist es sowieso ratsamer einen Rechtsbeistand hinzuziehen.

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