Wenn man die Zeitehe (Mut'a) im Islam eingeht, müssen ein paar Dinge vertraglich geregelt werden. Auch gibt es erforderliche Voraussetzungen, damit eine solche Ehe überhaupt möglich ist.

Vertrag

Der Vertrag zwischen den beiden temporären Eheleuten muss die Dauer der Ehe und eine Brautgabe umfassen. Weitere Vereinbarungen sind möglich. Die Dauer muss zwischen 30 Minuten und 99 Jahren liegen.

Es ist nicht notwendig, dass es für diesen Vertrag Zeugen gibt.

Voraussetzungen

Grundsätzlich ermöglicht die Mut'a eine Ehe mit einer Nicht-Muslima (Jüdin, Christin). Aber es sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht verheiratet ist. Dann ist es nicht erlaubt.

Falls sie noch ein junges Mädchen ist, ist zudem die Erlaubnis ihres Vaters erforderlich (oder einem anderen Vormund, falls der Vater nicht mehr lebt). Falls er ablehnt, ist auch eine Zeitehe nicht möglich. Anders sieht es aus, wenn ihr Vater ihr sowieso Freiräume einräumt und sie solche Entscheidung alleine treffen darf. Die konkrete Regelung kannst du hier nachlesen:

Muhammad Ibn Hasan At-Tusi schreibt: „Es besteht kein Problem darin, dass ein Mann mit einer Jungfrau, die keinen Vater hat, eine Partnerschaft auf befristete Zeit (Mut’ah) ohne einen Vormund (Wali) eingeht und den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen. Wenn eine Jungfrau bei ihren Eltern lebt und nicht erwachsen ist, dann ist es ihm nicht erlaubt, sie mit ihr einzugehen, außer mit der Erlaubnis ihres Vaters. Wenn sie erwachsen ist und die Volljährigkeit erreichte, welche zwischen neun und zehn Jahren liegt, dann ist es ihm ohne die Erlaubnis ihres Vaters erlaubt, sie mit ihr einzugehen, außer dass es ihm nicht erlaubt ist, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und das vorzüglichste ist auf jeden Fall, dass er mit ihr keine Partnerschaft eingeht, außer mit der Erlaubnis ihres Vaters.“ [An-Nihayah, Seite 390]

Nun leben wir in Deutschland und hier ist die Situation eine andere. Die Zeitehe wird hier nicht anerkannt.

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