Antwort
Ja, dazu gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.
- Rote Händler- Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Übergabe des noch zugelassenen Fahrzeug unter Anzeige des Verkauf und Legitimation des Käufers gegenüber der Versicherung
- Unter bestimmten Bedingungen und sehr begrenzten Radius, darf Käufer oder Verkäufer in einer gesetzlichen Grauzone, das Fahrzeug nach Regelung des §10 Abs.4 FZV, mit ungesiegelten Kennzeichen und nicht zugelassenen Fahrzeug fahren, wenn die Absicht besteht, das Fahrzeug auf der Fahrt auch dem TÜV vorzuführen, oder es ordnungsgemäß zuzulassen .