Also das genau ist der Fall:
Jakob Jobst (J) will sein privat genutztes Auto in der von Herta Heinrich (H) betriebenen Tankstelle mit Waschstraße reinigen lassen. Im Verkaufsraum der Tankstelle, wo die erforderlichen Wertmünzen verkauft werden, befindet sich hinter der Kasse eine große Tafel, die u. a. folgenden gut lesbaren Text enthält:
”1. Der Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden an Kundenfahrzeugen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2. Für beschädigte Antennen, Außenspiegel und ähnliche Gegenstände wird kein Ersatz geleistet. (...)“
Jakob übersieht das Schild. Er kauft eine Münze und wirft sie in den Automaten an der Einfahrt zur Waschhalle. Nach Beendigung der Wagenwäsche bemerkt Jakob, dass der Lack auf dem Dach des Wagens einen ca. 40 cm langen, tiefen Kratzer aufweist und der Heckscheibenwischer abgebrochen ist. Bei der Untersuchung der Anlage wird festgestellt, dass die Schäden von einer Bürste verursacht wurden, deren Befestigung sich gelockert hatte. Es lässt sich nicht klären, ob der Fehler bei der von Herta regelmäßig durchgeführten Wartung nicht hätte festgestellt werden müssen. Grobe Fahrlässigkeit auf Seiten Hertas kann jedoch ausgeschlossen werden.
Hat Jakob Anspruch auf Schadenersatz wegen des abgebrochenen Heckscheibenwischers und des Lackkratzers?
...???