Grundsätzlich gilt die Verpackungsverordnung § 9. Die Einlösung der Pfandbons kann nach hiesiger Auffassung grundsätzlich bei sämtlichen Filialen der selben Rechtsperson (Kette) erfolgen. Vergl. Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz und Reaktorsicherheit "Fragen und Antworten zur Pfandpflicht"

http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/pfandpflicht_faq_de_bf.pdf

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Grundsätzlich gilt die Verpackungsverordnung § 9. Die Einlösung der Pfandbons kann nach hiesiger Auffassung grundsätzlich bei sämtlichen Filialen der selben Rechtsperson (Kette) erfolgen. Vergl. Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz und Reaktorsicherheit "Fragen und Antworten zur Pfandpflicht" http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/pfandpflicht_faq_de_bf.pdf

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