Kommt darauf an, ob der Betroffene Leistungen nach SGB II bekommt. Wenn er zu seinem Einkommen noch Sozialleistungen von Arbeitsagentur, Sozialamt, etc.bekommt, ist er nur auf Antrag von der Gebühr befreit. Eine Bestätigung für die GEZ ist, zumindest in München, dem Leistungsbescheid beigefügt.

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