Das Fahrzeug hat laut diesem Text eine schon werksseitig montierte AHK mit Fahrstabilitätsystem, das anstatt 80 Km/h zum Fahren von 100 Km/h berechtigt. Sollte diese nicht (mehr) vorhanden sein, muss diese aus den Papieren ausgetragen werden, oder wieder montiert werden.
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Kommt darauf an, ob der Betroffene Leistungen nach SGB II bekommt. Wenn er zu seinem Einkommen noch Sozialleistungen von Arbeitsagentur, Sozialamt, etc.bekommt, ist er nur auf Antrag von der Gebühr befreit. Eine Bestätigung für die GEZ ist, zumindest in München, dem Leistungsbescheid beigefügt.