Über die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts. Die schreiben deine Klage nieder.
Elterngeld wird immer zum Anfang des Lebensmonats überwiesen. In deinem Fall geht der Lebensmonat vom 16. bis zum 15.. Normalerweise erhältst du es 2 bis 3 Arbeitstage danach auf dein Konto.
Naja ich hätte die Karikatur so interpretiert:
ALG II -Bezieher müssen sehr genau auf ihr Geld achten, da es sehr eng kalkuliert ist.
Sie müssen es sich eben zwei Mal überlegen, ob sie sich etwas , wie hier einen Eisbecher , leisten können oder nicht. ...
Ausschlaggebend ist der Gesamt-GdB.
Eine Addition der jeweiligen Einzel-GdB's ist nicht zulässig.
Natürlich könntest du Elternzeit und Elterngeld zueinander unabhängig betrachten.
Jedoch kannst du Elterngeld nur beziehen, wenn du keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübst. (also bis zu 30 Wochenstunden darfst du arbeiten)
Solltest du während dem Bezug von Elterngeld Einkommen erzielen, so wird dieses prozentual angerechnet und du erhälst nur noch ein sogenanntes Teilelterngeld.
Dies gilt auch für das ElterngeldPlus.
Ich empfehle dir dringend dich mit deiner zuständigen Elterngeldstelle oder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter 030 201 791 30 in Verbindung zu setzen.
Hallo SanktusHaribo,
es hört sich so an, als wärst du in einer schwierigen Lage.
Natürlich kannst du Zuhause ausziehen, auch wenn du zur sog. Bedarfsgemeinschaft gehörst. Wende dich hierzu an das zuständige Jugendamt oder auch an das Jobcenter.
Da deine finanziellen Mittel womöglich nicht ausreichen werden, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist es möglich aufstockend Arbeitslosengeld 2 zu beziehen. Da du unter 25 Jahre bist, wird hier aber wahrscheinlich eine Bescheinigung des Jugendamtes notwendig sein, in dem bestätigt wird, dass du nicht mehr zuhause wohnen kannst.
Deiner Mutter rate ich zudem sich psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an eine entsprechende Telefonnummer zu wenden.
Gerne stehe ich dir für weitere Fragen auch per PN zur Verfügung.
Alles Gute!
Tom
Hallo CityHilden,
es handelt sich hier um einen GdB 50,also einen Grad der Behinderung von 50, welcher einen Ausweis begründet.
Eine Person mit GdB 50 gilt als schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX.
Ab einem GdB von 50 erhalten Menschen mit Behinderung (entsprechender Antrag erforderlich):
- Steuerfreibeträge
- Hilfen für Arbeitnehmer
- Eintrittspreisermäßigungen (z.B. im Theater)
- Beitragsermäßigungen in manchen Vereinen
Hallo 07092000,
auf Antrag stellt die zuständige Behörde einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie entsprechende Merkzeichen fest.
Ein Antrag auf Eintragung der Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis stellt einen Neufeststellungsantrag nach §152 SGB IX dar. Demnach wird der zuständige ärztliche Dienst eine allgemein neue Bewertung des Falles vornehmen und schauen, ob Gesundheitsstörungen hinzu gekommen sind oder ob eine Besserung eingetreten ist. Anschließend wird der ärztliche Dienst das Merkzeichen gewähren oder ablehnen.
Das Gericht wird dann vermutlich erneut ein Gutachten in Auftrag geben, um festzustellen, dass wirklich keine Betreuung für dich mehr erforderlich ist.
Ich hoffe, ich konnte deine Frage beantworten.
Hallo sunnyfunloving7,
in der Tat wird es etwas schwer werden, da du und deine Mutter eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft darstellt. Das heißt, es wird das gesamte Einkommen des Haushalts berücksichtigt. (Natürlich darfst du bis zu einem bestimmten Betrag dazuverdienen)
Wende dich am besten an das zuständige Jobcenter bzgl. des Freibetrags.
Gerne stehe ich dir für Rückfragen hier oder per PN zur Verfügung.
Viele Grüße!