Wohl eher nicht! Der junge hatte einen Schlüssel also war die Mutter damit einverstanden, dass der junge selbst die Tür öffnet und schließt. Das er das dann nicht getan hat ist dir nicht zuzurechnen.

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"§ 27 StGB

Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. "

Wenn der Helfer also nichts davon wusste, wird er nach meiner Auffassung straffrei ausgehen!

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MITTELFINGER gezeigt! HILFE! (Panik)

Hilfe! Ich war heute mit einer Freundin in der Stadt. Das Parkhaus war rappelvoll und wir haben eine halbe stunde einen parkplatz gesucht ( sie fuhr in ihrem auto ich war beifahrerin). Wir hatten dann endlich eine Parklücke gefunden, die frei wurde. Damit wir die zufahrt nicht versperren sind wir in die "Straße" der parklücke eingebogen und haben gewartet bis das auto rausfährt. Dann wollten wir rückwärts reinfahren jedoch stellte sich ein anderes auto mit einer frau darin schon bereit um einzufahren (den blinker hatten wir auch an um zu zeigen, dass wir hineinwollen) wir haben der frau dann gezeigt, dass dies "unsere" parklücke ist. Da sie dies nicht verstand und ich eh aussteigen musste um meiner freundin parkanweisungen zu geben stellte ich mich in die lücke und versperrte der anderen dadurch auch den weg. Diese fuhr dann so nah an mich dran, dass sie mich fast angefahren hat und meinte wir wären im unrecht und wären falschherum in die straße eingefahren, was nicht der Fall war! Nachdem ich sie mehrmals darauf hingewiesen hatte, dass wir zuerst da waren fuhr sie noch näher ran, sodass meine freundin nicht mehr parken konnte. Ich war so wütend, dass ich ihr kurz den mittelfinger zeigte und wir dann wegfuhren. Das hätte ich sonst nicht gemacht aber wir hatten schon über eine halbe stunde gesucht und frühzeitig angezeigt, dass wir in die Lücke fahren. In der Fahrschule habe ich gelernt, dass der der die Parklücke als erster erreicht auch ein anrecht darauf hat das waren dann wir und die Frau hat mich so sauer gemacht, dass ich kuzzeitig die Nerven verlor. Es sah so aus als hätte sie sich das Kennzeichen gemerkt. Muss ich mit konsequenzen rechnen wegen dem gezeigten Mittelfinger? Und wenn, würe sie damit durchkommen wenn ich sagen würde ich war es nicht? Wir waren immerhin zu zweit sie nicht. Bitte helft mir ich bin leicht in Panik. Danke schonmal!

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Es ist eine Beleidigung! Somit auch strafbar. Natürlich bleibtdas Problem der Beweisbarkeit! Aber es gibt immer wieder Leute die soetwas tatsächlich bei der Polizei anzeigen. Also möglich wäre es, dass da was nachkommt.

Und zum Parkproblem. In Deutschland ist es so, dass der der den Parkplatz zu erst erreicht einen Anspruch auf diesen hat. Wer blinkt usw. das spielt keine Rolle! Das Besetzen des Parkplatzes ist nicht erlaubt. Wer sich reinstellt muss damit rechnen, dass er von einem Fahrzeug verdrängt wird. Umfahren darf man dich freilich nicht aber es gibt ein Urteil, in dem der Richter entschied, dass das anstupsen mit dem Stoßfänger nicht strafrechtlich zu ahnden wäre, wenn ein Fußgänger den Parkplatz nicht freigeben will.

Grüße

T.

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Es ist strafbar und ich würde es auch anzeigen! Blinde sinnlose Zerstörungswut mit dem Ergebnis, dass die Schule nun keine Website mehr hat. Ich denke, dass es eine bürgerliche Pflicht ist Gemeinschaftseigentum und Gemeinschaftswerte zu schützen. Im Kleinen fängt es an und im Großen endet es. Es ist nicht hinzunehmen, dass ein einzelner Gemeinschaftsgut beschädigt und damit durchkommt! Entweder man steht auch schützend der Gesellschaft bei deren Teil man ist oder findet sich damit ab, dass Sicherheit und Wohlstand zwischen den Fingern zerbröselt!

Jeder Mensch hat einen Standpunkt zu solchen Dingen. Offensichtlich scheint es Sie zu beschäftigen. Dem entnehme ich, dass es Ihnen nicht egal ist. Also handeln Sie nach Ihrem Gefühl. Wenn Sie es falsch finden was er getan hat, "verpetzen" Sie ihn. Wenn Sie denken das ist ok, dann lassen Sie es auf sich beruhen!

Und im Übrigen, Zeugenschutzprogramm usw. kommt natürlich nicht in Frage. ;-) Aber anonym einen Hinweis an die Schulleitung, das ginge denke ich schon.

Grüße

T.

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Problem mit dem Gesetzt

Hallo ich wurde am 26.09.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monate Verurteilt die auf Bewährung ausgesetzt wurde... Bisher noch keinen Beschluss zugeschickt bekommen.

So heute der 10.11.2012

Ich bin mit der S-Bahn heute erstmals in die eine Richtung mit gültigem Fahrschein gefahren weil ich meinen Arbeitsstunden nach gehen wollte doch vor Ort also am Ziel angekommen und bei dem Aufenthalt dort später habe ich gemerkt das ich irgendwie nicht genug Geld mitgenommen hatte aufgrund dessen wollte ich dort meinen Vorgesetzten der mich betreut während der Arbeitsstunden fragen ob der mir das Geld leihen kann für die Rückfahrt doch der war schon weg. Also später müsste ich ja irgendwie weg kommen von dort aber hatte keine gegeben Möglichkeiten nach hause legal zu kommrn da keiner mich abholen konnte von dort und es eine Entfernung von 40 Kilometer sind und nicht zu fuß erreichen konnte. Deshalb blieb mir leider gottes nichts anderes übrig als schwarz zu fahren hierbei wurde ich dann auch erwischt und dann habe ich eine Anzeige wegen Erschleichung von Leistungen bekommen. Ich werde das Geld (40 Euro) für das schwarzfahren auch binnen 3 Tagen bezahlen. Wie sieht es jetzt aus wird meine Bewährung wiedderufen ? Da ich seit 1 Jahr nicht Strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten schäme ich mich vom Richter das ich wieder eine Anzeige bekommen habe und dann auch noch wegen sowas zumal ich ja den Richtigen weg auch eingeschlagen und ihn nicht enttäuschen will aber ich hab es vermasselt.

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Es handelt sich um eine Straftat in laufender Bewährungszeit. Es gibt sicherlich viele, die meinen eine Leistungserschleichung sollte nicht über das StGB geahndet werden aber im Moment wird das auf Antrag der Verkehrsbetriebe eben verfolgt. Eigentlich ist es ein Vertragsverhältnis zwischen dem S-Bahn Unternehmen und dem Fahrgast, der allerdings nicht zahlt. Also eine zivlrechtliche Streitigkeit. Aber ... es wird eben in Deutschland auch als Leistungserschleichung vor Strafgerichten abgeurteilt.

Wenn man nach Verurteilung zu Freiheitsstrafe eine Strafaussetzung auf Bewährung bekommt, ist der Widerruf dieser Aussetzung unter verschiedenen Entwicklungen denkbar und möglich. Eine ziemlich sichere Methode einen Widerruf zu bekommen ist das Begehen einer neuen Straftat in laufender Bewährungszeit. Dennoch muss der Richter prüfen, ob es nicht mildere Möglichkeiten der gerichtlichen Reaktion auf die neue Straftat gibt. Er prüft dann unter Umständen, ob es ausreicht die Bewährungszeit zu verlägern. Dies liegt aber im Ermessen des Richters und hinzukommend daran, was die Staatsanwaltschaft beantragt.

Entgegen anderen Aussagen hier spielt es keine Rolle, weshalb man unter Bewährung steht und welche Straftat man dann begeht. Klar ist es noch kritischer zu bewerten, wenn man einschlägig erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt.

Daher mein Tipp: 40,- Euro zahlen!

Dann empfehle ich, dem aufsichtsführenden Richter in der Bewährungssache einen Brief zu schreiben und ihm den Sachverhalt zu schildern. Teilen Sie ihm mit, wie es dazu kam und dass es nicht wieder vorkommt. Schreiben Sie ihm, dass Sie besorgt sind, dass es einen Widerruf geben könnte und bitten Sie ihn um die Gelegenheit sich weiter zu beweisen, dass sie straffrei leben können!

Grüße

T.

P.S. Wenn man kein Geld hat, hat man die 40km eben zu laufen! Fertig!!!!!

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Schade finde ich, dass man leider mehrheitlich damit beschäftigt ist falsche Antworten zu korrigieren. Natürlich giibt es Jugendstrafe und natürlich können diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Prüfung für welche Tat welche Strafe angemessen ist obliegt einem Richter. Die Fragestellung war, ob man mit 15 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden kann. Nicht mehr und nicht weniger! Und die Frage ist mit einem klaren Ja zu beantworten, wie das diverse andere hier schon geschrieben haben. Nicht mehr und nicht weniger!

Grüße

T.

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Derartige Formulierungen sind auch auf vielen Schreiben der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Konsequenzen anzudrohen gehört eben dazu! ;-)

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Lohnt sich schon, sieht halt schöner aus. Aber....

Aus olitischen Gründen sollte man es wahrscheinlich ablehnen. Schritt für Schritt führen die privaten Sender Bezahlfernsehen ein, was zur Folge haben wird, dass wir früher oder später für jeden Sender bezahlen müssen. HD+ ist nur der Anfang. Wenn die meisten freiwillig 50,- Euro jährlich zahlen wird irgendwann eine Preiserhöhung kommen und irgendwann wird jeder Sender kosten. Leider, leider....

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Bedingt - Aussetzung der Strafe zur Bewährung.

Echt bedingt ist wohl eine sprachliche Besonderheit aus Ösi-Land, und meint eine Art Vorbewährung. In Ö-Land wohl auch nur im Jugendstrafrecht möglich. In Deutschland ist das dann wohl eine Art § 27 JGG Entscheidung. Der Richter verurteilt also einen Täter nach JGG legt aber auf Grund der Unsicherheit, ob schädliche Neigungen eine Jugendstrafe erfordern, für eine Zeit (Bewährungszeit) keine Strafe fest. Am Ende der Bewährungszeit entscheidet dann der Richter ob eine Jugendstrafe verhängt wird oder nicht.

Grüße

T.

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Ich denke schon das man diesen Ausspruch als Leitsatz nehmen kann, wenn es z.B. darum geht den Gegensatz zu "in dubio pro reo" von heute herauszustellen! Darüber lässt sich allerdings auch trefflich streiten!

Grüße

T.

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Weiß nicht!

Eine klare Antwort auf diese Frage kann es für einen intelligenten Menschen nciht geben, weil die Hintergründe einer solchen tat völlig verschieden sind. Über das Strafmaß von Sexualstraftätern zu sprechen, so völlig pauschal ist sinnfrei! Sexualstraftäter sind nämlich eine sehr große Gruppe.D.h. auch jemand der in der Disco einer anderen Frau relativ eindeutig unter den Rock fasst fällt nach einer rechtsstaatlichen Verurteilung in diese Kategorie und ich möchte behaupten, dass eine lebenslange Haft oder gar wie von einigen hier postuliert, die Todesstrafe, ein wenig unangemessen wäre. Abgesehen von dem Vorgenannten ist auch nicht zu vernachlässigen um welche Tterpersönlichkeit es sich handelt. Oftmals spielen durchaus therapierbare psychische Erkrankungen eine wesentliche Rolle. Hinzukommt, dass es eben Täter gibt, die nicht resozialisierbar sind. Hier wird in Deutschland die Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese wird zwar im Moment umorganisiert und geht in das Therapieunterbringungsgesetz über, ändert ber nichts an der Tatsache, dass die Täer, bei denen ein Rückfall feststeht, im Regelfall nicht auf freien Fuß kommen. Solche Diskussionen, insbesondere bei diesen Deliktarten, werden immer sehr emotional geführt und beruhen meist nicht auf sachlich fundiertem Grundwissen. Es kommt dann zu einer Vermischung von Vorurteilen und Wissen aus Unterschichtenfernsehen. Ich möchte niemandem zu Nahe treten, aber die Problematik von Sexualstraftätern ist wesentlich komplexer, als dass man ihr mit einer Umfrage in einem solchen Forum gerecht werden könnte. Es liegt mir auch fern, solche Täter zu schützen, falls dieser Eindruck möglicherweise entsanden sein sollte, aber ich halte es für wichtig, auch in diesem Bereich auf den Rechtsstaat zu vertrauen und bei einer sachlichen Wertung aller wesentlichen Tatsachen zu achten.

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Die 32 Sozialstunden wirst Du sicherlich in einer anderen Sache leisten! Ich empfehle Dir mal die Aktenzeichen zu vergleichen! Auf dem Stundenzettel muss ein Aktenzeichen stehen, ebenso auf der Anklageschrift, meist oben links! Grundsätzlich werden Sozialstunden innerhalb einer Verhandlung berhangen, da Deine Verhandlung noch nicht war, gehe ich davon aus, dass die Stunden aus einer anderen Sache resultieren. Oder sollte gegen Stunden eingestellt werden? Am besten Du schaust Dir die Schreiben noch mal genau an!

Grüße

T.

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Das ist natürlich nicht möglich! Für derartige Kontrollen muss sich die StA mit einem richterlichen Beschluss an den Mobilfunkprovider wenden. Diesen Beschluss gibts nur unter bestimmten Voraussetzungen! Es gibt natürlich Gerüchte, möglicherweise von Verschwörungstheoretikern :-), die darauf hindeuten, dass verschiedene Behörden auf anderen Wegen derartige Datn beschaffen! Ich halte das aber für Märchen! Keiner bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft würde seinen Job riskieren für so eine illegale Aktion!

Grüße

T.

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Eine Nachzahlung von 400,- Euro für Wasser erscheint mir sehr hoch, insofern würe ich die Richtigkeit der Rechnung ebenfalls anzweifeln. Die kompletten Nebenkosten können schonmal eine Nachzahlung von 400,- Euro ergeben, aber nur für Wasser?

Da Du das nicht in einer Summe zahlen kannst, würde ich wahrscheinlich die Lastschrift zurückgeben. Die Firma hat zwar rechtmäßig abgebucht, da Du eine Einzugsermächtigung für die Abschläge erteilt hast, allerdings kannst Du auf Grund der fehlenden Abschlussrechnung die Richtigkeit der Nachforderung nicht prüfen!

Ich würde das Geld zurückbuchen und am gleichen Tag die Wasserfirma anrufen und ihnen mitteilen, dass Du eine Rücklastschrift in Auftrag gegeben hast, da die Rechnung nicht vorliegt. In dem Zusammenhang kannst Du ja schon andeuten, sollte die Rechnung korrekt sein, dass Du die ausstehende Summe zahlen willst, und gleichzeitig fragen, ob es die Möglichkeit einer Ratenzahlung gibt. Die Gewährung von Ratenzahlung ist nicht immer Möglich. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht!

Grüße

T.

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