Zwar etwas spät die Antwort, aber vielleicht hilft es anderen ;)
https://kleinanzeigen-blacklist.beepworld.de
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Überweise deinem Bekannten wo du wohnst einen angemessenen Betrag für die Wohnung. Den kann er dir dann ja in Bar wieder zurück geben.
Mietverträge können auch mündleich abgeschlossen werden, aber ich würde einen schriftlichen (Unter)Mietvertrag mit deionem Bekannten machen.
So bekommst du noch etwas mehr Geld zum normalen Regelsatz von 399 Euro.
Ob du ihm die Differenz des Unterhaltsgeldes zahlst bleibt dir überlassen. Wenn du es aber machst, lass deinen Freund nicht nach einiger Zeit hängen.Hast du das Geld übrig spricht ja nichts dagegen.
Du wohnst derzeit auf Zeit? Also hast du bereits eine Wohnung, die vom Amt bezahlt wird? Dann übernimmt das Amt auch den Betrag in bisheriger Höhe. Auch die Heizkosten. Kaution und Umzugskosten (Mietwagen ect.) werden bei einer nicht zugestimmten Wohnung nicht getragen. Aber jeder Fall ist anders. Bitte kontaktiere in der Sache einen Anwalt. Den bekommst du als ALGII Empfänger kostenlos, wenn es um Sozialsachen geht. Da es schnell gehen muss und im Internet jeder was anderes sagt, ist das für dich die bessere Wahl.
Das beste wird sein, wenn dein Bekannter dir die 100 Euro Bar gibt. Sollte er weiter weg wohnen, das Geld per Bargeldtransfer abwickeln. Western Union zum Beispiel.
Es gibt bei der Arge eine Abteilung für Existenzgrünjder. Die sollten dir Tipps, bzw Unterlagen geben können. Alternativ bei der IHK nachfragen. Der Businessplan sollte ausführliche Erläuterungen enthalten, die Zukunftorientiert begründen, das dein Vorhaben funktioniert. Risiken, Konkrenzverhalten und Gewinnermittlung. Aber wenn du dich eingehender damit beschäftigst wirst du das selber sehen. Hier noch ein Interessanter Link, den du sicher schon kennen wirst, wenn du dich mit der Existenzgründung beschäftigt hast: http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorbereitung/businessplan/
Hier gibt es einen guten ALG 2 Rechner: http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/ALG2rechner.php
Vielleicht ist hier ja dein Landkreis dabei: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
Vielleicht: Robert Miles -Children
Frag einen guten Bekannten, der nicht ALG2 bezieht, ob er das Auto mit deinen 7000 Euro kauft. Dann kaufst du es ihm wieder ab, nur das in diesem Kaufvertrag 3850 Euro steht. Wenn jemand fragt, warum das Auto so günstig war, sagst du das du es mit einem Motorschaden gekauft hast.
Wenn du das Feld mit dem Namen frei lässt ergänzt dein Bankinstitut dies automatisch. So war es jedenfalls bei mir. Du kannst versuchen ihm einen Cent zu überweisen und das Feld diesmal frei zu lassen. Wenn du die richtigen Leute kennst nimm die mit und fordere dein Geld ein. Dafür braucht man keine Polizei. Gewalt sollte aber nur zur Verteidigung angewendet werden, sonst bist du hinterher der Dumme.
Kauf dir Nudeln und Ketchup. Zu trinken kannst du diese Multivitamintabletten in Leitungswasser auflösen. Oder spar dir die 3 Euro und geh containern. Alternativ geh zur Tafel bzw. Suppenküche. Viel Glück und alles Gute.
Eine direkte Antwort auf deinen Fall kann ich leider nicht geben, aber für andere, die per Suchmaschine hier gelandet sind:
Versicherung und Steuern können übernommen werden, wenn man das KFZ als Wohnsitz angibt. Wer zB. im Wohnmobil lebt, dem werden evtl. die Aufwendungen als KdU genemigt. Hier mal ein Infolink mit BSG Entscheidung dazu:
http://www.t-online.de/wirtschaft/jobs/id_42003450/hartz-iv-im-wohnmobil-kosten-werden-ersetzt.html
Hier mal was zum lesen: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
Frag am besten den Remixer bei Soundcloud. Der sollte es wissen.
Zu den Videos: Die werden sicher noch irgendwo im Netz rumgeistern. Vielleicht nicht auf der zuerst veröffentlichten Seite, aber dafür auf 10 anderen, dir unbekannten Seiten. Das alles zu entfernen (dafür gibt es u.a. kostenplichtige Dienste) dürfte wohl sehr schwierig bis unmöglich sein. Denn die Titel wurden sicher auch umbenannt, der Film geschnitten ect. so das kein Scrawler das Material aufspüren kann.
Hartz4 (ALG2) kann man beim Jobcenter (vormals Arge) beantragen. Den (formlosen) Antrag kann grundsätzlich erstmal jeder stellen. Ob er Bewilligt wird entscheiden verschiedene Faktoren. Hier mal was zur Antragstellung: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-37-SGB-II-Antragserfordernis.pdf
Die Stromkosten sind bereits im Regelsatz eingerechnet. Etwa 33 Euro waren das m.W.n. Wird dein Warmwasser durch einen Stromboiler erhitzt, bekommst du diese Ausgaben ebenfalls erstattet. Sind ca. 8,80 Euro/mtl. Ein formloser Antrag reicht. Das geht auch rückwirkend im derzeitigen Bewilligungszeitraum.
Im ländlichen Gegenden gilt eine Grundstücksfläche bis 800qm als angemessen. Euer ist 38qm größer. Das rechtfertigt aber keine Sperre der Leistungen. Der sofortige Widerspruch ist also schon mal die richtige Handlung.
Habe mal fast den selben Fall gehabt. Damals bekam ich Hilfe von Forenmitglied VirtualSelf. Zitat und Auszug aus den Fachlichen Hinweisen der BA:
„Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II nach der Intention des Gesetzgebers in aller Regel vorübergehender Natur ist, lassen die Ausführungen des BSG Abweichungen zu. Dementsprechend ist es nicht vertretbar, in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Verwertung einer selbstgenutzten Immobilie zu verlangen. Nur wenn die selbstgenutzte Immobilie deutlich zu groß (unangemessen) ist, kommt daher eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht. ... Eine Grundstücksfläche von 500 m² im städtischen und von 800 m² im ländlichen Bereich ist in der Regel als angemessen anzusehen. Darüber hinaus sind auch höhere Werte als angemessen anzuerkennen, wenn diese in Bebauungsplänen festgelegt sind. Bei unangemessener Grundstücksgröße ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Grundstücksbestandteilen durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen (Teilung des Grundstücks). Die Teilung/Abtrennung der Wohn- bzw. Grundstücksfläche ist nur zumutbar, wenn dadurch die Wohn-/Grundstücksfläche auf eine angemessene Größe zurückgeführt werden kann. Dies bedeutet auch, dass größere Grundstücke als angemessen angesehen werden können, wenn entsprechende Größen in Bebauungsplänen vorgesehen sind, die Grundstücke ohnehin nicht teilbar wären oder das Grundstück hinsichtlich seines Zuschnittes vergleichbar mit anderen Grundstückszuschnitten im entsprechenden Baugebiet ist.“
Nachzulesen unter Punkt 3.4
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf
Viel Glück und dein Anwalt sollte das hinkriegen, wenn er auf Sozialrecht spezialisiert ist.
Hier sthet was zum Thema unter Punkt 3.4 http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-12---20.08.2012.pdf