Hallo,

ein Verein kann jederzeit aufgelöst werden. Welche Mehrheiten in der Mitgliederversammlung dazu benöätigt werden regelt die Satzung. Die Satztung regelt ebenfalls, wie das verbleibende Vermögen verwendet werden muß.

Mit freundlichem Gruß
Theo Stadtmüller

Mehr unter: www.beratung-stadtmueller.de

 

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Melde Dich bei Facebook an und wähle dan diesen Link:

https://www.facebook.com/pages/create.php

Wähle dann: "Künstler, Band oder öffentliche Person"

und lass dich weiter führen.

Viele Erfolg
Theo Stadtmüller

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Hallo,

nein, als Privatperson darf und kann man keine Spendenbescheinigung ausstellen.

Auch ein Verein darf nur dann Spenden bescheinigen, wenn er vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde.

Nähere Infos findest Du hier: http://www.beratung-stadtmueller.de/

Vile Grüße
Theo Stadtmüller

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Hallo,

üblich ist das zwar nicht aber verständlich und machbar - wo ist das Problem?
Warum nicht, denn er braucht ja eine "Quittung" für seine Ausgaben. Wenn es ein Geschäft ist sowieso.

Liebe Grüße
Theo Stadtmüller

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Hallo,

sicher ist das ja auch nicht so gewollt, also würde ich ihn bitten, in den Verein eizutreten.

Mit freundlichen Gruß
Theo Stadtmüller
weite Infos unter: http://vereinsarbeit.blog.de/

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Hallo;

alle Schüler und Schülerinnen durchlaufen ohne Sitzenbleiben 12 Schuljahre. Der Lehrplan der Waldorfschulen ist auf die Weite der in den Kindern liegenden seelischen und geistigen Veranlagungen und Begabungen ausgerichtet. Deshalb tritt vom 1. Schuljahr an neben die mehr sachbezogenen Unterrichtsgebiete ein vielseitiger künstlerischer Unterricht. Durch diesen werden die für den einzelnen Menschen wie für die Gesellschaft wichtigen schöpferischen Fähigkeiten und Erlebniskräfte gefördert.

Ein vielfältiger handwerklicher Unterricht fördert die differenzierte Ausbildung des Willens und die lebenspraktische Orientierung des Schülers.

Ein entscheidendes Prinzip des Waldorflehrplans liegt in der Abstimmung der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsformen auf die Prozesse kindlichen Lernens und die Stufen menschlicher Entfaltung in Kindheit und Jugend. Der Unterricht ist von Schulbeginn an auf das Ziel innerer menschlicher Freiheit hinorientiert.

In den ersten Schuljahren, in denen die eigene Urteilskraft der Schüler erst heranreift, ist "bildhafter" Unterricht ein wesentliche Unterrichtsprinzip. Die Tatsachen werden so behandelt, dass die Schüler zusammen mit dem Anschaulichen auch das Gesetzmäßige und Wesenhafte der Dinge im Sinne echter Bilder verstehen und erleben lernen.

Dem Streben nach eigener Lebensgestaltung und Urteilsbildung vom 14. Lebensjahr an entspricht der wissenschaftliche Charakter vieler Unterrichtsfächer vom 9. bis 12. Schuljahr. Die Waldorfschulen sehen hier die pädagogische Aufgabe nicht darin, eine voruniversitäre Ausbildung zu betreiben, sondern den Unterricht inhaltlich so zu vertiefen, dass er sich mit den Lebensfragen des jungen Menschen verbinden kann und Antworten gibt.

Ein wichtiges Mittel, um den Unterricht ökonomisch zu gestalten, ist der Epochenunterricht. Er wird in den Fächern durchgeführt, in denen Sachgebiete in sich geschlossen behandelt werden können (Deutsch, Geschichte, Mathematik, Naturwissenschaften usw. ). Gebiete, die laufender Übung bedürfen (künstlerischer Unterricht, Englisch, Französisch, Russisch - Fremdsprachen vom 1. Schuljahr an), werden in Fachstunden erteilt, wobei auch hier manche Waldorfschulen in den letzten Jahren verstärkt Epochenunterricht durchführen.

Die Waldorfschulen haben mit der Auslese auch das übliche Zensurensystem abgeschafft. Die Zeugnisse bestehen aus möglichst detaillierten Charakterisierungen, die die Leistung, den Leistungsfortschritt, die Begabungslage, das Bemühen in den einzelnen Fächern durchsichtig machen. Die Schüler schließen die Schule mit der Mittleren Reife, Fachhochschulreife oder dem Abitur (nach dem 13. Schuljahr) gemäß den in den Bundesländern jeweils geltenden Regeln ab.

Mit freundlichen Grüßen
Theo Stadtmüller

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Hallo,

wie schon mein Vorredner sagte, darf eine Zuwendungsbescheinigung (früher Spendenbescheinigung) nur von einem Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist, ausgestellt werden, ansonsten ist die Bescheinigung nicht gültig.

Mehr auf meinem Blog: http://vereinsarbeit.blog.de/

Mit freundlichem Gruß
Theo Stadtmüller

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Hallo Andreas,nein, nomalerweise müßt Ihr das Prozokoll nicht an das Registergericht schicken, es sein den es enthält einen Beschluss, den das Registergericht wissen muss wie z. B. Änderung in der Besetzung des Vorstanes, Satzungsänderung...Wenn Du weitere Fragen hast schau mal auf meinen Block: http://goo.gl/TDi6w oder auf meine Website (die Adresse findest Du in meinem Blog).Mit freundlichem Grußtheo Stadtmüller

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Hallo,
abweichend vom Grundsatz der Mittelverwendung dürfen Vereine - auch Fördervereine - zu festgelegten Zwecken aus bestimmten Einkünften beispielsweise folgende Rücklagen bilden:

Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage
Voraussetzung für die Bildung einer solchen Rücklage ist, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden könnten. Die Mittel müssen für bestimmte steuerbegünstigte satzungsmäßige Vorhaben angesammelt werden, beispielsweise Bau oder Erweiterung einer Sportplatzanlage oder Durchführung einer großen Musik- und Sportveranstaltung. Dabei müssen für die Verwirklichung des Projektes bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

Achtung: Beim Verauf auf Kirwa(?) entspricht das nicht dem Vereinszweck sondern stellt einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der ab einem bestimmten Umsatz auch steuerpflichtig wird.

Freie Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Bildung einer solchen Rücklage ist zulässig, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Hierfür muss ein konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt, beispielsweise eine geplante Erweiterung oder Erneuerung der Vereinsgaststätte.

Form der Rücklagen

Alle Rücklagen müssen von der steuerbegünstigten Körperschaft in ihrer Rechnungslegung, etwa durch eine Vermögensübersicht, - gegebenenfalls in einer Nebenrechnung - ausgewiesen werden, sodass eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen (Rücklagen) zugeführt werden, muss ihre zeitnahe Verwendung nachgewiesen werden.

Mittelverwendungsfrist bei unzulässigerweise gebildeten Rücklagen

Das Finanzamt kann der gemeinnützigen Körperschaft eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen, wenn Mittel angesammelt wurden, ohne dass die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 AO vorliegen. Werden die Mittel innerhalb dieser Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, gilt die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft als ordnungsgemäß (§ 63 Abs. 4 AO).

Dies ist natürlich nur eine Kurzfassung meiner Antwort. Wenn Sie auführlichere Informationen brauchen, schauen Sie mal hier

http://www.beratung-stadtmueller.de/

nach oder schreiben Sie mir eine Mail mit Ihren Fragen.

 

Mit freundlichem Gruß
Theo Stadtmüller

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Hallo

mindes­tens sieben Per­so­nen können einen Verein gründen. Die Gründung des Vereins ist vollzogen, wenn sich die Gründungsmitglieder eine Satzung geben.

Grün­dungs­mit­glie­der kön­nen alle na­tür­li­chen Per­so­nen sein, aber bei­spiels­wei­se auch Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung, an­de­re rechts­fä­hi­ge Ver­ei­ne, Stadt­ge­mein­den und Land­krei­se usw. Alle Grün­dungs­mit­glie­der müs­sen ge­schäfts­fä­hig sein. Min­der­jäh­ri­ge, die min­des­tens sie­ben aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kön­nen einen Ver­ein nur mit Ein­wil­li­gung ihrer ge­setz­li­chen Ver­tre­ter (Eltern) grün­den.

Die Gründungsmitglieder sollen sich über die Errichtung des Vereins und über seine Satzung einigen. Außerdem ist der erste Vorstand zu wählen. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder legt die Satzung fest. Diese Vereinbarungen müssen in einem Gründungsprotokoll festgehalten und von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.

Wie das genau funktioniert und was man beachten muß kann ich hier nicht alles schreiben. Schau bitte auf meine Webseite unter www.beratung-stadtmueller.de

Viele Grüße
Theo Stadtmüller


 

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Hallo,

Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat d. h. der Verein kann im Namen und auf Rechnung Geschäfte abschließen, Mieten, Vermieten, Verträge abschließen,Gebäude errichten usw. Beim nicht eingetragene Verein ist das eben nicht so, dort können es nur die einzelnen Personen, die dann auch dafür haften..

Soll der Verein Rechtsfähigkeit erlangen, muss er zum Vereinsregister angemeldet werden.

Die Anmeldung ist von den Vorstandsmitgliedern, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Vorstandmitglieder von einem Notar oder Ratschreiber beglaubigt sein muss. Die Erklärung braucht allerdings nicht im Original eingereicht werden, es genügt eine beglaubigte Abschrift.

Mit freundlichen Grüßen
Theo Stadtmüller

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Hallo Adelheit,

natürlich hast Du das Recht in dem verein Mitglied zu werden. Stell einen Antrag, am besten schriftlich beim Vorstand, und bitte (...hiermit möchte im Mitgllied im Verein... werden...) um Aufnahme in den Verein.

Mit freundlichem Gruß
Theo Stadtmüller

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Hallo Susa,

als Gründungsmitglied haftest Du nicht, es sei denn Du würdest auch dann auch Vorstandsmitglied.

Allerdings ist die Haftung eines Vorstands, der ehrenamtlich tätig ist oder lediglich geringfügig vergütet wird, gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern eingeschränkt. Sind dem Vorstand bei einem Fehlverhalten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, hat ihn der Verein auch vor Inanspruchnahme durch Dritte zu bewahren.

Mit freundlichen Grüßen
Theo Stadtmüller

Wenn Du mehr willsen willst, schaue hier: www.beratung-stadtmueller.de


 

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Hallo,

In den so genannten Entwicklungsländern haben 50 Prozent aller Menschen keinen Zugang zu unentbehrlichen Arzneimitteln. Die Apotheker ohne Grenzen habe es sich unter anderem zur Aufgabe gemacht, weltweit Arznei- und Verbandmittel zur Verfügung zu stellen, wo immer sie benötigt werden.

In Deutschland sind alle Arzneimittel ohne Probleme verfügbar. Mehr noch: Es gibt sogar einen Überschuss an nicht benötigten Arzneimitteln. Tausende von Tonnen solcher Altarzneimittel landen Monat für Monat in deutschen Apotheken und werden entsorgt. Hinzu kommen überzählige Ärztemuster oder Überproduktionen der Industrie. Was läge also näher, als diese überschüssigen Medikamente zu sammeln und bedürftigen Menschen auf der ganzen Welt zur Verfügung zu stellen?

Mehrere Gründe sprechen gegen eine solches Medikamentenrecycling. Die „Apotheker ohne Grenzen Deutschland“ http://www.apotheker-ohne-grenzen.de/, lehnen das Sammeln von Alt-Arzneimittel prinzipiell aus verschiedenen Gründen (Bedarfsgerechte Arzneimittel, Bezeichnung und Beipackzettel, Gleichbleibende Zusammensetzung, Mindesthaltbarkeit, Qualitätsnachweis, Fehlende Abstimmung mit Empfängerländern…) ab.

Mit freundlichem Gruß
Theo Stadtmüller


 

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Hallo,

natürlich darf man das. Allerdings ist das in der Regel nich gemeinnützig so wie ein gemeinnütziger Verein.

Nach den steuerlichen Vorschriften verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn er nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit selbstlos fördert. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Vereinen, die

  • der Jugendhilfe oder der Altenhilfe
  • dem Sport (einschließlich Schach)
  • der Kunst und Kultur

dienen.

Ebenso als gemeinnützig werden folgende Zwecke anerkannt: Die Förderung

  • der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei
  • des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals
  • der Fastnacht und des Faschings
  • der Soldaten- und Reservistenbetreuung
  • des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

Mit freundlichem Gruß
Theo Stadtmüller

 

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Hallo,

wenn es irgendwie geht, biete ich an, im am nächsten Stand oder Bäcker etwas zu essen und trinken zu kaufen. Aber in der Regel kein Geld.
Gruß Theo

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Hallo,

bei einem Besuch in der japanischen Botschaft in Berlin hat Bundespräsident Christian Wulff am Montag die Deutschen zu Spenden für die Katastrophenopfer in Japan aufgerufen. Spenden seien die wirksamste Hilfe für Sofortmaßnahmen und Wiederaufbau, sagte Wulff und empfahl dafür vor allem das

Deutsche Rote Kreuz.

Er selbst werde spenden, sagte Wulff, der sich tief betroffen über das Ausmaß der Naturkatastrophen und der Reaktorunfälle in Japan zeigte.

Mit freundlichem Gruß

Theo Stadtmüller

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