Der Eingang einer Unterpfändung darf KEINEN Einfluß auf das Arbeitsverhältnis haben, es handelt sich hier um reine Privatschulden, die das Arbeitsverhältnis nicht berühren. Der Arbeitgeber wird durch das Gesetz dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil der Bezüge nach der gültigen Pfändungstabelle einzuhalten und an den Gläubiger abzuführen, WICHTIGER Punkt bei einer Unterhaltspfändung ist die Vorgabe der Berechnung des pfändbaren Betrages; denn hier kann bis zu einen Nettobetrag in Höeh von € 840,00 ausgezahlt werden darf gepfändet werden; also noch unter die Pfändungstabelle gegangen werden geht aber nur bei Unterhalt.

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Alle Unterlagen die Deine Schulden betreffen sollten an die Schuldenberaterin weitergegeben werden auch wenn das lästig ist; damit zeigst DU auch Deinen Willen wieder in Reine zukommen; auch kann später sagen Du hättest etwas verschweigen.

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Es gilt immer der Grundsatz jeder ist sich selber veranwortlich, also auch für seine Schulden, die er ja eigenverantwortlich gemacht hat. DU hat damit überhaupt nicht zutun.

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Auch bei einer Kontopfändung müssen die Pfandfreigrenzen eingehalten werden, zu empfehlen ist auch der Nachweis der unterhaltspflichtigen Personen hier die Kinder auch an das Kindergeld darf der Gläubiger nicht gehen, am besten den Kindergeldbescheid der ABnk vorlegen; ein Pfändbarer Betrag lt Tabelle kommt erst ab einem Einkommen von € 1369,99 bei 2 Unterhaltspflichtigen zum Zuge; dann müßten € 2,05 eingehalten werden, aber sowiel wird wohl nicht da sien, also auch nicht zupfänden.

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Bei der Selbstständigkeit kommt es auf die Gesellschaftform an, hat der Bräutigam eine GmbH und ist dort Geschäftsführer also "Angestellter" hat er auch dort eine Steuerkarte vorzulegen; ist er aber eine Einzelfirma also haftet er allein, das ist die Steuerklasse 3 richtig.

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