Wenn du das Land betrittst, ist dies natürlich möglich.
Allerdings wirst du, wenn dir eine Todesstrafe droht, nicht ausgeliefert. Das regelt der § 8 IRG.
Was mir spontan dazu einfällt, sind die §§ 1747, 1750 und 1751 BGB...
Hoffe es hilft dir..
Die Aussgangasperren, die es bis jetzt in Gemeinden in Bayern gibt, wurden mit § 28 Abs. 1 Satz 1 & 2 IfSG gerechtfertigt. Dort heißt es:
"Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde [...] auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind."
Zu den Grundrechtseinschränkungen heißt es im selben Paragraphen weiter:
"Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt."
Dies ist auch verfassungsrechtlich zulässig, da das Grundgesetz in den eingeschränkten Artikeln dem Gesetzgeber eine Schranke (Beschränkung der Grundrechte erlaubt). Dies steht auch in den Artikeln selbst:
- Art. 2: "In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
- Art. 8: "dieses Recht [...] durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden."
- Art 13: "Eingriffe und Beschränkungen dürfen [...] insbesondere [...] zur Bekämpfung von Seuchengefahr [...] vorgenommen werden.
Allerdings gehört zu der ganzen Situation auch, das es unter juristen zumindest umstritten ist, ob der § 28 IfSG zur begründung (zzT.) ausreicht. Dazu ein spannender Artikel.
Nicht zwangsläufig. Dir werden zwar bei der ersten Vernehmung die groben Hintergründe des Verfahrens und deine Rechte erklärt (§ 136 StPO) aber wer dich angezeigt hat, muss daraus nicht unbedingt daraus hervor gehen.
Dies steht aber in der Verfahrensakte. Als beschuldigter ohne Verteidiger hat man nach Abschluss der Ermittlungen (also direkt vor Eröffnung der Hauptverhandlung) ein Recht auf Akteneinsicht (§ 147 Abs. 4 StPO).
Btw. zu der polizeilichen Vernehmung musst du nicht erscheinen, nur bei einer Staatsanwaltschaftlichen. Es empfiehlt sich auch nicht dort hinzugehen, die Staatsanwaltscahft muss dir die Schuld nachweisen und nicht du deine Unschuld beweisen. Aussagen (außer angaben zu deiner Person wie Personalien, etc.) musst du als beschuldigter nie machen.
Hallo,
Grundsätzlich rate ich beschuldigten in einem Strafverfahren immer davon ab, irgendwelche Aussagen voreilig zu machen! Du bist weder verpflichtet zu dem Termin zu erscheinen noch irgendwelche Aussagen zu machen. Es ist aufgabe der Polizei/Staatsanwaltschaft Beweise gegen dich zu sammeln, nicht deine! Jede Aussage kann auch noch während der Verhandlung (wenn es überhaupt soweit kommt) gemacht werden. Dann hat man genug Zeit sich zu überlegen was man warum sagt und hatte auch die möglichkeit die Akten etc zu sehen.
Generell ist es aber meiner Erfahrung nach so, dass wirklich viele Verfahren vor eröffnung der Hauptverhandlung eingestellt werden. Seis weil die Ermittlungbehörden keine Beweise gegen dich gefunden haben oder weil sies gar nicht erst probiert haben.
Was auch denkbar wäre, ist das du demnächst irgendwann einen Strafbefehl bekommst. Das wird gerne gemacht um sich Prozesse zu sparen dabei wirst du ohne Verhandlung zu verurteilen. Bei Strafbefehelen gilt, akzeptierst du den Strafbefehl wird er rechtskräftig und es zählt wie eine Verurteilung vor Gericht. Das gefährliche an Strafbefehlen ist, dass du sie automatisch akzeptierst wenn du nicht innerhalb von zwei Wochen wiedersprichst. Was ich bei Strafbefehlen immer empfehle ist erst mal innerhalb der zwei Wochen gegen den gesammten Strafbefehl wiederspruch einzulegen. Das hat den Hintergrund, dass du den Wiederspruch jederzeit, ohne negative Konsequenzen, zurück ziehen kannst, dann wird wieder der Strafbefehl gültig. Sprich du hast einfach mehr Zeit zu überlegen, was du machen willst. Oft genug habe ich schon erlebt, dass nach dem man dem Strafbefehl wiedersprochen hat, das Verfahren eingestellt wurde. (Einzige Sache die man dabei beachten muss, wenn man den Strafbefehl erst kurz [idr. unter einer Woche] vor der Hauptverhandlung zurück nimmt, man uU. die Verfahrenskosten [Zeugenentschädigung etc.] zahlen muss).
Also zusammengefasst:
- erst mal nichts machen (Du musst nicht deine Unschuld beweisen sonder die Staatsanwaltschaft dir deine Schuld)
- Wenn ein Strafbefehl kommt erst mal wiedersprechen
- Hoffen das es einfach eingestellt wird...
Liebe Grüße
Was mit als erstes dazu einfällt wäre Volksverhetzung iSd. § 130 StGB.
Ob die Tatbestandsmerkmale bei dem Fall erfüllt sind:
1) Das Angriffsobjekt (Also gegen wen richtet sich dei Aussage):
Powerplate8 bezieht sich ja im ersten Satz auf die ursprünglich genannte Gruppe, nämlich "Flüchtlinge an Europas Grenze" und "Kinder die Syrien sterben". Im dritten Satz spricht er von "muslimischen Flüchtlingen".
Das Angriffsonjekt ist im Gesetzestext wie folgt definiert:
"nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe"
Dazu führt Thomas Fischer folgendes aus:
"[...] Die Gruppe muss Teil der inländischen Bevölkerung sein, dh tatsächlich in Deutschland leben. [...] Als hinreichend bestimmte Teile Der Bevölkerung iS von § 130 sind zB angesehen worden: [...] Asylbewerber. [...] Auch ‚Flüchtlinge‘ (im Bundesgebiet) sind Teil der Bevölkerung; ebenso ‚Migranten‘, ‚Deutschtürken‘, ‚Aussiedler‘, usw." – Thomas Fischer, 66. Auflage StGB, § 130 Randnummern 4 & 5
Meiner Auffassung nach sind damit die "Flüchtlinge an Europas Grenze" und die "Kinder in Syrien" nicht erfasst lediglich die "muslimischen Flüchtlinge".
Powerplate8 spricht den "muslimischen Flüchtlingen" nur die Schuld an "so vielen häßichen No Go Areas" zu. Ich würde sagen das alleine reicht noch nicht aus um den Tatbestand der Volksverhetzung zu erüllen.
Evtl. wäre es relevant, hätte er die Aussagen im ersten Satz ("Es sind Allahu Akkbar schreiende [...] die brennende Sachen auf die Grenze schmeißen") sinngemäß auf die "muslimischen Flüchtlinge" in Deutlschland bezogen.
Ich hoffe ich konnte dir helfen!
Ja, das kann gut sein.
Die einstweilige Verfügung ein vorläufiger Rechtsschutz ist. Das bedeutet, dass in dem Fall wegen dringlichket, eine Entscheidugng getroffen werden musste, bevor das eigentliche Hauptverfahren abgeschlossen ist. Die einstweilige Verfügung wird auch nicht in einer ordentlichen Hauptverhandlung beschlossen sondern in einem Eilverfahren. Daraus resultiert aber auch, dass man damit rechnen kann, dass sie Verlängert wird.
Hallo,
Notwehr bedeutet, dass du erstmal alles machen darfst um dich gegen einen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen. Dabei stellt der Gesetzgeber keine bedingung an Verhältnismäßigkeit. Die Rechtssprechung verlangt aber, soweit dies ohne Gefahr möglich ist, ein möglich mildes Mittel der verteidigung zu verwenden. Dazu:
"Stehen in der konkreten Situatuion mehrere, aber ebenso wirksame Mittel der Gegenwehr oder verschiedene Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat aber der Angriffene [...] die mildere Handlungsalternative zu wählen, also die für den Angreifer am wenigsten gefährliche." – Thomas Fischer, StGB 66. Auflage, § 32, Randnummer 30
und:
"Der Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe ist, jedenfalls gegenüber einem unbewaffneten Angreifer, grds. zunächst anzudrohen, [...] wenn dies nach der Kampflage möglich [...] und Erflolg versprechend ist [...] und nicht nur zu einer weiteren Eskalation des Angriffs führen würde, [...] wenn das nicht ausreicht, muss der Versuch unternommen werden, weniger empfindliche Körperteile zu verletzen. [...] Der Verteidiger muss sich aber nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen."– Thomas Fischer, StGB 66. Auflage, § 32, Randnummer 33a
Also, ja es kann rechtens sein einen Einbrecher tödlich/schwer zu verletzen. Ob das aber so ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Auch dazu noch kurz eine Kommentarstelle:
"Ob die Androhung oder ein zurückhaltender Einsatz der Waffe ausreichen, hängt von der konkreten Kampflage ab, wie sie sich aus Sicht eines objektiven Dritten darstellt. [...] Von Bedeutung kann namentlich sein, ob der Angreifer selbst bewaffnet ist, ob dem Angreifer die Bewaffnung des Verteidigers schon bekannt ist [...] und wie sich aus objektiver Sicht des Angegriffenen die Situation (‚Kampflage‘) bei Drohung mit dem Waffeneinsatz entwickel würde."– Thomas Fischer, StGB 66. Auflage, § 32, Randnummer 33a
Ich hoffe ich konnte dir einigermaßen helfen, man könnte, gerade bei dem Paragraphen, noch deutlich mehr ins Detail gehen, wenn du noch dazu offene Fragen hast kannst du ja einfach bescheid geben..
Keine Ahnung wie die rechtlichen Regeleungen zur Zeit von Faust waren.. Aus deiner Fragestellung nehme ich aber an, dass es ums häutigse Recht geht?
Zu der Frage wo sexueller Missbrauch geregelt ist kommt es erstmal auf das Alter von Gretchen an, die Angabe "Ungefähr 14 Jahre" lässt ja schon etwas spielraum zu:
- Wenn Gretchen unter 14 Jahren ist, sind die §§ 176, 176a StGB relevant.
- Wenn Gretchen 14 bis 18 ist, ist der § 182 StGB relevant.
Wenn Gretchen unter 14 ist: Fällt mir gerade nur eine einzige Möglichket ein. Der § 176 StGB verlangt Vorsatz, dazu Thomas Fischer, StGB 66. Auflage, § 176 Randnummer 30:
9) Subjektiver Tatbestand. § 176 setzt in allen Fällen Vorsatz vorraus; dieser muss als mindestens bedingter insb. das Alter des Kindes erfassen. [...]
Also Faust muss wissen das Gretchen so jung ist. Wenn er das nicht weiß, kann er mit § 16 StGB Tatumstandirrtum argumentieren. Im § 16 heißt es nämlich:
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. [...]
Wenn also Faust erfolgreich argumenteirt, er dachte Gretchen wäre älter, kannte er den Tatbestand nicht und kann nicht vorsätzlich gehandlet haben. Damit wäre § 176 nicht mehr anwendbar. Und in der folge auch § 176a nicht mehr, da sich § 176a immer auf den § 176 beruft.
Wenn Gretchen 14-18 ist, geht diese Argumentation natürlich auch, weil auch der § 182 StGB Vorsatz verlangt.
Aber der § 182 verbietet nicht grundsätzlich sexuelle Handlungen von über 21 Jährigen mit unter 16 Jährigen. Diese wäre nur Verboten wenn Faust
- eine Zwangslage ausnutzt,
- Geld für die Sexuelle handlung zahlt oder
- die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.
Ich kenne Faust nicht gut genug um zu sagen ob eins davon relevant ist. Wenn nichts davon passt ist die sexuelle Handlung nicht strafbar. Also müsste Faust "nur" Argumentieren das keiner der Drei Punkte passt.
Zu Punkt 3 als Erklärung:
Der Täter muss sich die Unrefe des jugendlichen Opfers bewusst zunutze machen. Wesentlich hierfür ist ein unlauteres Verhalten des Täters, das dazu führt, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen nicht entwickeln oder verweiklichen kann. [...]
– Thomas Fischer, StGB 66. Auflage, § 182 Randnummer 11b
Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich.. Viel erfolg dir
Deutschland kann den beschuldigten ausliefern, dies regelt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Dafür müssen aber bestimmte vorraussetzungen erfüllt sein. Nämlich
- Die Tat muss sowohl in dem Land wo sie begangen wurde als auch in Deutschland strafbar sein (§ 3 IRG).
- Wenn es sich nicht um eine politische Tat handelt, aussnahme es handelt sich bei der Tat um versuchten oder vollendeten Völkermord, Mord oder Totschlag (§ 6 Abs. 1 IRG).
- Wenn der Beschuldigte nicht aufgrund "seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen" bestraft wird oder das einer dieser Gründe seine Lage erschwert (§ 6 Abs. 2 IRG)
- Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht (§ 7 IRG).
- Die Auslieferung ist nur möglich, wenn der Beschuldigte nicht zur Todesstrafe verurteilt werden kann (§ 8 IRG)
- Ein deutscher Staatsangehöriger darf nur an ein mitgliedsstaat der EU oder ein internationales Gericht ausgeliefert werden (Art. 16 Abs. 2 GG).
Für manche Straftaten gilt das deutsche Recht unabhängig vom Recht des Landes wo sie begagen wurden. Welche Straftaten das sind wird im § 5 StGB ausgeführt.
Hallo,
in den Soundcloud Nutzungsbedingugnen heißt es im Punkt Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen:
[...] Durch [...] Registrierung eines Kontos [...] gewährleistest Du [...] entweder mindestens das 18. Lebensjahr oder das in Deiner Gerichtsbarkeit geltende Alter der Volljährigkeit vollendet zu haben oder [...] dass Du das 16. Lebensjahr vollendet hast, falls Du in der Europäischen Union lebst bzw. das 13. Lebensjahr, falls Du in den Vereinigten Staaten von Amerika lebst.
Also das Mindesalter von Soundcloud ist in den USA 13 Jahre, in der EU 16 Jahre und überall sonst 18 Jahre oder die Volljährigkeit...
Somit bist du inerhalb der EU mit 13 Jahren zu jung. Das zählt aber übrigens nicht nur für die Registrierung sondern für jeglichen Dienst der Seite, also zB. auch streamen ohne Konto..
Aber ganz ehrlich, wer wird schon deine Angaben im Profil überprüfen ;)
Wer in welchen Alter mitfahren darf regeln die Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen. Bei Flixbus heißt es in den Punkten 11.13 f:
11.3 Kinder und Minderjährige zwischen 10 und 14 dürfen nur dann ohne Begleitung reisen, wenn ein/e Erziehungsberechtigte/r im Rahmen des Buchungsprozesses schriftlich bestätigt hat, dass der/die Minderjährige dazu fähig und in der Lage ist, diese Reise allein und unbeaufsichtigt anzutreten. [...] Allein reisende Kinder können nicht auf Nachtverbindungen und über die nationalen Grenzen hinaus befördert werden. Ebenso sind alle allein reisenden Kinder von Fahrten mit Umsteigeverbindungen ausgeschlossen. 11.4 Jugendliche ab 15 Jahren dürfen alleine reisen. [...]
Also Kinder zwischen 10 und 14 dürfen bei nationalen Tagfahrten ohne Umstiege alleine reisen wenn die Erziehungsberchtigten das bestätigen.. Ab 15 darf mal alle Reisen antreten.. Warum das der Konzern so geregelt hat, weiß ich nicht.
Mit Rechtsmitteln (in dem Fall Berufung oder Revision) kannst du das erstinstanzliche Urteil anfechten. Dann geht es idr. an das nächste höhere Gericht zur Überprüfung, in deinem Fall wäre es das Landgericht.
Rechtsmittelverzicht bedeutet, dass ihr nicht von den Rechtsmitteln gebrauch macht, also das Urteil akzeptiert und es damit Rechtskräftigt (also gültig) wird.
Der Verzicht kann ab der Urteilsverkündung geäußert werden. Nach Verkündung des Urteils hat man noch eine Frist von einer Woche (§§ 314, 341 StPO) Berufung oder Revision einzulegen. Passiert das nicht, verzichtet man automatisch auf Rechtsmittel und das Urteil wird Rechtskräftig. Das ist vermutlich bei dir passiert.
Zum Thema Kollektivbeleidigung gibt es eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht. In den Fall ging es darum, dass ein Fußball Fan auf seiner Jacke einen Aufnäher mit A.C.A.B („all cops are bastards“) und 13 12 trug. Er wurde vom Amtsgericht Verurteilt und das Landgericht bestätigte das Urteil. Wegen dem Urteil wurde eine Verfassungsbeschwerde eingelegt und das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Tragen der Aufnäher (entgegen des Urteils) keine Beleidigung ist sondern unter die freie Meinungsäußerung fällt.
Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe haben die Gerichte durch die Annahme einer hinreichenden Individualisierung des negativen Werturteils verkannt. Sie kommen in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise zu dem Ergebnis, dass sich die hier in Rede stehende Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Hierfür reicht es nicht, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierten Zuordnung. Worin diese liegen soll, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Für eine Konkretisierung ist nicht erforderlich, dass die eingesetzten Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen dem Beschwerdeführer namentlich bekannt sind. Es genügt aber nicht, dass der Beschwerdeführer das Fußballspiel in dem Bewusstsein, dass Einsatzkräfte der Polizei anwesend sein würden, besuchte. Es fehlen Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hat, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren. Der bloße Aufenthalt im Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen nicht. Es ist hieraus nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet. – 1 BvR 1593/16 Rdn. 17
Im Klartext meint das Bundesverfassungsgericht, dass die Beleidigung nicht konkret genug auf einzel Personen bezogen war, dies wäre aber evtl. der Fall gewesen wenn der Fussball Fan direkt zu einer (kleinen) Gruppe von Polizisten gegangen wäre um sie mit der Parole zu konfrontieren.
Was aber evtl. relevant ist, ist § 130 StGB Volksverhetzung:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er [...] Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer [nationale oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmt] Gruppe [...] beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. – Aus § 130 StGB
Also es kommt auf die konkretten Umständen an und man kann die Frage so nicht mit einem Ja oder Nein beantworten.
Ich hoffe ich konnte dir helfen
Wie bei allen Fetischen/sexuellen Präferenzen, solange du niemanden damit schadest und keine unbeteiligten mit rein ziehst, ist das natürlich Okay!
Ob ich den Rundfunkbeitrage "hasse" ist für die Frage ob er rechtens ist, nicht von Belang. Zu der Frage nach der Rechtmäßigkeit schreiben Prof. Dr Jarass und Prof. Dr Pieroth folgendes:
"Rundfunkgebühren und -beiträge sind zulässig, weil und soweit sie zur Funktonserfüllung [Anm.: gemeint sind Vielfaltssicherung, "Grundversorgung", etc] geboten erscheinen [...], auch für internetfähige Computer [...]. Zulässig ist das Anknüpfen des Rundfunkbeitrags an die Wohung [...]. Auch die Informationsfreiheit steht nicht entgegen [...]. Das Verfahren der Gebührenfestsetzung muss die Bedarfsermittlung der Rundfunkanstalten ausreichend berücksichtigen und zudem die Autonomie der Anstalten gewährleisten [...]. Programmbezogene Vorgaben sind über die allgemeinen Rundfunkgesetzem bicht über die Gebührenhöhe zu treffen [...]. Abweichungen des Gesetzgebers vom Gebührenvorschlag der KEF [Anm.: Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten] sind nur begrenzt und mit näherer Begründung möglich [...]. Ein Teilnehmerentgeld der Inhaber von Kabelanschlüssen zugunsten privater Rundfunkveranstalter ist unzulässig, wenn gesetzliche Vorkehrungen zur Sicherung gleichgewichtiger Vielfahlt der Meinung in den fraglichen Prgrammen fehlen [...]." –Jarass/Pieroth, Artikel 5 Randnummer 105, GG
Kurzgesagt: Ja der Rundfunkbeitrag ist Rechtens und wurde schon mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt!
Bei einem Einwurfeinschreiben, unterschreibt der*die Zusteller*in, dass der Brief eingworfen wurde. Damit kannst du erstmal nur beweisen, dass (irgendein) Brief zugestellt wurde. Häufig reicht das aus.
Dann gibt es noch die möglichkeit Einschreiben und Einschreiben - Persönlich, da gibt es aber die Probleme, dass die Annahme einerseits verweigert werden kann bzw. nicht erreicht werden kann und innerhalb der Frist den Brief nicht abholt. Meiner Erfahrung nach gibt es aber wenig Situationen, in denen es denen es dem Einwurfeinschreiben einen Vorteil hat.
Das große Problem mit allen Einschreiben (egal welcher Art) ist, dass du damit nur beweisen kannst, dass irgendwas zugestellt wurde. Theoretisch könnte ja im Einschreiben nur eine leere Seite enthalten sein. Je nachdem worum es geht, kann das einem zum Verhängnis werden.
Wenn du wirklich auf Nummer sicher gehen willst, kannst du über den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Der Gerichtsvollzieher muss das Schreiben davor aber persönlich sehen. Dann stellt er zu und bestätigt auch den Inhalt des Schreibens. Ist aber etwas Teurer.
Trotz allem reicht meienr Erfahrung nach ein einfaches Einwurfeinschreiben idr. aus.
§ 173 StGB:
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft [...].
(3) Abkömmlinge [...] werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
Also Geldstrafe bis drei Jahre haft für die Mutter und Geldstrafe bis zwei Jahre haft für den Sohn. Außnahme der Sohn ist noch nicht 18, dann ist es Straffrei.
Hallo,
Der § 9 JuSchG Abs. 1 sagt dazu folgendes:
In [...] Verkaufsstellen [...] dürfen [...] Lebensmittel, die [...] alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Sprich, Lebensmittel die Alkohol nur in geringfügiger Menge enthalten dürfen verkauft auch an Kinder und Jugendliche verkauft werden.
Ob das bei Pralinen der Fall ist, hängt natürlich von der einzelnen Sorte ab. Bei Mon Chèri würde ich zB. davon ausgehen, dass die Alkoholmenge die Definiton von geringfügig überschreitet. Bei einer schwarzwälder Kirschtorte (bei der ja nur ein Schuss auf den ganzen Kuchen drinn ist) hingegen gehe ich davon aus, sollte es kein Problem sein.
Was genau als geringfügig zählt, kann ich dir jetzt leider auch nicht beantworten, weil ich kein Kommentar zum JuSchG habe.
Im Internet gibt es einige Fetischseiten/Foren/etc. dazu (Stichwort: Golden Shower/Natursekt) Problem könnte da nur dein Alter sein.
Das einzige was mir spontan einfällt ist die SMJG, das ist ein gemeinnütziger Verein der Jugendarbeit zum Thema Sexuallaufklärung. Schwerpunkt ist zwar BDSM aber ich würde davon ausgehen, dass es evtl. auch überschneidungen gibt. Sie bieten ein online Forum und Chat an aber auch Stammtische in ganz Deutschland.. Vielleicht hilfts dir ja was...