Antwort
Ich finde viele Antworten hier auf "Meinungsniveau", sorry soll nicht beleidigend sein. Die meisten Landesbauordnungen machen für Garagen und Carports auf oder an Gründstückgrenzen Ausnahmen. Somit gelten sie in der Regel nicht als "Gebäude". Sie dürfen deshalb auch meist höher als die 2-Meter der sonst üblichen max. Einfriedungshöhe sein. Somit ist die Außenwand auch keine Brandschutzwand. Sonst gäbe es auch keine Garagen aus Kunststoff oder Carports mit einer seitlichen Holzwand. Wenn ich außerdem auf die Grenze einen offenen Carport (Definition: mindestens 50% der Seiten offen) errichten darf, wieso sollte die Garage dann nicht auch Fenster haben sollen? Baut der Nachbar dann selber daneben eine Garage, hat man halt Pech gehabt.