Hallo,
der Reihe nach:
Auftrag geht an Care-Energy mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG
Stromlieferung erfolgt durch die mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG
Es erfolgt weiter ein Neueinzug durch die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG
- ein Vertragsabschluss ist nur über einen Vermittler möglich
- kein Lastschriftverfahren
- ob es eine Preisgarantie gibt wissen sie bei Vertragsschluss noch nicht (siehe AGB 9.3)
- zusätzlich zum Stromliefervertrag schliessen sie EDL (Energiedienstleistungsvertrag) ab.
Kündigungsfristen sind gut - 6 Wochen zum Monatsende , bei beiden Verträgen
- es gibt noch keine Erfahrung mit diesem Anbieter , er hat am im Dezember 2011 begonnen und der früheste Anschluss wäre der 01.02.12 gewesen.
Voraussetzung zur Strombelieferung durch mk-power ist jetzt:
-mit ihrem örtlichen Versorger (Netzbetreiber) hat mk-power einen Lieferantenrahmenvertrag unterschrieben.
- und der örtliche Netzbetreiber stimmt zu das die mk-grid bei ihnen einzieht.
Dem Neueinzug würden sie mit ihrer Unterschrift entsprechend AGB EDL Punkt 2.1.1 zustimmen.
Tatsache ist bei jeder Anmeldung zur Netznutzung erfolgt zur Zeit auch ein Neueinzug durch die mk-grid.
In der Regel merken sie davon nichts, denn Ihr Stromentgeld überweisen sie ja nach Hamburg.
Wollen Sie später wieder zu einem anderen Anbieter wechseln, oder zum örtlichen
Versorger müssen sie auch wieder Neueinzug angeben. Das bedeutet aber auch,
sie müssen selber bei Care Energy kündigen und können das nicht dem neuen Anbieter überlassen. Das wäre ein ganz wichtiger Punkt.
Nach ihrer Kündigung würde mk-power die Netznutzung abmelden und zum folgenden
Tag um 0 Uhr müssten sie wieder einziehen. Wenn das erst Tage, Wochen später wäre
, ich weis nicht ob hier die Ersatzversorgung greift. Erstens könnte der Anschluss immer noch auf die mk-grid lauten, oder es gibt bis zum Neueinzug von ihnen keinen
Letztverbraucher.
Angenommen sie wohnen im einem Eigenheim und ihr Strom fällt aus. Jetzt brauchen sie gar nicht beim örtlichen Versorger anrufen. Sie wohnen ja gar nicht dort, sondern die
mk-grid ist an Ihrer Adresse als Letztverbraucher gemeldet. Zuständig ist dann entsprechend EDL AGB 2.1.1 die Störungshotline von mk-power in Hamburg.
Zur Definition:
Anschlussnehmer ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes oder Gebäudes. Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der einen Anschluss zur Entnahme von Energie nutzt.
Zur Gesetzeslage findet sich:
Energiewirtschaftsgesetz:§ 20a Lieferantenwechsel
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht.
(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Ein weitere interessanter Satz findet sich im Internet:
Daher handelt es sich wohl nur dann um einen neu einziehenden Letztverbraucher (und den Prozess „Lieferbeginn“), wenn tatsächlich der gesamte Energieverbrauch einschließlich der räumlichen Verfügungsgewalt dem Energiedienstleister zugerechnet werden kann. Auf die „Übernahme“ der Kundenanlage kommt es nicht an, da Anschlussnutzer und Eigentümer/Berechtigter bezüglich einer Kundenanlage regelmäßig auseinanderfallen. Sofern Energieverbrauchsanlagen nur teilweise von einem Dritten übernommen werden, der bisherige Letztverbraucher aber zumindest auch noch Strom oder Gas verbraucht, liegt in der Regel kein „Einzug“ eines neuen Letztverbrauchers an der Entnahmestelle vor.
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Hier ist der Begriff räumliche Verfügungsgewalt zu beachten. Jeder Wechselwillige
muss schon selber entscheiden was er will. Was das soll, was das bringt, ich weis es nicht. Die Betrachtung gilt selbstvertständlich nur für normale Kundenanlagen, keine
Sonderfälle wo sie noch Energie selber erzeugen u.s.w.
Ob ihr örtlicher Netzbetreiber so einen Neueinzug mitmacht, er vielleicht gute Gründe dagegen hat, weis ich nicht. Es bleibt spannend.
mfg