Hallo,
ich versuch das noch mal zu ordnen.
Erstmal unterscheidest du zwischen 1. einkünften aus nicht selbständiger arbeit (wo du angestellt bist) und 2. einkünfte aus gewerbebetrieb (messejob).
zu 1. darum braucht man sich in der regel nicht zu kümmern. einkommenssteuern und sonstige abgaben zahlt der arbeitgeber automatisch mit. umsatzsteuer gibt es hier nicht.
zu 2. als gewerbetreibender brauchst du eine steuernummer. die bekommst du beim finanzamt - übrigens meist nur in verbindung mit einem gewerbeschein (beim ordnungsamt beantragen). dann musst du dich entscheiden, ob die die kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 3 ustg in anspruch nehmen möchtest - bis zu einem umsatz (also summe aller rechnungsbeträge in einem jahr) von 17500 € kannst du darauf verzichten umsatzsteuer auf deine rechnungen zu erheben, kannst im gegenzug aber auch keine vorsteuer von rechnungen, die bei dir im zusammenhang mit deinem gewerbe (tanken, essen, hotel usw.) anfallen, ziehen.
In deinem fall solltest du die kleinunternehmerregelung in anspruch nehmen, denn als angestellte hast du in der regel gar keine zeit soviel auf eigene rechnung zu arbeiten.
tipp: generell ist mit umsatzssteuer nicht zu spassen. das finanzamt findest fehler bei der rechnungsstellung nicht lustig.