Meine Wenigkeit, als Angehöriger des männlichen Geschlechts und in der Entwicklungsphase des zwölften Lebensjahres befindlich, sah sich im Verlauf der heutigen didaktischen Unterweisung mit einer unaufschiebbaren und zwingend erforderlichen physiologischen Dringlichkeit konfrontiert, welche die temporäre Abwesenheit vom Unterrichtsgeschehen zur Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden sanitären Infrastrukturen unabdingbar machte. Nichtsdestotrotz wurde dieser gerechtfertigten und sachlich begründeten Ersuchen seitens der zuständigen pädagogischen Fachkraft in kategorischer und endgültiger Weise die Zustimmung verwehrt.
In Reaktion auf die unrechtmäßige Verweigerung meiner dringlichen Anfrage zur Inanspruchnahme der sanitären Einrichtungen sah ich mich gezwungen, eine präzise und in mehreren Dimensionen fundierte Darstellung der körperlichen und rechtlichen Implikationen dieses verweigernden Verhaltens vorzubringen. In einer höchst differenzierten Argumentation wies ich die pädagogische Fachkraft darauf hin, dass das erzwungene Unterdrücken des Stuhlgangs nicht nur unweigerlich zu wiederholten, schmerzhaften und spastischen Verkrampfungen der gastrointestinalen und urogenitalen Organsysteme führt, sondern darüber hinaus potenziell die Entstehung von psychosomatischen Folgeerscheinungen zur Folge haben könnte, die von erheblichen psychischen Belastungen bis hin zu manifesten sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen reichen.
Weiterhin erachtete ich es als unabdingbar, die Lehrkraft über die juristische Relevanz ihres Verhaltens aufzuklären, indem ich explizit darlegte, dass das Verhindern eines derart existenziellen Bedürfnisses als eine Form der Körperverletzung zu werten ist, die nicht nur die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG und das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, sondern auch gegen die Bestimmungen des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die strafrechtliche Normierung des § 340 StGB verstößt. Diese Handlung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Lehrkraft dar, welche eine immanent humanistische und rechtlich unantastbare Verpflichtung gegenüber den physischen und psychischen Bedürfnissen des Schülers impliziert.
In Reaktion auf meine detaillierte und argumentativ fundierte Erläuterung reagierte die pädagogische Fachkraft mit der ausdrücklichen Formulierung „Ich wusste nicht das du kannst“, was in seiner Vagheit und inhaltlichen Unbestimmtheit eine klare und präzise Auseinandersetzung mit der Thematik vermissen ließ. Daraufhin sah ich mich in der Pflicht, die Lehrkraft auf eine linguistische Nuance hinzuweisen, die sich aus den etymologischen und semantischen Überschneidungen der Verben „können“ und „dürfen“ ergibt, wie sie im Duden dokumentiert sind. In bestimmten Kontexten der höflichen Anrede oder Anfrage, die auf eine implizite Bitte um Genehmigung abzielen, können beide Verben nahezu synonyme Bedeutungen entfalten, wobei „dürfen“ die Erlaubnis eines Handlungsspielraums und „können“ lediglich die physische oder kognitive Möglichkeit bezeichnet.
Trotz der vorgebrachten, differenzierten Argumentation und der auf linguistischen sowie rechtlichen Aspekten basierenden Darlegung meiner Anfrage verweigerte die pädagogische Fachkraft weiterhin vehement die Erlaubnis, die sanitären Einrichtungen aufzusuchen, was zu einer unzumutbaren physischen Belastung meinerseits führte. Diese Verweigerung hatte zur Folge, dass ich in zunehmendem Maße mit intensiven, schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungs- und Urogenitaltraktes konfrontiert wurde, was den Zustand weiter eskalierte. Infolgedessen befand ich mich in der äußerst belastenden Situation, kurz vor einem unkontrollierten Einnässen zu stehen, was sowohl körperliche als auch psychische Belastungen in erheblichem Maße verstärkte.
Ist es einer pädagogischen Fachkraft im schulischen Kontext rechtlich und institutionell zulässig, einem Schüler oder einer Schülerin das zeitlich begrenzte Verlassen des Unterrichtsraumes zu verwehren, um einer unaufschiebbaren und unvermeidbaren physiologischen Notwendigkeit, namentlich der Nutzung der sanitären Einrichtungen, nachzukommen?