Im Rahmen eines Hilfeersuchens an das Umweltamt (dieses ist gleichzeitig die untere Immissionschutzbehörde) des Landkreises wurde mir von dem Sachbearbeiter mitgeteilt, das für das Umweltamt das BimSchG absolut nicht relevant sei.
Für die ihn (die Behörde) sei ausschließlich die TA Lärm bindend.Nach dieser würden Lärmeinwirkungen wie folgt berechnet:Höhe und Dauer der Lärmeinwirkung geteilt durch die tatsächliche Zeitspanne / Tag.
Beispiel:Von 08:00 bis 18:00 wird 20 mal für 1 Minute ein Schallpegel von 100 db(A) erzeugt.Das sind, so sein Rechenbeispiel, 20 Minuten Beschallung mit 100 db(A), hochgerechnet auf eine Stunde also 300 db(A).Geteilt durch die 10 Stunden (08:00 – 18:00 Uhr) ergibt das ein Mittel von 3 db(A), also völlig irrelevant!
Eine solche hanebüchene Berechnung habe ich noch nie gehört.Zudem kann ich nicht glauben, dass für eine untere Immissionschutzbehörde das BimSchG nicht relevant sein soll.
Wer kennt sich mit den Aufgaben einer „unteren Immissionschutzbehörde“ aus?Wenn möglich bitte Quellenangabe der Rechtsgrundlage.
Vielen Dank