Ich habe an der Satelittenschüssel das Kabel abgeschraubt und den Stecker der auf dem Kabel sitzt abgezogen. Dann habe ich den Stecker wieder richtig drauf gedreht und das Kabel wieder angeschraubt, danach ging der Fernseher wieder und die Fehlermeldung war weg.

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Hallo, dieser Beitrag ist zwar schon eine weile her, aber immer wieder Aktuell. Daher möchte ich folgende Information hinzufügen, wo ich denke dass diese sehr hilfreich ist: http://mein-recht.de/mein-recht.de/ehepartner.html

Zählt das Einkommen des neuen (Ehe-)Partners des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens mit?

Nein! Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wieviel der Unterhaltspflichtige verdient. Sein neuer Partner kann soviel verdienen wie er/sie will, der Verdienst wird nicht mitgerechnet. Der unterhaltspflichtige Vater kann daher z.B. eine reiche Frau heiraten, ohne dass sich dadurch der Kindesunterhalt erhöht.

Ausnahmen: In zwei Fällen kann es allerdings doch indirekt eine Rolle spielen, dass der neue Partner eigene Einkünfte hat:

  1. Wenn der Unterhaltspflichtige weniger Unterhalt zahlt, als er eigentlich rechnerisch zahlen müsste, weil er an seine Selbstbehaltsgrenze stößt (siehe das Kapitel: "Bestimmte Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen verbleiben."). Beispiel: Der Ex-Mann verdient netto 1.400,- Euro, die Ex-Frau nichts. Der Mann müsste also eigentlich 3/7 x 1400,- Euro = 600,- Euro Ehegattenunterhalt zahlen. Dann blieben ihm aber nur noch 800,- Euro übrig, und das ist weniger als sein Selbstbehalt von 1.000,- Euro. Es bleiben deshalb nur noch 400,- Euro übrig, die er für den Unterhalt zahlen kann. Er zahlt weniger, als er "eigentlich" zahlen müsste. Wenn dieser Ex-Mann nun eine Frau heiratet, die selbst ein normales Einkommen hat, dann kann man den Selbstbehalt des Ex-Mannes reduzieren. Da der Selbstbehalt die eigenen notwendigen Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen sichern soll, diese Lebenshaltungskosten beim Zusammenleben mit einem neuen Partner aber u.U. geringer sind, weil der neue Partner selbst verdient und z.B. sich an der Miete beteiligt, ist in diesem Fall der Selbstbehalt niedriger anzusetzen. Die Rechtsprechung mindert den Selbstbehalt in diesen Fällen um 25%, also auf ca. 750,- Euro. Für unseren Beispielsfall bedeutet das: der Ehemann hat nur noch einen Selbstbehalt von 750,- Euro, kann also jetzt den vollen Unterhalt i.H.v. 600,- Euro zahlen. Der Ex-Mann muss also infolge der Heirat nicht mehr zahlen, als er ohnehin zahlen müsste, es ist ihm aber nun möglich, diesen Betrag, den er ohnehin eigentlich zahlen müsste, auch wirklich zu zahlen.

Diese Herabsetzung des Selbstbehalts kommt aber nur in Betracht, wenn der neue Partner tatsächlich eigene Einkünfte hat. Arbeitet er z.B. nur halbtags, so dürfte nur eine Herabsetzung des Selbstbehalts um 10% - 15% in Betracht kommen. Im Einzelnen kommt es auch darauf an, wieviel der neue Partner verdient und wie stark er sich deshalb an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt.

  1. Wenn der Unterhaltspflichtige kein eigenes Einkommen hat, der neue Ehepartner aber in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Beispiel: die Ex-Ehefrau ist unterhaltspflichtig, kann aber wegen eines kleinen Kindes nicht arbeiten. Der Ehemann verdient weit überdurchschnittlich. In diesem Fall schuldet der Ehemann seiner Frau Taschengeld, welches für die Frau Einkommen ist, das sei für Unterhaltszwecke einsetzen muss. Es versteht sich, dass diese Fall eine Ausnahme darstellt, der nur in wirklich sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen vorkommt.
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