Dankeschön für die schnellen Antworten...

Also, ich erkläre mal ganz grob den Fall: B (Absender & Empfänger) hat an F Ware zur Beförderung übergeben, der die weiter an U gibt. Nun wird F insolvent und U hat ältere Forderungen gegen F von 5000 € (3000 € für diesen Transport wurden aber von F an U bezahlt). U denkt nun ihm steht ein Frachtführerpfandrecht nach §441 HGB zu und versteigert die Ware ordnungsgemäß an einen gutgläubigen Dritten. Nun möchte B den Warenwert von 3000 € als Schadensersatz von U zurückbekommen. Gegen F möchte er nicht vorgehen.

Genau: nationaler Transport, keine AGB oder ähnliches.

Ist es richtig, dass man aus §437 nur einen Anspruch hat, wenn man aus §425 einen Anspruch hätte? B will ja nicht gegen F vorgehen, muss ich dann trotzdem §425 zuerst prüfen oder kann ich dann sogar §425 innerhalb des §437 prüfen? Muss ich die Verlustvermutung überhaupt prüfen? Das Gut ist ja auf jeden Fall verloren, also es besteht Totalverlust, oder? Und noch eine Kleinigkeit: §823 BGB ist ja trotzdem einschlägig und besteht neben dem HGB-Anspruch, oder?

Vielen Dank nochmal...

...zur Antwort