"Die im Mietvertrag getroffende Vereinbarung zu den Betriebskosten gelte unabhänig von einem konkreten Nutzen des Lifts für diesen Mieter. [...] Die Kosten seien grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnflächen der Mietwohnung an der GEsamtwohnfläche des Gebäudes umzulegen." (http://www.focus.de/immobilien/mieten/urteile/aufzugskosten_aid_24753.html)
Also da hab ich ein Artikel darüber gefunden.
Danke aber für eure Antworten.