Ich würde nicht einfach zu einem Anwalt gehen, denn du bleibst dann oftmals auf den Kosten sitzen. Ich würde an Eurer Stelle an den Mieterschutzbund wenden. Zwar ist der kostenpflichtig aber hilft bei wirklich allen Problemen. Solltest du eine Rechtsschutzversicherung haben okay aber ansonsten ist der Mieterschutzbund wirklich ratsam.

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Es ist zwar korrekt, das du Miete bezahlen musst aber du kannst eine Mietminderung veranschlagen. Da bald der 01.04. ist am besten sofort zur Bank.

Ist das Dach eines Hauses undicht und kommt es zu Schimmelbildung an den Wänden, so sehen die Gerichte eine Mietkürzung von 20% als gerechtfertigt an (AG Hamburg, aus WM 1979, S. 103). Wenn der Keller feucht und infolgedessen nicht als Lagerraum nutzbar ist, ist lediglich eine Minderung von 3-5% gegeben. Hier weitere Urteile:

Erhebliche Feuchtigkeit und nahezu überall Schimmel in der Wohnung rechtfertigen in diesem Fall eine Mietminderung von 80% (LG Berlin, Az. 65 S 205/89, aus GE 1991, S. 625).

Mietrecht - Schimmel in der Wohnung: Der Mieter darf eine Mietkürzung in Höhe von 15% vornehmen, weil das Schlafzimmer, das Wohnzimmer sowie die Küche und die Toilette von Schimmel befallen sind (LG München, Az. 15 S 7066/85).

Schimmelbefall und eine gravierende Durchfeuchtung der Wohnung führen hier zu einer Mietminderung in Höhe von 93% (AG Berlin-Kreuzberg, Az. 6 C 328/84).

Gestank und Schimmel in der Wohnung führt zu einer Mietminderung von 10% (LG Hannover, Az. 11 S 322/81, aus WM 1982, S. 183).

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Im Fall war der Mieter überstürzt aus einer mit Schimmel befallenen Wohnung ausgezogen. Schnell schrieb er noch „außerordentliche Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung“ über den Brief an seinen Vermieter und stellte den Dauerauftrag für die Miete ein.

Für die BGH-Richter war das Vorgehen des Mieters allerdings zu überstürzt. „Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat (BGH, Az. VIII ZR 182/06).

Recht auf Abhilfe Zwar kann ein Mieter im Falle einer erheblichen Gesundheitsgefährdung grundsätzlich sofort kündigen. Er muss aber dem Vermieter die Möglichkeit geben, binnen einer bestimmten Frist für Abhilfe zu sorgen. Nur wenn das offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Auszug gerechtfertigt ist, kann er sofort kündigen. Das könne der Fall sein, wenn der Schimmelpilzbefall überhaupt nicht hätte beseitigt werden können und das Setzen einer angemessenen Abhilfefrist sinnlos gewesen wäre. ... Miete: Schimmel: Mieter haben Pflichten - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-7533/miete_aid_134223.html

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