In der Regel der Auftraggeber. Man kann sich aber auch bei den ansässigen Abschleppunternehmen erkundigen. Einige bieten auch an, sich vom Auftraggeber die Forderung an den Falschparker abtreten zu lassen und ziehen die dann selber ein. Ist regional sehr verschieden und hängt auch von der örtlichen Rechtssprechung ab. Generell hat der BGH ein Zurückbehaltungsrecht bejaht. Also Rückgabe Auto nur gegen Geld. Voraussetzung ist aber eindeutige Sachlage inkl. Beschilderung.
Mittlerweile können PKWs auch aus engen Parkhäusern abgeschleppt werden, sollte also technisch gehen. Ansonsten Anwalt einschalten und jeden Falschparker dokumentieren und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Kosten des Anwaltes trägt der Zustandsstörer. Ist für jeden Anwalt leicht verdientes Geld. Manche sind darauf spezialisiert. Wichtig ist, dass die Parkplätze ordentlich als Privatparkplätze ausgeschildert sind.
Also Bezahlen muss den Abschlepper grundsätzlich erstmal der Auftraggeber, der es sich als Schadenersatz vom Verursacher zurückholen kann. Zur Vereinfachung kann der Auftraggeber seine Forderung gegen den Verursacher auch an den Abschlepper abtreten, der dann das Direktinkasso macht. Die Halterauskunft beim Kraftfahrtbundesamt kostet nur etwa 5 Euro. Allerdings bekommt man dort als Abschleppunternehmen oder HNO-Arzt in der Regel keine Auskunft. Daher wird meist ein Anwalt damit beauftragt. Daher die höheren Kosten. Und da die Auskunft ne Weile dauert, kann es passieren, dass man die Rechnung eben erst nach paar Monaten bekommt. Rechtens ist sie auf jeden Fall und wenn der Geschädigte die Forderung einklagt, werden aus den 200 schnell 500 Euro. Ich würde mal beim Abschlepper höflich vorbeischauen und mir mal die "Beweise" zeigen lassen. Und in Abhängigkeit von deren Qualität eventuell einen "Sofortbarzahlungspreis" aushandeln. Der Abschlepper ist auch nicht scharf drauf, zum Gericht zu rennen....
In welcher Stadt wohnst du denn? In zahlreichen Städten kann man mit den Abschleppunternehmern reden. Man lässt sie das Fahrzeug abschleppen und tritt die eigene Forderung gegenüber dem Falschparker an das Abschleppunternehmen ab. Entweder nehmen die das Fahrzeug mit auf ihr Gelände oder stellen es irgendwo anders ab. In beiden Fällen bekommt der Falschparker das Auto oder den Standort nur gegen Bezahlung raus. Das birgt zwar für das Abschleppunternehmen ein gewisses Kostenrisiko, aber dafür verdienen sie ja auch an dem Vorgang. In vielen Regionen gibt es auch Unternehmen, die sich auf diese Probleme spezialisiert haben und den Auftraggeber bei berechtigtem Abschleppen von allen Kosten und Risiken freistellen. Abschleppen ist nun mal das Einzige, was von den Schmarotzern verstanden wird.... Übrigens hat auch der Vermieter eine gewisse Verantwortung dafür, dass du das angemietete Vertragsobjekt auch nutzen kannst. Vielleicht kann auch er mit einem Abschlepper einen Deal aushandeln...
In dem Viertel gibt es auch Privatparkplätze, auf denen man einen Stellplatz anmieten kann. In der Gerhart-Hauptmann-Straße beispielsweise, die nur einen Block entfernt ist. Und dort sind auch noch Stellplätze zu haben. Allerdings muss man dazu bereit sein, für das Abstellen seinen PKWs eine monatliche Miete zu zahlen. Dies ist aber billiger als jede Woche ein berechtigtes Knöllchen. Mal abgesehen davon, dass auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge diesen beschädigen. Und für die Reparaturen des Gehweges wollen Sie sicher nicht aufkommen....
Also wenn Du im öffentlichen Verkehrsraum falsch parkst, dann kann das Ordnungsamt oder die Polizei den Auftrag erteilen, dich abschleppen zu lassen. Wenn dies geschehen ist, bezahlst du beim Abschleppunternehmen die Abschleppkosten UND ein Verwarn- oder Bußgeld an die Behörde für die Tat. Dass eine sind die Kosten für das Abschleppen, dass andere ist die "Strafe" der Behörde für Dein Fehlverhalten. In diesem Fall scheint es so zu sein, dass das Ordnungsamt dein Falschparken festgestellt hat und einen Abschleppdienst gerufen hat. Du bist halt zu deinem Auto gekommen, nachdem das Ordnungsamt da war, aber bevor der Abschleppwagen kam. Daher zahlst Du natürlich das Verwarngeld an die Behörde und dem Abschleppunternehmen die Kosten der Anfahrt. Das ist zumindest billiger, als wenn sie dich aufgeladen hätten. Ich würde mir von denen zumindest mal die Beauftragung nachweisen lassen. Aber wenn die nicht erfolgte, hätten die ja nicht dein Kennzeichen und deine Anschrift. Allerdings wundert mich, dass der erste Bescheid nur über 15 Euro war. Denn abgeschleppt wird eigentlich nur, wenn Dein Fahrzeug andere behindert hat oder eine Feuerwehrzufahrt blockiert hat. Aber dann müsste eigentlich das Verwarngeld höher sein. Da müsstest Du noch mal recherchieren....
Also C-Stahl bedeutet erstmal Kohlenstoff-Stahl. Kohlenstoff ist wichtig, damit aus Eisen Stahl wird und dieser härtbar ist. Dafür ist er nicht rostfrei. Edelstahl wiederum ist Rostfrei, läßt sich aber nicht härten. Es ist immer ein Kompromiss. Beim 440er Stahl gibt es verschiedene Sorten, CPM-T-440-V -Stahl ist am besten. Da bekommt man eine Klinge mit extrem hoher Verschleißfestigkeit und Schnitthaltigkeit, die bei genug Härte auch die nötige Elastizität hat. 420er kannst Du vergessen.
Lustig hier sind vor allem einige Antworten. Selbstverständlich können Bußgelder nur von Behörden verhängt werden. Aber trotzdem dürfen natürlich auch die Besitzer von Privatparkplätzen Forderungen gegen Falschparker haben. Das ist in der Regel Schadenersatz. Wurde der Falschparker abgeschleppt, stehen dem PP-Besitzer die Erstattung seiner Abschleppkosten zu, meistens gleich durch Zahlung beim Abschleppunternehmer. Genauso gut kann aber auch eine Vertragsstrafe gefordert werden, wenn zum Beispiel an der Zufahrt darauf hingewiesen wurde, dass diese bei unberechtigter Nutzung erhoben wird. Durch Nutzung des PP kommt der Vertrag zwischen dem Fahrer und dem Besitzer des Parkplatzes zustande. Wird gegen die Parkbedingungen verstoßen, steht dem PP-Besitzer die vereinbarte Vertragsstrafe (also pauschalisierter Schadenersatz) zu. Wenn jemandem diese Vertragsbedingungen nicht gefallen, kann er sein Auto ja woanders abstellen. Wer beispielsweise nicht damit einverstanden ist, beim Schwarzfahren in der Straßenbahn ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen, darf eben nicht einsteigen. Der Vertrag kommt in beiden Fällen nicht durch eine Unterschrift, sondern schon durch die Benutzung des Verkehrsmittels oder des Parkplatzes zustande, sog. sozialadäquates Verhalten. Dass in Deinem Fall zwischen Falschparken und Forderungseingang so viel Zeit vergangen ist, liegt wahrscheinlich daran, dass auf Deinem Kennzeichen ja nur Buchstaben und Zahlen und nicht Deine Anschrift steht. Das bedeutet, dass der Geschädigte ja erstmal, meistens über einen Anwalt, bei der zuständigen Zulassungsstelle die Halterdaten abfragen muss. Dies geht nur schriftlich und dauert natürlich einige Zeit. Und Geld kostet es außerdem. Daher sind die geforderten 25 Euro auch nicht unangemessen. Abschleppen wäre definitiv teurer geworden....
Hängt erstmal davon ab, ob du auf einem Privatgrundstück oder im öffentlichen Verkehrsraum stehst. Im öV eigentlich nur bei Behinderung oder Gefährdung anderer, auch Fußgänger. Oder wenn die Feuerwehr nicht durchkommen würde. Auf privatem Grund immer, wenn auf die Folgen des Falschparkens mit einem Schild hingewiesen wird. Einer sog. Besitzstörung kann sich der Besitzer einer Fläche jederzeit durch Abschleppen erwehren, ob das Fahrzeug stört oder nicht....
Rechtlich ist es egal, ob du "behindert" bist oder nicht. Die Nutzung ist nur mit dem entsprechendem Ausweis zulässig. Aber ich würde unter Vorlage von Beweisen (Fotos, Krankenschein, Arztbestätigung o.ä.) Widerspruch einlegen und höflich um Kulanz bitten. Die haben ja Ermessensspielraum.
Also was das Beschädigen eines Fahrzeuges angeht, kann ich mich den Vorrednern natürlich nur anschließen. Wer den Schaden verursacht, haftet. Bei dem Abschleppen ist das so eine Sache und hängt von den Gerichten ab. Grundsätzlich schuldet der Auftraggeber dem Abschleppunternehmer die Kosten, muss sie verauslagen und sie dann zivilrechtlich einfordern. Einige Amtsgerichte billigen ein Zurückbehaltungsrecht, der Abschleppunternehmer braucht das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Kosten herausgeben und entlastet damit den Auftraggeber. Andere sehen darin eine Nötigung und verlangen die Herausgabe ohne sofortige Zahlung, da ja theoretisch das Abschleppen auch unberechtigt gewesen sein kann. Da müsste man mal die Rechtssprechung zu solchen Fällen in der betreffenden Stadt recherchieren. Einfach mal mit einem Abschlepper sprechen und die Problematik schildern. Ein weiteres Problem ist die Halterhaftung. Wenn der Halter das Fahrzeug abholt, aber behauptet, nicht der Fahrer gewesen zu sein, kann es schwierig werden. Obwohl die meisten Gerichte meinen, dass ein Halter sehr wohl dafür verantwortlich ist, was mit seinem Auto gemacht wird, gibt es einige, die Schadenersatzforderungen nur gegen den Fahrer, also den Verursacher, zulassen. Und den muss der Halter ja nicht verraten. Also nicht ganz einfach, insbesondere wenn man Kosten verauslagen muss, sich den Zorn der Nachbarn zuzieht und zum Schluss vielleicht vor Gericht auch noch verliert. Ich würde mal mit dem Ordnungsamt reden, vielleicht verteilen die dort paar Knöllchen.... :-)
Im öffentlichen Verkehrsraum natürlich nicht, aber auf Privatgrundstücken schon. Der Grundstücksbesitzer (muß nicht der Eigentümer sein sondern auch derjenige, der die Sachherrschaft hat) kann eine Parkordnung festlegen in der er regelt, wem er das Parken gestattet und wie lange (zum Beispiel an Kundenparkplätzen von Supermärkten). In dieser Parkordnung wird in der Regel auch auf die Folgen unberechtigten Parkens hingewiesen. Diese Folgen können im kostenpflichtigen Abschleppen bestehen, aber auch im Erheben einer Vertragsstrafe oder einer Ersatzgebühr oder eines erhöhten Parkentgeltes. Das Vertragsverhältnis zwischen Besitzer und Fahrzeugführer kommt durch das Verhalten des Fahrers, nämlich die Nutzung des Privatgrundstückes, zustande. Dies ist vergleichbar mit der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrschein. Da wird auch kein schriftlicher Vertrag geschlossen, sondern durch das Einsteigen in das Verkehrsmittel erkennt man die AGB des Beförderungsunternehmens an und damit auch das Recht, ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu verlangen, wenn kein gültiger Fahrausweis vorhanden ist. Dazu gibt es auch schon einige Urteile (z.B. AG Halle 94C2577/07 oder AG Wiesbaden 91C2193/07-39).
Also man kann davon ausgehen, dass Mitarbeiter verschiedener Ordnungsämter durchaus auch mal inoffiziell auf dem "kurzen Dienstweg" zusammenarbeiten. Man kennt sich ja unter Umständen. Möglichkeiten gibt es viele. Und die Einsicht in Datenbanken ist auch problemlos möglich (Punktekonto Flensburg, Halterangaben zu Fahrzeugen, Grundbücher, Kataster und und und... Also nicht auf den Datenschutz verlassen....