Nachdem in den letzten Jahren die Beteiligungsrechte der Bürgerinneren und Bürger auf
Länderebene deutlich ausgebaut wurden, gibt es auch auf Bundesebene Bestrebungen, das
parlamentarisch-repräsentative System rechtsstaatlicher Demokratie durch Einführung
direktdemokratischer Elemente (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid) zu
ergänzen. Im Rahmen dieser Bestrebungen wird stets auch die Frage aufgeworfen, wie eine
ausgewogene Information der Bürgerinnen und Bürger über ein anstehendes Volksbegehren
oder einen bevorstehenden Volksentscheid gewährleistet werden kann. Hierzu stehen der
Bevölkerung neben staatlichen Abstimmungsbroschüren und dem Material der Initiatoren, vor
allem die Medienberichterstattung über Presse und Rundfunk als Informationsquelle zur
Verfügung.
Die Bundesregierung sieht in der Rundfunkwerbung eine tragfähige Lösung, um einen großen
Teil der Bevölkerung zu erreichen und bestmöglich über Hintergrund und Materie
anstehender Volksbegehren oder bevorstehender Volksentscheide zu informieren. Sie
entscheidet sich daher zum Entwurf eines Gesetzes zur Rundfunkwerbung für Volksbegehren
und Volksentscheide. Dieser sieht u. a. vor, dass den Initiatoren eines Volksbegehrens oder
Volksentscheids vor dessen Durchführung eine angemessene Sendezeit in
Rundfunkprogrammen zur Information der Bevölkerung eingeräumt wird.
Der Gesetzesentwurf wird durch die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Die
Gesetzesvorlage wird dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet, eine Stellungnahme bleibt
jedoch aus. Im Bundestag wird der Gesetzesentwurf in erster Lesung beraten und in die
zuständigen Ausschüsse verwiesen. Der Rechtsausschuss empfiehlt, dem Text der
Gesetzesinitiative eine Regelung beizufügen, wonach für den Inhalt und die Gestaltung
zulässiger Sendungen derjenige verantwortlich ist, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
Der Entwurf wird entsprechend ergänzt und bereits in zweiter Lesung mit einfacher Mehrheit
verabschiedet. Der Bundestagspräsident leitet den Gesetzesbeschluss jedoch erst einen Monat
später dem Bundesrat zu, da er direkt nach der Bundestagssitzung einen mehrwöchigen
Urlaub antritt, um sich von öffentlich gewordenen Privatproblemen der letzten Wochen zu
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erholen. Nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Bundesrates wird das Gesetz nach
Gegenzeichnung durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet. Das Gesetz soll
zum 01. Mai 2012 in Kraft treten.
Die Regierung des Landes S hat erhebliche Bedenken, dies bereits hinsichtlich des
Zustandekommens des Gesetzes. Zum einen sei die Gesetzungsgebungskompetenz fraglich,
zum anderen sei der Bundesrat anfänglich nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei den
vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Empfehlungen handele es sich um solche ohne Bezug
zum eigentlichen Vorhaben, eine entsprechende Ergänzung des Gesetzestextes sei fehlerhaft.
Auch im Übrigen bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Dies
verstoße gegen das Grundrecht der Rundfunkanbieter auf Ru