Antwort
Arbeitsgelegenheitennach §16 (3) SGB II (im Volksmund 1-Euro-Jobs genannt) unterliegen gesetzlichen Bestimmungen. Sie müssen gemeinnützig und zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen. Das bedeutet dass eigentlich nur kommunale Einrichtungen, Kirchen oder gemeinnützige Vereine 1-Euro-Jobber beschäftigen können. So sollte es zumindest sein. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass es in einzelnen Fällen auch Mißbrauch gibt.