Arbeitsgelegenheitennach §16 (3) SGB II (im Volksmund 1-Euro-Jobs genannt) unterliegen gesetzlichen Bestimmungen. Sie müssen gemeinnützig und zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen. Das bedeutet dass eigentlich nur kommunale Einrichtungen, Kirchen oder gemeinnützige Vereine 1-Euro-Jobber beschäftigen können. So sollte es zumindest sein. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass es in einzelnen Fällen auch Mißbrauch gibt.

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Hallo, bevor die Frage beantwortet werden kann, müssen einige Dinge geklärt werden. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie überhaupt Anspruch auf ALG II hat. Sie erziehlt während der Berufsausbildung ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen und hat damit Anspruch auf ALG I. Dieser kann dann unter Umständen durch ALG II aufgestockt werden. Es wäre dazu notwendig genauere Umstände zu kennen um die obige Frage zu beantworten.

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