Nun ja. Erstmal zu der ersten Frage. Die Dunkelziffer bei Morden oder Totschlägen (vor allem an älteren Menschen) ist sehr hoch.

Stell dir folgende wirklich passierte Situation vor:

Ein Mann ruft seinen Hausarzt. Seine Mutter ist verstorben. Der Arzt stellt den Tod der alten Frau fest und unterschreibt den Totenschein. 10 Jahre später sitzt der Mann vor Gericht. Anklage: Mord. Seine Frau hat ihn angezeigt, weil sie laut eigener Aussage nicht mehr mit dem Gewissen leben konnte.

Es sei jetzt mal dahingestellt, ob der Mann seine Mutter wirklich stranguliert hat, wie die Frau es angibt. Unmöglich ist es sicher nicht.

Solche Tötungen von älteren Menschen passieren sehr oft und nicht bei jedem 90-jährigen schwerkranken Altenheim-Bewohner, der stirbt, kann eine Obduktion durchgeführt werden, da sonst der Aufwand unermesslich wäre.

Man kann nie zu 100% wissen ob ein alter Mensch, bei dem keine Obduktion durchgeführt wird, wirklich durch eine natürliche Ursache gestorben ist, oder ihm vielleicht doch von einem Angehörigen das Kissen etwas zu lang ins Gesicht gehalten wurde, um an das Erbe zu kommen.

Außerdem gibt es Fälle, wo keine Leiche gefunden wird. Oft wird dir Person dann für tot erklärt, jedoch nicht als getötet, was möglicherweise in Betracht gezogen wird, aber nicht nachgewiesen werden kann.

LG

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Natürlich macht es für das Opfer keinen Unterschied.

Aber stell dir folgenden Fall vor, der tatsächlich passiert ist:

Ein Türke lebt in Deutschland, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Eines Tages steht sein bester Freund vor der Tür, auch Türke, und fragt ob er vorübergehend einziehen darf. Sein Freund hat nichts dagegen und lässt ihn vorübergehend bei sich wohnen. Aus dem "vorübergehend" werden dann einige Jahre. Als die Töchter schon beide erwachsen sind und der Freund längst ausgezogen, vertrauen die beiden sich dem Vater an und erzählen ihm, dass sie von dem "Freund" jahrelang mehrmals in der Woche nachts missbraucht und vergewaltigt wurden (die Wahrheit dieser Aussage ist nachgewiesen!). Als der Vater davon erfährt, fährt er wutentbrannt zu dem "Freund" und stellt ihn zur Rede. Die Situation artet aus und es ensteht ein handfester Streit. Bevor er geht, droht der Vater, seinen alten Freund umzubringen. Wenige Tage später geschieht es dann. An einem Bahnhof vor den Augen hunderter Menschen wird der Vergewaltiger erschossen. Vom Vater der Kinder. Dieser lässt sich widerstandslos festnehmen. Er wird später wegen Mordes verurteilt.

Ich kann hier beim besten Willen keine niedrigen Beweggründe, möglicherweise einen Hauch von Heimtücke, aber auch nicht mehr erkennen.

Meinet Meinung nach hätte der Vater wegen Totschlags (§212 StGB) oder sogar wegen Totschlags im minderschweren Fall (§213 StGB) verurteilt werden müssen, da in diesem Paragraphen explizit erwähnt ist, dass er eintritt wenn der Täter oder ein naher Angehöriger Opfer von Missbrauch oder schwerer Beleidigung des Opfers wurden.

Keine Tat außer natürlich Notwehr rechtfertigt die Tötung eines Menschen.

Aber vielleicht kannst du ja jetzt ein wenig nachvollziehen, dass es unterschiedliche Strafmaße gibt. Ich will diese Tötung damit nicht gutheißen sondern einfach nur sagen, dass der Vater in meinen Augen nicht genauso hart bestraft werden darf wie beispielsweise ein Triebtäter, der sich zufällige Menschen, im schlimmsten Fall Kinder, aussucht und diese brutal ermordet.

LG

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Selbstverständlich ist die Wahrscheinlichkeit meistens sehr gering aber nie bei 0%. Selbst wenn man keine Feinde hat (was bei den wenigsten zutrifft), gibt es immer noch Triebtäter, die sich Gelegenheitsopfer suchen. Auch wenn das eher selten der Fall ist, sag niemals nie!

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Es wäre mord

Ich gehe davon aus, es wäre Mord, da eine mögliche Voraussetzung für Mord niedrige Beweggründe sind. Ein niedriger Beweggrund kann in diesem Fall das Verdecken einer anderer Straftat (also der Körperverletzung bzw gefährliche Körperverletzung) sein. Allerdings könnte es auch gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht. Sollte er die Person aber aus Notwehr niedergeschlagen haben, hätte er sich lediglich der Störung der Totenruhe strafbar gemacht. Da er aber davon ausging, dass die Person tot sei hätte er sich in seinen Augen mit Totschlag/Mord in Tatmehrheit mit Störung der Totenruhe strafbar gemacht.

Heißt: Mit den geschilderten Umständen kann man das Urteil nicht zweifelsfrei festlegen.

Ich persönlich würde aber auf Mord plädieren, da er die (gefährliche) Körperverletzung, oder wovon er ausging das Tötungsdelikt (egal ob Mord oder Totschlag) verbergen wollte, dadurch aber erst die Tat vollendet hat.

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Der Tatbestand des Mordes (strafbar gemäß §211 StGB) liegt vor wenn der Täter u.a. heimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen handelt. Heimtückisch erklärt sich von selber, niedrige Beweggründe können z.B. sein, ein anderes Verbrechen zu verheimlichen. Mord wird in jedem Fall mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.

Das Strafmaß bei Totschlag (strafbar gemäß §212 Abs. 1 StGB) beläuft sich auf mindestens 5 Jahre. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn man einen Menschen tötet ohne Mörder zu sein, also die Tatmerkmale des Mordes zu erfüllen. Ein Merkmal des Totschlags ist auch, dass der Getötete damit rechnen konnte, umgebracht zu werden, ihm beispielsweise vom Täter gedroht wurde.

Der besonders schwere Fall des Totschlags (strafbar gemäß §212 Abs. 2 StGB) wird wie Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Weiteres ist im StGB nicht erläutert.

Der minderschwere Fall des Totschlags (strafbar gemäß §213 StGB) liegt vor wenn man selbst ohne eigene Schuld handelt, oder ein naher Angehöriger von dem Getöteten mißbraucht, schwer beleidigt oder zu der Tat hingerissen worden ist. Das Strafmaß beläuft sich hier auf 1-10 Jahre.

Ich hoffe ich konnte dir helfen.

LG, GBF

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