"In Deutschland ist Notwehr durch den Paragraphen 32 des Strafgesetzbuches (§32 StGB) juristisch ziemlich genau definiert. Dort heißt es:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html " (von Enzylexikon)
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und insbesondere nicht selbst gerechtfertigt ist.
(Quelle: https://www.iurastudent.de/stichw%C3%B6rter/stichwort-rechtswidriger-angriff )
Für mich sind Drohungen und ein Raubversuch,Dinge,die objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen und insbesondere nicht selbst gerechtfertigt sind,womit dies als rechtswidriger Angriff bezeichnet werden kann.
Also wäre dies für mich immer noch Notwehr.