Strg + 0 drücken....

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Rges (in einer Reihenschaltung) = R1 + R2 + R3.......+ Rn

Gruß

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http://www.google.de/search?q=neocube&hl=de&safe=off&prmd=imvnsr&source=lnms&tbm=shop&ei=w-emTtvkKdS2hAeKq-iXDg&sa=X&oi=mode_link&ct=mode&cd=6&ved=0CDgQ_AUoBQ&biw=1280&bih=608

Gruß

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Guck mal das müsste dieses Aero-Snap sein....

http://www.tipps-tricks-kniffe.de/windows-7-tricks-aero-snap-deaktivierenabschalten-damit-fenster-nicht-mehr-an-den-rand-geklebt-werden-konnen/

Gruß

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WLAN ? Wenn ja, dann besteht eine Verbindung zwischen Deinem PC und dem Router, aber keine ins Internet. Einfach mal den Router neustarten (Strom kurz raus und wieder rein), dann ne Minute warten und gucken ob Internet wieder geht....

Gruß

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Kindergeldanspruch (getrennt lebende Eltern;Teilung Kg) / Unterhalt

Meine Tochter lebt, bei mir und ist zwei Jahre alt. Wir als Eltern sind getrennt und zerstritten, jetzt behält der Vater, der Unterhalt zahlt, die Hälfte des Kindergeldes ein. Also abzüglich von seinem (von uns selbst ausgemachten) Unterhaltes. Ist das denn richtig? Bzw. gibt es Ausnahmeregelungen? Er hat doch gar keine Unkosten für sie, wenn überhaupt hat er sie für ca. 2-3h einmal die Woche und einmal in zwei Monaten für zwei Nächte zum übernachten( sehr selten dieser Fall). Alles was sie braucht packe ich ihm ein, windeln etc. ...denn nach seinen Aussagen zahlt er ja monatlich dafür den Unterhalt! Wie viel Unterhalt muss er denn eigentlich wirklich zahlen? Er ist mit seinem Verdienst in der ersten Zeile, bis 1500,00 €, der Düsseldorfer-Tabelle. Was brauche ich von ihm um den Unterhalt (beim Jugendamt, oder?) berechnen zu lassen? Ich habe versucht mich im Internet schlau zu machen, weiß aber nicht wie der Paragraph zu verstehen ist: § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Könnt Ihr mir helfen?

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Guten Morgen.....

Also...wenn er in der Düsseldorfer Tabelle in der ersten Spalte ist steht dem Kind (bzw. Dir) der Unterhalt zu der da drin steht. Den Betrag muss er theoretisch zahlen. Du solltest aber den Unterhalt wirklich von einem Anwalt oder dem Jugendamt (auf dem Jugendamt kostet es halt nix) berechnen lassen, denn es ist nicht ausschließlich wichtig wieviel er verdient, er kann nämlich auch Ausgaben geltend machen die dann nicht in die Unterhaltsberechnung einfliessen. Einen gewissen Selbstbehalt darf er ja haben...

Und die Hälft des Kindergeldes steht ihm prinzipiell zu, das ist richtig....wie das allerdings genau ist wenn er sich nicht oder nur sehr wenig um das Kind kümmert weiß ich auch nicht genau. Ich kann Dir wirklich nur empfehlen zum Jugendamt zu gehen und mit denen zu sprechen. Das hat mir unheimlich weitergeholfen...

Gruß

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Guck mal hier:

http://www.ramom.de/rechtsthemen/punkte-flensburg/punkte-flensburg-verfall.html

Gruß

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