Wenn nur ein Elternteil minderjährig ist und der andere schon 18 Jahre alt ist, so fällt das elterliche Sorgerecht auf den volljährigen Elternteil. Das Familiengericht kann einen Ergänzungspfleger bestellen, wenn es Zweifel an der Eignung des volljährigen Elternteils hat und das Wohl des Kindes nicht gesichert scheint. Grundsätzlich hat der minderjährige Elternteil das Recht, seinem Kind einen Vornamen zu geben, es zu pflegen, zu beaufsichtigen, zu erziehen, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen, und ärztliche Behandlungen sowie religiöse Erziehung mitzubestimmen.

dann würde das auf mich gehen ?

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